Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_401/2016 KI-generiert

Petitioner's Unsubstantiated Procedural Delay Claims Dismissed by Swiss Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1C_401/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case centers around an individual who filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding delays in processing a victim assistance application submitted to the health and social services directorate of a canton. The individual alleged that their application for victim support was unsuccessful and their appeal to the cantonal administrative court had not been addressed. After several submissions to the Federal Tribunal, expressing concerns about the ongoing delay, the court ultimately determined that the complaints and requests were inadequate and chose not to proceed with the case, additionally indicating that similar future submissions would be dismissed without consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 94 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Unsubstantiated Procedural Delay Claims Dismissed by Swiss Federal Supreme Court: The individual alleged that their application for victim support was unsuccessful and their appeal to the cantonal administrative court had not been addressed. After several submissions to the Federal Tribunal, expressing concerns about the ongoing delay, the court ultimately determined that the complaints and requests were inadequate and chose not to proceed with the case, additionally indicating that similar future submissions would be dismissed without consideration.

Schlagwörter

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Opferhilfe Verfahrensverzögerungen Forderungseingabe ungenügende Rechtsschrift Revision eines Entscheids neues rechtliches Vorbringen verspätetes Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to decide not to enter upon the appeal/request due to insufficient claims and reasoning (procedural decision).

Art. 65 BGG

Used to allocate court costs while taking into account the appellant's strained financial circumstances.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant/applicant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_401/2016

Urteil vom 6. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern.

Gegenstand

Opferhilfe; Rechtsverzögerung,

Revisionsgesuch/Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Eingabe vom 20. April 2016 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Sinngemäss machte er geltend, ein Gesuch um Opferhilfe vom 3. April 2016 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern sei erfolglos und eine dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereichte Beschwerde unbehandelt geblieben. A.________ beantragte sinngemäss die sofortige Zusprechung von Opferhilfe und von Ergänzungsleistungen sowie Krankenkostenentschädigungen (Pflegegeld) für sich, seine Ehefrau und seine Tochter. Mit Einzelrichterentscheid vom 29. April 2016 trat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mangels geeigneten Antrags sowie rechtsgenüglicher Begründung auf die Eingabe nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2016).

1.2. Mit weiterer Eingabe vom 30. Mai 2016 an das Bundesgericht machte A.________ geltend, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern habe in seiner Sache noch immer nicht entschieden. Am 9. Juni 2016 nahm das Bundesgericht diese Eingabe teilweise als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegen und wies sie ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 1C_259/2016).

1.3. Mit neuer Eingabe vom 28. August 2016 wendet sich A.________ erneut an das Bundesgericht und beruft sich darin wiederum sinngemäss auf angebliche Verzögerungen der kantonalen Behörden.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die Beschwerde mit einem (gültigen) Rechtsbegehren zu versehen und ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Zusätzliche Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).

2.2. Aus der dem Bundesgericht eingereichten Eingabe geht nicht verständlich hervor, ob der Verfasser ein Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 ff. BGG gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2016 oder eine gänzlich neue Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG erheben will. Überdies erscheint nicht klar, ob sich eine allfällige Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, was vor Bundesgericht einzig zulässig wäre (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), oder gegen die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern bzw. die Ausgleichskasse des Kantons Bern, was vor Bundesgericht ausgeschlossen wäre, richten sollte. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben. So oder so erweisen sich sowohl die gestellten Anträge als auch deren Begründung als offensichtlich ungenügend. Auf die Eingabe ist daher im Einzelrichterverfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem unterliegenden Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller die Gerichtskosten aufzuerlegen, wobei seinen angespannten finanziellen Verhältnissen angemessen Rechnung getragen werden kann ( Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG ).

3.

3.1. Dem Verfasser der Eingabe wird wie bereits im Urteil vom 9. Juni 2016 nochmals empfohlen, sich fachkundig beraten zu lassen.

3.2. Dem Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller wird mitgeteilt, dass das Bundesgericht künftig gleichartige Eingaben in derselben Angelegenheit unbehandelt ablegen wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax