Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_4/2021 KI-generiert

Appeal against Police Imposed Protection Orders Lacking Current Practical Interest

Geschäftsnummer 1C_4/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On September 4, 2020, the Zurich Cantonal Police imposed a restraining order and a contact ban on an individual, A, prohibiting them from accessing the residential and workplace areas of B, a prosecutor with whom A had previous contact, in accordance with the Zurich Violence Protection Act. A sought legal evaluation of these measures from the Compulsory Measures Court at the Meilen District Court, while B requested an extension of the measures. The Compulsory Measures Court upheld the order, extending it with some exceptions until December 22, 2020, and dismissed A's claim for reparation. A's appeal against this decision was rejected by the Zurich Administrative Court on November 19, 2020. Subsequently, A filed a public law appeal with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of both the administrative court's verdict and the restraining orders. The tribunal considered the appeal admissibility based on the criteria of current and practical interest, while noting the lack of adequate detailing in the appeal submissions regarding alleged rights violations.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Appeal against Police Imposed Protection Orders Lacking Current Practical Interest: A sought legal evaluation of these measures from the Compulsory Measures Court at the Meilen District Court, while B requested an extension of the measures. The Compulsory Measures Court upheld the order, extending it with some exceptions until December 22, 2020, and dismissed A's claim for reparation. A's appeal against this decision was rejected by the Zurich Administrative Court on November 19, 2020. Subsequently, A filed a public law appeal with the Swiss Federal Tribunal, requesting the annulment of both the administrative court's verdict and the restraining orders. The tribunal considered the appeal admissibility based on the criteria of current and practical interest, while noting the lack of adequate detailing in the appeal submissions regarding alleged rights violations.

Schlagwörter

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Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Polizei und öffentliche Ordnung Normenkontrolle Schutz des öffentlichen Interesses Aufenthaltsrecht Rüge der Sachverhaltsfeststellung Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to refuse the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless due to insufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to determine that no party compensation is awarded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

F-569/2025 (2025-06-20)
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«…ntsprechenden Feststellungsantrag nicht einzutreten ist (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; Urteil des BGer 1C_4/2021 vom Seite 6…»
2C_557/2024 (2024-11-15)
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«…eschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 ; 139 I 206 E. 1.1; Urteil 1C_4/2021 vom 27. April 2021 E. 1.2). Vorliegend ergibt sich aus dem Schreiben der Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdeparte…»
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«…ache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Urteil 1C_4/2021 vom 27. April 2021 E. 1.2). Vorliegend galten die angeordneten und verlängerten Massnahmen nach kantonalem Gewaltschutz…»
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«…der mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, d.h. der darin hinreichend substanziiert vorgetragenen Rügen (vgl. Urteil 1C_4/2021 vom 27. April 2021 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der ange…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_4/2021

Urteil vom 27. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jametti,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Postfach, 8021 Zürich 1.

Gegenstand

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,

vom 19. November 2020 (VB.2020.00674).

Sachverhalt:

A. Die Kantonspolizei Zürich ordnete am 4. September 2020 gegenüber A.________ für die Dauer von 14 Tagen ein Betretverbot (Rayonverbot) bezüglich des Wohn- und Arbeitsorts von B.________ sowie ein Kontaktverbot an. B.________ ist Staatsanwalt und war als solcher mit A.________ in Kontakt gekommen.

Am 14. September 2020 ersuchte A.________ das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Meilen um gerichtliche Beurteilung der in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) angeordneten Massnahmen. Bereits zuvor, am 11. September 2020, hatte B.________ das Zwangsmassnahmengericht um eine Verlängerung dieser Massnahmen ersucht.

Mit Urteil vom 23. September 2020 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht das Rayon- und das Kontaktverbot und verlängerte die Massnahmen mit Ausnahme der C.________-Strasse in U.________ bis am 22. Dezember 2020. Auf den Antrag A.________s auf Genugtuung trat es nicht ein.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ebenfalls ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 4. Januar 2021 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie das Rayon- und das Kontaktverbot seien aufzuheben.

Die Kantonspolizei hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ( Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ; BGE 134 I 140 E. 2). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung.

1.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Das erforderliche schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt ( BGE 142 I 135 E. 1.3.1 ; 137 I 23 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

Die vorliegend umstrittenen Massnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) galten bis am 22. Dezember 2020. Das aktuelle Interesse ist damit bereits vor der Beschwerdeerhebung dahingefallen. Damit stellt sich die Frage, ob von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen ist. In zwei jüngeren Urteilen betreffend das Zürcher Gewaltschutzgesetz hat das Bundesgericht diese Frage verneint (Urteile 1C_9/2021 vom 11. Januar 2021 E. 5; 1C_484/2017 vom 9. November 2017 E. 1). In älteren Urteilen hat es sie indessen bejaht, obwohl damals ein Urteil des Bezirksgerichts betreffend Gewaltschutzmassnahmen noch direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden konnte und die Wahrscheinlichkeit einer höchstgerichtlichen Beurteilung vor dem Dahinfallen der Schutzmassnahmen sogar grösser war (Urteile 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 1.3; 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 1.3; vgl. indessen auch Urteile 1C_365/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 1 und 1C_380/2008 vom 20. Oktober 2008).

Gemäss § 6 Abs. 3 GSG dürfen die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen insgesamt drei Monate nicht übersteigen. Berücksichtigt man die Zeit für die Zustellung der kantonalen Entscheide, die dem Beschwerdeführer gesetzlich zustehenden Beschwerdefristen (gemäss § 11a GSG fünf Tage für die Beschwerde ans Verwaltungsgericht, gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG 30 Tage für die Beschwerde ans Bundesgericht), das Erfordernis der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht und Bundesgericht und schliesslich die für die Urteilsfällung und -redaktion notwendige Zeit, ist kaum vorstellbar, dass jemals innert dreier Monate eine Beurteilung durch das Bundesgericht möglich wäre. Dies spricht dafür, in Anwendung der älteren Bundesgerichtspraxis vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, sofern sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt.

1.3. Das Eintreten auf die Beschwerde setzt allerdings auch voraus, dass die Beschwerdeschrift hinreichend begründet ist. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt gestützt auf Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rügepflicht ( BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Diese qualifizierte Rügepflicht kommt auch zum Tragen, wenn der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige (willkürliche) Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend macht ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Das Verwaltungsgericht ging ausführlich auf die einzelnen dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen ein und legte dar, weshalb diese in ihrer Gesamtheit als Stalking im Sinne von § 2 Abs. 2 GSG zu qualifizieren seien. Der Beschwerdeführer dagegen kritisiert das verwaltungsgerichtliche Urteil lediglich in allgemeiner Weise und zählt eine Reihe von Bestimmungen der Bundesverfassung und der EMRK auf, die dadurch verletzt worden sein sollen. Auf die zahlreichen im angefochtenen Entscheid erwähnten Vorkommnisse geht er nicht ein. Seine Kritik, die Sachverhaltsfeststellung und die Rechtsanwendung seien falsch, begründet er nicht in genügender Weise.

2. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

Angesichts der unzureichenden Begründung erscheint die Beschwerde aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Die Gerichtskosten sind deshalb dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Partien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold