Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_403/2011 KI-generiert

Corporation v. Cantonal Administration (Premature Appeal of Zoning Revision)

Geschäftsnummer 1C_403/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the zoning and development rights of an area known as the Steinfabrikareal, located in a municipality with specific zoning regulations. The conflict began when a corporation purchased a significant portion of the land in 1994 and subsequently granted an individual a preemptive right for a construction plot. Following a community initiative that altered the zoning classification in 2006 and subsequent zoning plan proposals by the municipal council, the corporation opposed parts of the zoning changes. Despite various levels of administrative and judicial review, the corporation's challenges against the decisions regarding the zoning plan were ultimately dismissed, leading to an appeal to a higher court. The court's decision focused on the timeliness and the procedural aspect of the appeals regarding the zoning changes, concluding that the challenges were premature as the zoning plan had not yet been officially approved.

Legislator-Regeste

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Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 90 BGG, Art. 26 Abs. 1 RPG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Corporation v. Cantonal Administration (Premature Appeal of Zoning Revision): The conflict began when a corporation purchased a significant portion of the land in 1994 and subsequently granted an individual a preemptive right for a construction plot. Following a community initiative that altered the zoning classification in 2006 and subsequent zoning plan proposals by the municipal council, the corporation opposed parts of the zoning changes. Despite various levels of administrative and judicial review, the corporation's challenges against the decisions regarding the zoning plan were ultimately dismissed, leading to an appeal to a higher court. The court's decision focused on the timeliness and the procedural aspect of the appeals regarding the zoning changes, concluding that the challenges were premature as the zoning plan had not yet been officially approved.

Schlagwörter

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Planungs- und Baurecht (Teilzonenplan Steinfabrikareal Wiederholung Auflage- und Einspracheverfahren) Nutzungsplanrevision Revision eines Entscheids öffentlich-rechtliche Körperschaft Gemeindebehörden Verwaltungssanktion öffentliche Verwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 BGG

Imposed court costs on the unsuccessful appellant based on the outcome of the Federal Tribunal's decision.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Confirmed that the appellant is not entitled to party compensation.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Confirmed that the prevailing authorities are not awarded party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_403/2011

Urteil vom 28. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Raselli,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

Korporation Pfäffikon, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Hiestand,

gegen

Gemeinderat Freienbach, Postfach 140, 8808 Pfäffikon, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Weber,

weiterer Beteiligter:

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Beat Schelbert.

Gegenstand

Planungs- und Baurecht (Teilzonenplan Steinfabrikareal; Wiederholung Auflage- und Einspracheverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Juli 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.

Sachverhalt:

A. Das Steinfabrikareal liegt in der Hafenzone und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen der Gemeinde Freienbach. 1994 kaufte die Korporation Pfäffikon einen grossen Teil der zu diesem Areal gehörenden Grundstücke. Sie räumte X.________ ein Kaufsrecht für eine Baurechtsparzelle auf dem Areal ein.

Nachdem die Stimmberechtigten der Gemeinde Freienbach eine Einzelinitiative zur Umzonung des Steinfabrikareals im November 2006 angenommen hatten, legte der Gemeinderat Freienbach am 2. November 2007 einen Teilzonenplan sowie eine Änderung des Baureglements auf. Im Wesentlichen sollte damit das bisher der Hafenzone zugeordnete Areal der Zone für öffentliche Parkanlagen zugewiesen werden.

Eine Einsprache der Korporation Pfäffikon gegen diese Zonenplanänderung hiess der Gemeinderat teilweise gut und wies das Steinfabrikareal teilweise der Hafenzone und teilweise der Zone für öffentliche Parkanlagen zu. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der Korporation Pfäffikon wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 30. Juni 2009 ab. Die Korporation Pfäffikon gelangte gegen den Entscheid des Regierungsrats an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, das ihre Beschwerde am 22. Dezember 2009 abwies.

B. Im Februar 2010 legte der Gemeinderat den abgeänderten Teilzonenplan auf. Eine Einsprache der Korporation Pfäffikon wies er am 27. Mai 2010 ab. Dagegen führte die Korporation Pfäffikon am 29. Juni 2010 Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser überwies die Beschwerde als Sprungbeschwerde dem Verwaltungsgericht.

Mit Urteil vom 6. Juli 2011 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde der Korporation Pfäffikon gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 27. Mai 2010 im Sinne der Erwägungen nicht ein. Aus den Erwägungen (E. 1.5) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Interessen bereits im Rechtsmittelverfahren gegen den am 2. November 2007 aufgelegten Teilzonenplan habe wahrnehmen können. Die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erlassenen Pläne vom 29. April 2008 und (in berichtigter Form) vom 7. Mai 2008 (welcher mit dem am 12. Februar 2010 aufgelegten Plan identisch sei), habe das Verwaltungsgericht im Rahmen der gestellten Anträge kantonal letztinstanzlich mit Verwaltungsgerichtsentscheid vom 22. Dezember 2009 geprüft. Der Rechtsmittelweg gegen diesen Entscheid ans Bundesgericht stehe noch offen. Er werde nach einem allfälligen positiven Beschluss über den revidierten Zonenplan durch die Gemeindeversammlung und einer Genehmigung durch den Regierungsrat durch die Neueröffnung des Entscheids vom 22. Dezember 2009 oder durch den Erlass eines neuen Entscheids aufgrund einer inhaltlichen Koordination mit dem Genehmigungsbeschluss förmlich eröffnet. Durch den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 27. Mai 2010 werde die Beschwerdeführerin nicht zusätzlich oder anders beschwert. Gegenstand der Neuauflage sei lediglich eine Reduktion der Zone für öffentliche Parkanlagen um zwei Drittel der ursprünglich vorgesehenen Fläche, was die Beschwerdeführerin nicht beanstande.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. September 2011 beantragt die Korporation Pfäffikon im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 2011 sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, die Sache an die Hand zu nehmen und so rasch als möglich einen materiellen Entscheid zu fällen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt ( Art. 102 Abs. 1 BGG ).

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Revision eines Nutzungsplans im Sinne von Art. 14 ff. RPG (SR 700). Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen ( Art. 82 ff. BGG ; BGE 135 II 22 E. 1.1).

1.2 Der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 lit. a BGG unterliegen Endentscheide, die das Verfahren abschliessen ( Art. 90 BGG ). Unter bestimmten Voraussetzungen können Teil-, Vor- und Zwischenentscheide selbstständig angefochten werden ( Art. 91-93 BGG ). Auf Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide über die Festsetzung von Nutzungsplänen tritt das Bundesgericht grundsätzlich nur ein, wenn ein Genehmigungsentscheid der zuständigen kantonalen Behörde im Sinne von Art. 26 Abs. 1 RPG vorliegt ( BGE 135 II 22 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Die hier umstrittene Zonenplanänderung wurde noch nicht genehmigt. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sowohl der Beschluss der Gemeindeversammlung über die Planänderung als auch die Genehmigung des Regierungsrats noch ausstünden. Das Verwaltungsgericht prüfe die Angelegenheit soweit nötig nach Vorliegen der genannten Entscheide. Dannzumal könne die Sache mit Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Das vom Verwaltungsgericht in Aussicht gestellte Vorgehen ist mit dem Bundesrecht und der in BGE 135 II 22 publizierten Rechtsprechung vereinbar. Die vorliegende Beschwerde ist verfrüht. Das Bundesgericht kann erst angerufen werden, nachdem der durch die zuständige kantonale Instanz genehmigte Planfestsetzungsbeschluss vom Verwaltungsgericht beurteilt wurde. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Die vorliegende Beschwerde ist somit abzuweisen. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeinderat Freienbach, dem weiteren Beteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag