Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_4/2007 KI-generiert

Driver's License Revocation Upheld for Speeding Due to Alleged Diarrhea Necessity

Geschäftsnummer 1C_4/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was found to have exceeded the maximum speed limit by 45 km/h on a highway, leading to a conviction for a serious traffic violation. Following this, the traffic authority suspended the individual's driving license for three months based on the relevant traffic law. The individual challenged the suspension, claiming that a health emergency necessitated the speed violation, but the administrative court upheld the driving ban. The individual then escalated the matter to the federal court, seeking to overturn the suspension or reduce its duration, arguing that the circumstances warranted leniency. However, the court ultimately upheld the sanctions imposed by the previous judicial and administrative authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 82 lit. a BGG, Art. 83 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG; Driver's License Revocation Upheld for Speeding Due to Alleged Diarrhea Necessity: Following this, the traffic authority suspended the individual's driving license for three months based on the relevant traffic law. The individual challenged the suspension, claiming that a health emergency necessitated the speed violation, but the administrative court upheld the driving ban. The individual then escalated the matter to the federal court, seeking to overturn the suspension or reduce its duration, arguing that the circumstances warranted leniency. However, the court ultimately upheld the sanctions imposed by the previous judicial and administrative authorities.

Schlagwörter

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Geschwindigkeitsüberschreitung Führerausweisentzug Verkehrssicherheitsbedenken Fahren in fahrunfähigem Zustand Einziehung des Motorfahrzeugs Zwangslizenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG

Cited in the reasoning to confirm that the minimum duration of the license withdrawal was correctly applied.

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG

The main ground cited in the reasoning for upholding the administrative measure (driving ban) against the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_4/2007 /daa

Urteil vom 4. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Reeb, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern,

Postfach 162, 6000 Luzern 4,

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46,

6002 Luzern.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Januar 2007.

Sachverhalt:

A. X.________ überschritt am 5. Juni 2005 mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 45 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 7 km/h).

Mit Strafmandat vom 1. September 2005 verurteilte ihn die a.o. Untersuchungsrichterin des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG (grobe Verkehrsregelverletzung) zu 20 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von drei Jahren, und Fr. 1'000.-- Busse.

Da X.________ gegen das Strafmandat verspätet Einsprache erhoben hatte, erwuchs es in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 18. Juli 2006 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern in Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG X.________ den Führerausweis für die Dauer von 3 Monaten.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern am 4. Januar 2007 ab.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Einzelrichters aufzuheben; es sei nach Berücksichtigung aller Begleit- und Folgeumstände von einem Führerausweisentzug abzusehen; eventualiter sei die Dauer des Führerausweisentzuges von vier (recte: drei) auf zwei Monate zu verkürzen.

C. Der Einzelrichter hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Er beantragt unter Hinweis auf seinen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Strassen beantragt unter Hinweis auf die seines Erachtens zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid nach dem 1. Januar 2007 gefällt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist daher dieses Gesetz anwendbar.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen solchen in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher nach Art. 82 lit. a BGG gegeben (vgl. Urteile 1C_60/2007 vom 6. August 2007 E. 1.1; 1C_99/2007 vom 13. Juli 2007 E. 2; 1C_44/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2). Der vorliegende Fall betrifft kein Gebiet, bei dem gemäss Art. 83 BGG die Beschwerde unzulässig ist.

Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist nach Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG zulässig.

Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Er ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 45 km/h nicht.

Nach der Rechtsprechung begeht derjenige, der auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h und mehr überschreitet, ungeachtet der konkreten Umstände eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ( BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 ff.; 124 II 475 E. 2a S. 477; 123 II 106 E. 2c S. 113, mit Hinweisen).

Die kantonalen Instanzen haben somit zu Recht einen Entzugsgrund nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG angenommen.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen substantiiert auch nichts vor. Er macht jedoch - wie bereits vor den kantonalen Instanzen - geltend, es habe für ihn im Tatzeitpunkt eine gesundheitliche Notsituation bestanden. Er habe an einer schweren Durchfallerkrankung gelitten. Mit der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit habe er bezweckt, möglichst rasch eine Toilette aufzusuchen.

In der Sache beruft er sich damit auf Notstand gemäss Art. 17 f. StGB. Diese Bestimmungen sind bei einem Warnungsentzug wie hier sinngemäss anwendbar (vgl. Urteile 6A.28/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2.2; 6A.58/1992 vom 16. November 1992 E. 4a).

Auf Notstand kann sich berufen, wer in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift, weil nur so mindestens gleichwertige eigene oder fremde Rechtsgüter aus einer akuten Gefahr gerettet werden können (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 34 StGB N. 1; Kurt Seelmann, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, Art. 34 StGB N. 1 und 10).

Nach der Rechtsprechung ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung wie hier Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 116 IV 364 E. 1a S. 366; Urteile 6A.28/2003 vom 11. Juli 2003 E. 2.2; 6A.58/1992 vom 16. November 1992 E. 4b). Eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung dürfte höchstens dann durch Notstand bzw. Notstandshilfe gerechtfertigt sein, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Frage steht. Selbst in solchen Fällen ist Zurückhaltung geboten; denn bei massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die konkrete Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen möglich, die sich oft nur zufällig nicht verwirklicht ( BGE 116 IV 364 E. 1a S. 366). In Betracht kommt die Annahme eines Notstandes bzw. einer Notstandshilfe insbesondere in Fällen, in denen ein Fahrzeuglenker jemanden, der schwer wiegende Krankheitssymptome aufweist, möglichst schnell ins Spital bringen muss; oder wenn der Fahrzeuglenker gegebenenfalls selber an einer lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die ein unverzügliches Aufsuchen des Spitals erforderlich macht (vgl. BGE 106 IV 1 ). In solchen Fällen stehen Leib und Leben auf dem Spiel.

So verhält es sich im hier zu beurteilenden Fall nicht. Zwar war der Beschwerdeführer in einer unangenehmen Situation. Dies rechtfertigte jedoch nicht die massive Geschwindigkeitsüberschreitung. Denn damit setzte er die übrigen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben aus. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind eine der Hauptursachen für schwere Unfälle. Das Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer, sicher am Strassenverkehr teilnehmen zu können, ist höher zu gewichten als das genannte Interesse des Beschwerdeführers. Notstand ist daher zu verneinen. Die Erwägungen der Vorinstanz dazu (S. 5 f. E. 3c) sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Führerausweis ist dem Beschwerdeführer danach gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu entziehen.

3.

3.1 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG wird bei einer schweren Widerhandlung wie hier der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzuges sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindesentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden.

Eine Unterschreitung der Mindesentzugsdauer ist selbst bei Personen ausgeschlossen, die beruflich auf den Führerausweis angewiesen sind ( BGE 132 II 234 E. 2.3 S. 236 f.).

3.2 Die kantonalen Instanzen haben die Dauer des Führerausweisentzuges auf das gesetzliche Mindestmass von drei Monaten festgesetzt, nicht - wie der Beschwerdeführer irrtümlich darlegt - auf vier Monate. Das Mindestmass von drei Monaten durften sie nach dem Gesagten nicht unterschreiten. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, mit dem Entzug des Führerausweises werde seine berufliche Existenz gefährdet, ist die Beschwerde daher unbehelflich.

4. Sie ist abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: