Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_4/2019 KI-generiert

Driver Fails to Obtain License Reinstatement After Negative Fitness Assessment

Geschäftsnummer 1C_4/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal considered an appeal concerning the revocation of a driver's license. The appellant had his license indefinitely revoked by the cantonal police due to a failure to undergo a traffic psychology assessment following an incident in May 2015. A subsequent evaluation declared him unfit to drive, leading to the refusal of his license reinstatement request. Following rejection of his reconsideration requests in 2017, the appellate court upheld these decisions. The appellant contested these rulings, claiming procedural errors but failed to substantiate his arguments effectively. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the appeal without examining its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Driver Fails to Obtain License Reinstatement After Negative Fitness Assessment: The appellant had his license indefinitely revoked by the cantonal police due to a failure to undergo a traffic psychology assessment following an incident in May 2015. A subsequent evaluation declared him unfit to drive, leading to the refusal of his license reinstatement request. Following rejection of his reconsideration requests in 2017, the appellate court upheld these decisions. The appellant contested these rulings, claiming procedural errors but failed to substantiate his arguments effectively. Consequently, the Federal Tribunal dismissed the appeal without examining its merits.

Schlagwörter

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Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts Führerausweisentzug Fahreignungsabklärung Verletzung der Verkehrsregeln negativer Entscheid wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Anhörung oder Verhör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

The appeal was not admitted ('nicht eingetreten') under the simplified procedure, which is governed by this article.

Art. 66 al. 1 LTF

The disposition states that no costs will be levied, citing this article indirectly by waiving costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_4/2019

Urteil vom 11. März 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch ATCS, Alessandro S. Wyss,

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 8. November 2018 (VD.2018.66).

Erwägungen:

1. Am 15. April 2016 entzog die Kantonspolizei, Ressort Administrativmassnahmen (AMA) A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, nachdem er sich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zur Abklärung seiner Fahrfähigkeit, welche aufgrund eines Vorfalls vom 6. Mai 2015 am 15. Juli 2015 angeordnet worden war, nicht unterzogen hatte. In der Folge unterzog sich A.________ einer verkehrspsychologischen Fahreignungsabklärung, welche für ihn negativ ausfiel. Daraufhin lehnte das AMA am 30. September 2016 das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab. Mit Eingaben vom 9. März und 12. Mai 2017 stellte A.________ ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte, ihm den Führerausweis wieder herauszugeben. Das AMA lehnte das Gesuch am 18. Mai 2017 ab. Diese Verfügung wurde vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 8. November 2018 kantonal letztinstanzlich geschützt.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, dieses Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Appellationsgericht und das Justiz- und Sicherheitsdepartement verzichten auf Vernehmlassung.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

3. Die Verfügungen, mit denen dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen und dessen Wiederteilung abgelehnt wurden, sind in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat damit offenkundig solange keinen Anspruch auf Wiedererteilung des Führerausweises, als seine Fahreignung nicht durch ein Gutachten bestätigt wird. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, die Anordnung des verkehrspsychologischen Gutachtens sei "nichtig" und der in der Folge angeordnete Sicherungsentzug unrechtmässig gewesen, bleibt für diese Behauptung indessen eine nachvollziehbare Begründung schuldig. Es bestehen denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass auch nur eine der verschiedenen Verfügungen des AMA nichtig sein könnte. Der Beschwerdeführer legt damit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, inwiefern das Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es die Verfügung des AMA vom 18. Mai 2017 schützte, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi