Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_400/2020 KI-generiert

Building Permit Dispute and Standing Requirements

Geschäftsnummer 1C_400/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a building permit granted by the municipal council of Stetten, with the approval of the Department of Construction, Transport, and Environment of the canton of Aargau, to a company for constructing a processing hall in an agricultural zone. An individual, referred to as the complainant, contested this decision, claiming a broader public interest in maintaining clean and pesticide-free drinking water due to significant pesticide use in Stetten that allegedly threatened local water safety. The cantonal administrative court dismissed the appeal due to the complainant's lack of standing, citing insufficient proximity to the construction site, as his residence was over 500 meters away and separated by a road and developed land. The complainant subsequently sought to overturn this decision by appealing to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Building Permit Dispute and Standing Requirements: An individual, referred to as the complainant, contested this decision, claiming a broader public interest in maintaining clean and pesticide-free drinking water due to significant pesticide use in Stetten that allegedly threatened local water safety. The cantonal administrative court dismissed the appeal due to the complainant's lack of standing, citing insufficient proximity to the construction site, as his residence was over 500 meters away and separated by a road and developed land. The complainant subsequently sought to overturn this decision by appealing to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Baubewilligung Legitimation gegen Baubewilligung Bauzone Aufenthaltsbewilligungen Beschwerdelegitimation öffentliches Gebäude Wassernutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The decision states that no costs shall be levied (No. 2 of the dispositive).

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because the grounds for admissibility were not met (implied by the order not to enter upon the appeal, which is the consequence of failure to demonstrate proper grounds).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_400/2020

Urteil vom 21. Juli 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin,

Gemeinderat Stetten,

Regierungsrat des Kantons Aargau.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 4. Juni 2020 (WBE.2020.100 / MW / jb).

Erwägungen:

1. Am 30. September 2019 erteilte der Gemeinderat Stetten der B.________ GmbH mit Zustimmung des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau die Baubewilligung für eine Rüsthalle in der Landwirtschaftszone; auf die Einsprache von A.________ trat er wegen fehlender Legitimation nicht ein. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 4. Juni 2020 kantonal letztinstanzlich geschützt.

Mit Beschwerde vom 7. Juli 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor instanz zurückzuweisen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer die Legitimation abgesprochen, weil die von ihm bewohnte Parzelle über 500 m vom Bauvorhaben entfernt und davon zudem durch eine Strasse und eine überbaute Parzelle getrennt ist. Es fehle ihm daher der für die Anfechtung erforderliche räumliche Bezug zum Bauvorhaben.

Der Beschwerdeführer widerspricht dem nicht, macht aber, wie schon vor den kantonalen Instanzen, geltend, es bestehe ein "übergeordnetes, öffentliches, weiträumiges Interesse für sauberes und pestizidfreies Trinkwasser". In Stetten würden massiv Pestizide eingesetzt, es stehe schlecht für das Trinkwasser in Stetten und Umgebung. In welchem Zusammenhang der geplante Neubau mit der angeblichen Gefährdung des Trinkwassers konkret steht, führt der Beschwerdeführer allerdings nicht aus.

Es mag daher zwar durchaus sein, dass der Einsatz von Pestiziden in der Landwirtschaft die Reinheit des Trinkwassers von Stetten gefährdet. Das ändert aber nichts daran, dass die Anfechtung von Bauvorhaben einen engen räumlichen Bezug erfordert bzw. den Nachweis, dass der Beschwerdeführer vom Neubau stärker betroffen ist als jedermann. Dazu bringt der Beschwerdeführer nichts vor und legt damit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, dass das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es ihm die Beschwerdelegitimation absprach. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ein zutreten, und zwar, da der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Stetten, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi