Driver Fails to Obtain License Reinstatement After Negative Fitness Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Tribunal considered an appeal concerning the revocation of a driver's license. The appellant had his license indefinitely revoked by the cantonal police due to a failure to undergo a traffic psychology assessment following an incident in May 2015. A subsequent evaluation declared him unfit to drive, leading to the refusal of his license reinstatement request. Following rejection of his reconsideration requests in 2017, the appellate court upheld these decisions. The appellant contested these rulings, claiming procedural errors but failed to substantiate his arguments effectively. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the appeal without examining its merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Driver Fails to Obtain License Reinstatement After Negative Fitness Assessment: The appellant had his license indefinitely revoked by the cantonal police due to a failure to undergo a traffic psychology assessment following an incident in May 2015. A subsequent evaluation declared him unfit to drive, leading to the refusal of his license reinstatement request. Following rejection of his reconsideration requests in 2017, the appellate court upheld these decisions. The appellant contested these rulings, claiming procedural errors but failed to substantiate his arguments effectively. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the appeal without examining its merits.
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KI-generiertThe appeal was not admitted ('nicht eingetreten') under the simplified procedure, which is governed by this article.
The disposition states that no costs will be levied, citing this article indirectly by waiving costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_4/2019
Urteil vom 11. März 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch ATCS, Alessandro S. Wyss,
gegen
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 8. November 2018 (VD.2018.66).
Erwägungen:
1. Am 15. April 2016 entzog die Kantonspolizei, Ressort Administrativmassnahmen (AMA) A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, nachdem er sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zur Abklärung seiner Fahrfähigkeit, welche aufgrund eines Vorfalls vom 6. Mai 2015 am 15. Juli 2015 angeordnet worden war, nicht unterzogen hatte. In der Folge unterzog sich A.________ einer verkehrspsychologischen Fahreignungsabklärung, welche für ihn negativ ausfiel. Daraufhin lehnte das AMA am 30. September 2016 das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab. Mit Eingaben vom 9. März und 12. Mai 2017 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte, ihm den Führerausweis wieder herauszugeben. Das AMA lehnte das Gesuch am 18. Mai 2017 ab. Diese Verfügung wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 8. November 2018 kantonal letztinstanzlich geschützt.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, dieses Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Appellationsgericht und das Justiz- und Sicherheitsdepartement verzichten auf Vernehmlassung.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
3. Die Verfügungen, mit denen dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen und dessen Wiederteilung abgelehnt wurden, sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat damit offenkundig solange keinen Anspruch auf Wiedererteilung des Führerausweises, als seine Fahreignung nicht durch ein Gutachten bestätigt wird. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, die Anordnung des verkehrspsychologischen Gutachtens sei "nichtig" und der in der Folge angeordnete Sicherungsentzug unrechtmässig gewesen, bleibt für diese Behauptung indessen eine nachvollziehbare Begründung schuldig. Es bestehen denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass auch nur eine der verschiedenen Verfügungen des AMA nichtig sein könnte. Der Beschwerdeführer legt damit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, inwiefern das Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es die Verfügung des AMA vom 18. Mai 2017 schützte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos wird.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi