Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_4/2008 KI-generiert

Appeal of License Revocation Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1C_4/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was sanctioned for multiple serious traffic violations, including failure to maintain a proper safety distance while driving on the highway, disregarding speed limits, and not using directional signals. This led to a fine, which was not contested. Subsequently, the relevant traffic authority revoked the individual's driving license for three months due to the repeated nature of these violations. The individual appealed this decision to the administrative appeals commission, which upheld the revocation. The individual then filed a complaint in public law against this ruling, but the Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated and decided not to examine it further, citing a general lack of specific legal arguments against the earlier decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal of License Revocation Due to Insufficient Substantiation: This led to a fine, which was not contested. Subsequently, the relevant traffic authority revoked the individual's driving license for three months due to the repeated nature of these violations. The individual appealed this decision to the administrative appeals commission, which upheld the revocation. The individual then filed a complaint in public law against this ruling, but the Federal Tribunal found the complaint insufficiently substantiated and decided not to examine it further, citing a general lack of specific legal arguments against the earlier decisions.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug verwaltungsrechtlicher Widerruf Verletzung der Verkehrsregeln substantiierte Begründung Verfassung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because of the obvious deficiency in the statement of reasons.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for legal aid was denied based on this provision due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court refrained from imposing costs for the federal court proceedings based on this provision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_4/2008

Urteil vom 29. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, Abteilung Personenzulassung,

Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2007 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons

St. Gallen, Abteilung IV.

Erwägungen:

1. Mit Strafbescheid vom 25. Oktober 2006 verurteilte das Untersuchungsamt Gossau X.________ wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, begangen durch wiederholtes Nichteinhalten eines genügenden Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn, und wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen durch Missachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn sowie mehrfaches Unterlassen der Richtungsanzeigen, zu einer Busse von Fr. 2'500.--. Dieser Entscheid blieb unangefochten.

In der Folge entzog das Strassenverkehrsamt X.________ den Führerausweis wegen mehrfachen Nichteinhaltens eines genügenden Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren in Anwendung von Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer von drei Monaten.

Gegen diese Verfügung rekurrierte X.________ an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Deren Abteilung IV wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Oktober 2007 als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom 4. Januar 2008 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ).

Unter den gegebenen Umständen hat das Bundesgericht darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 , insb. E. 1.4 S. 254).

Nachdem der Strafbescheid vom 25. Oktober 2006 unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, ist die Kritik von vornherein nicht zu hören, die der Beschwerdeführer an der Strafuntersuchung sowie am Strafbescheid selber übt, der dem hier angefochtenen Entscheid betreffend Führerausweisentzug zugrunde liegt.

Diesen letztgenannten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission kritisiert der Beschwerdeführer nur auf ganz allgemeine Weise im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung bzw. dem Strafbescheid. Er legt indes nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Begründungsmangel ist nach dem Gesagten offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

3. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde ist dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung nicht zu entsprechen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Ausnahmsweise kann jedoch davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp