Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_399/2021 KI-generiert

School Association v. Mobile Network Operator regarding Mobile Antenna Permit

Geschäftsnummer 1C_399/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An association operating a school with a kindergarten filed a complaint against the construction permit issued to a mobile network company for installing a new cell tower on a commercial property in Dübendorf. The local building committee had granted the permit, and arguments were presented concerning potential non-ionizing radiation effects on the school premises. The case was initially brought before the Zurich Planning Appeals Court, which partially upheld the appeal, mandating pre-occupancy radiation measurements at a specified location. The association further appealed to the Zurich Administrative Court, which dismissed the appeal, leading to the current proceedings before the Swiss Federal Tribunal. The association argued that the existing and potential radiation levels were understated and sought detailed measurements to protect children. The Federal Tribunal evaluated the application of environmental laws and the correctness of the radiation assessment process.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 BGG, Art. 95 BGG, Art. 13 Abs. 1 NISV; School Association v. Mobile Network Operator regarding Mobile Antenna Permit: The local building committee had granted the permit, and arguments were presented concerning potential non-ionizing radiation effects on the school premises. The case was initially brought before the Zurich Planning Appeals Court, which partially upheld the appeal, mandating pre-occupancy radiation measurements at a specified location. The association further appealed to the Zurich Administrative Court, which dismissed the appeal, leading to the current proceedings before the Swiss Federal Tribunal. The association argued that the existing and potential radiation levels were understated and sought detailed measurements to protect children. The Federal Tribunal evaluated the application of environmental laws and the correctness of the radiation assessment process.

Schlagwörter

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Baubewilligung Mobilfunkantenne Mobilfunkantennenbewilligung Bewilligungskonformität nicht ionisierende Strahlung Höhe der Baute wirtschaftlicher Verein Belegenheit des Grundstücks

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 89 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und sie als Betreiberin einer Schule innerhalb des Einspracheperimeters durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist ( Art. 89 Abs. 1 BGG ; BGE 128 II 168 E.
Art. 106 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht wendet das Recht zwar grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).
Art. 105 Abs. 1 BGG
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ).
Art. 97 BGG
Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
Art. 95 BGG
97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann.
Art. 13 Abs. 1 NISV
Art. 13 Abs. 1 NISV ; BGE 126 II 399 E.
Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV
Diese gelten an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), zu denen Räume in Gebäuden zählen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten ( Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV ).
Art. 11 Abs. 2 USG
Diese Anlagegrenzwerte sind vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, die zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant as the losing party.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to deny compensation to the prevailing public body (Bauausschuss Dübendorf).

Art. 68 Abs. 2 BGG

Applied to order the appellant to compensate the private respondent (Salt Mobile AG) for legal costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

RRB.Nr.2024.001499 (2024-12-04) · ag
Right to be Heard Violation Does Not Invalidate Antenna Approval
«…g der Immis- sions- und Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2). Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11…»
1C_286/2023 (2024-11-04)
«…ugsempfehlung zur NISV, BUWAL [Hrsg.], Bern 2002 [nachstehend: NISV-Vollzugsempfehlung 2002], S. 24 Ziff. 2.3.1; Urteil 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2). 4.2. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe ausgeblendet, dass das Bundes…»
1C_125/2023 (2024-10-29)
«…ispettate le indicazioni imposte dall'ORNI in relazione a tale specifica tutela ( DTF 128 II 378 consid. 6.1; sentenza 1C_399/2021 del 30 giugno 2022 consid. 3.1). Adduce poi, sempre in maniera del tutto generica, che l'asserito inquinamento elettrom…»
1C_129/2023 (2024-10-29)
«…ati rispettati i criteri imposti dall'ORNI in relazione a tale specifica tutela ( DTF 128 II 378 consid. 6.1; sentenza 1C_399/2021 del 30 giugno 2022 consid. 3.1). Nella misura in cui i ricorrenti si diffondono a voler tutelare gli interessi della ca…»
B.2024.74 (2024-10-24) · sg
Building Permit Upheld for 5G Antenna Upgrade Despite Health Concerns
«…fen (vgl. dazu BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1-5.3.2; BGer 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 8.1; BGer 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.1-3.2.3; VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 E. 5…»
1C_403/2022 (2024-07-15)
«…wirtschaftlichen Tragbarkeit wesentlich tiefer festgelegt als die Immissionsgrenzwerte ( BGE 126 II 399 E. 3b; Urteil 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1 mit Hinweis). 4.2. Wurde eine geplante Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb ge…»
R 2021 117 (2024-05-14) · gr
Appeal Against Mobile Phone Antenna Mast Modification Permit in Protected Open Space
«…hlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E.3.2; Vollzugsempfehlung 2002, S. 24, Ziff. 2.3.1). Gemäss Ziffer 2.3.1 der Vollzugsempfehlung 2002…»
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Appeal Dismissed Against 5G Antenna Expansion Permit Outside Building Zone
«…arge geschaffen hat (vgl. dazu BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.2, 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 8.1, 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1, 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.1-3.2.3; VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 E. 5.1).…»
B.2023.131 (2024-04-24) · sg
Cantonal Authority's Right to Unannounced Mobile Radio Facility Power Inspections Upheld
«…fen (vgl. dazu BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1-5.3.2; BGer 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 8.1; BGer 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.1-3.2.3; VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 E. 5…»
B.2023.133 (2024-04-16) · sg
Mobile Phone Antenna Expansion Permit Reversal Due to Unexamined Spatial Planning Exception
«…fen (vgl. dazu BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1-5.3.2; BGer 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 8.1; BGer 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.1-3.2.3; VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 E. 5…»
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«…, sans que ce séjour doive être de durée prolongée. On parle alors de lieux de séjour momentané (LSM ; cf. arrêts du TF 1C_399/2021 du 30 juin 2022 consid. 3.1, 1C_579/2017 du 18 juillet 2018 consid. 5.3). Font par exemple partie des lieux de séjour m…»
1C_311/2022 (2024-01-15)
«…den, kann die Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden (vgl. Urteil 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.2). Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 1…»
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Municipality Zoning Ban on Mobile Antennas Overturned for Disproportionate Restriction of Telecommunication Coverage
«…tlichen mit Schulen, Kindergärten und einem Altersheim überbaut war, bejaht (BGE 138 II 173 E. 7.4. ins. E. 7.4.3; BGer 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 5.4; 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E. 2.3.1; 1C_167/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.3 und 2.4 mit Hin…»
1C_236/2022 (2023-11-24)
Mobile antenna building permit upheld: NISV limits and zoning conformity under Art. 22 RPG for conventional antenna operation.
«…geht bundesrechtlich nicht über die auch für Erwachsene geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte hinaus (vgl. Urteile 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 5.4; 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.2.2). Inwiefern dadurch aber die geltend gemachten völkerre…»
B.2022.101 (2023-03-23) · sg
Appeal Against Mobile Radio Facility Permit Upheld Due to Distance Requirement Omission
«…fen (vgl. dazu BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 5.3.1-5.3.2; BGer 1C_703/2020 vom 13. Oktober 2022 E. 8.1; BGer 1C_399/2021 vom 30. Juni 2022 E. 3.1; BGer 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.1-3.2.3; VerwGE B 2021/123 vom 13. Dezember 2021 E. 5…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_399/2021

Urteil vom 30. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

Nebenamtlicher Bundesrichter Weber,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte

Association A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Irene Widmer,

gegen

Salt Mobile AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta, Badertscher Rechtsanwälte AG,

Bauausschuss Dübendorf,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis Oliver Adler

und/oder Rechtsanwältin Jessica Salminen, Borghi Adler Tönz AG,

Gegenstand

Baubewilligung Mobilfunkantenne,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 8. April 2021 (VB.2020.00637).

Sachverhalt:

A. Das mit Gewerbegebäuden überbaute Grundstück Kat.-Nr. 16928 des Grundbuchs Dübendorf (nachstehend: Baugrundstück) wurde der Industrie- und Gewerbezone zugeordnet. Auf dem südlich davon gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 16939 (nachstehend: Nachbargrundstück) betreibt die Association A.________ (nachstehend: Association A.________) eine Schule mit Kindergarten.

B. Mit Beschluss vom 17. September 2018 erteilte der Bauausschuss der Stadt Dübendorf (nachstehend: Bauausschuss) der Salt Mobile AG (nachstehend: Bauherrin) die Bewilligung, auf dem Baugrundstück an der Hochbordstrasse 12 eine neue Mobilfunkanlage mit drei Antennen zu errichten. Diese haben horizontale Senderichtungen von 100, 220 und 340° und dürfen eine effektiv abgestrahlte Sendeleistung (effective radiated power, ERP) von insgesamt 6950 Watt nicht überschreiten. Zugelassen sind die Frequenzbänder 700-900 und 1800-2600 MHz. Bezüglich der nichtionisierenden Strahlung (NIS) stützte sich die Baubewilligung auf den vom Amt für Abfall, Wasser Energie und Luft des Kantons Zürich verfassten Fachbericht NIS vom 17. August 2018.

Gegen die Baubewilligung rekurrierten die B.________ ag, die Genossenschaft C.________ und die Association A.________ an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses vereinigte die Rekurse und führte am 12. März 2020 einen Augenschein durch. Nachdem die Bauherrin ein überarbeitetes Standortdatenblatt vom 19. März 2020 eingereicht hatte, hiess das Baurekursgericht mit Entscheid vom 12. August 2020 die Rekurse teilweise gut. Es ergänzte den Beschluss des Bauausschusses vom 17. September 2018 mit der Auflage, dass die Bauherrin verpflichtet wird, vor Bezug der noch im Bau befindlichen Räumlichkeiten auf einem Drittgrundstück beim Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) Nr. 09a gemäss Standortdatenblatt vom 19. März 2020 eine Abnahmemessung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und wies im Übrigen die Rekurse ab. Eine dagegen von der Association A.________ eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. April 2021 ab.

C. Die Association A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den sinngemässen Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. April 2021 aufzuheben. Zudem sei die tatsächliche Leistung und Lage der GSM-Antenne beim Gebäude Vers.-Nr. 538, auf dem Baugrundstück zu ermitteln und bei entsprechender Leistung in die Antennengruppe einzubeziehen. Auf dieser Grundlage sei auf Kosten der Bauherrin (Beschwerdegegnerin) die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf allen Stockwerken des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück jeweils 1,5 m über Boden zu berechnen und es seien entsprechende Abnahmemessungen durchzuführen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. August 2021 hiess das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bezüglich der Inbetriebnahme der strittigen Mobilfunkanlage, nicht jedoch deren Errichtung gut.

Das Verwaltungsgericht, der Bauausschuss und die Bauherrin (Beschwerdegegnerin) beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kommt in seiner Stellungnahme zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid sei mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes vereinbar. Die Beschwerdeführerin erneuert in ihrer Replik ihre Beschwerdeanträge.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen ( Art. 82 ff. BGG ; BGE 133 II 353 E. 2). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und sie als Betreiberin einer Schule innerhalb des Einspracheperimeters durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist ( Art. 89 Abs. 1 BGG ; BGE 128 II 168 E. 2.3 und 2.4).

Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht zwar grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es prüft jedoch nur die vorgebrachten Rügen, wenn rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 144 V 388 E. 2 mit Hinweisen).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit die Beweiswürdigung nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Die Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie willkürlich und damit unhaltbar ist. Dies trifft namentlich zu, wenn ein Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweis). Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 144 V 50 E. 4.2; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Gestützt auf das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (SR 510.62) veröffentlicht das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Antennenkataster der Anlagen der öffentlichen Mobilfunknetze (Anhang 1 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation; SR 510.620). Eine entsprechende Karte mit den Antennenstandorten der Mobilfunkanlagen der zweiten bis fünften Generation (2G-5G) kann über eine Webseite des Bundes ( www.map.geo.admin.ch) eingesehen werden, die über ein geographisches Informationssystem (GIS) verfügt. Auf dieser Karte werden die Sendeleistungen in Kategorien angegeben, welche bei einer Gesamtleistung zwischen 1 und 10 Watt ERP als "sehr klein" bezeichnet werden. Der Kanton Zürich unterhält ebenfalls eine Webseite mit einer Karte mit Standorten von Mobilfunkanlagen ( www.maps.zh.ch).

2.2. Die Vorinstanz ging davon aus, es sei nicht ersichtlich und werde von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend gemacht, weshalb sowohl die vom Bund als auch vom Kanton Zürich aktualisierten Karten mit den Standorten von Mobilfunkanlagen nicht korrekt und vollständig sein sollten. Für diese Annahme genüge nicht, dass in der aktuellen Karte des Bundes eine im Jahr 2018 noch eingetragene GSM-Antenne (der zweiten Generation) fehle. Die bloss theoretische Möglichkeit, dass sich ein Fehler eingeschlichen haben könnte, könne an der Vollständigkeit dieser Karten keine ernsthaften Zweifel wecken. Das Baurekursgericht habe sich daher auf die Richtigkeit der beiden Informationssysteme verlassen dürfen. So halte auch der Fachbericht NIS des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft fest, dass sich in der Nähe der projektierten Mobilfunkanlage keine weiteren Antennen befänden, die für die vorliegende Beurteilung berücksichtigt werden müssten. Demnach sei aufgrund des fehlenden Eintrags einer GSM-Antenne in den vom Bund und dem Kanton Zürich geführten Karten mit Mobilfunkstandorten davon auszugehen, dass eine solche Antenne nicht mehr bestehe, bzw. keine Leistung über 6 Watt ERP aufweise. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin den Einbezug der Antenne mit der Begründung verneint habe, ihre Leistung sei nicht grösser gewesen als 6 Watt ERP.

2.3. Die Beschwerdeführerin wendet zusammengefasst ein, sie habe im kantonalen Verfahren geltend gemacht, die Mobilfunkanbieterinnen meldeten dem BAKOM bzw. den Kantonen die Aufhebung von Antennen, wobei Fehler passieren könnten. Dass eine in der Karte des BAKOM vom 26. Oktober 2018 noch aufgeführte GSM-Antenne mit einer "sehr kleinen" Sendeleistung von 1-10 Watt ERP in der heutigen Karte fehle, besage daher nicht, dass diese Antenne tatsächlich nicht mehr existiere oder eine Leistung von weniger als 6 Watt ERP aufweise.

2.4. Mit diesen allgemeinen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie daraus, dass in den vom BAKOM und dem Kanton Zürich publizierten Karten mit den Standorten vom Mobilfunkanlagen eine vormals eingetragene Anlage nicht mehr aufgeführt wird, auf das Fehlen dieser Anlage schloss. Im Übrigen ist dieser Schluss durchaus vertretbar, da diese Karten regelmässig den neuen Verhältnissen angepasst werden und die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für unzutreffende bzw. fehlende Einträge nennt. Zudem führte das BAFU in seiner Stellungnahme aus, in der Datenbank, die dem Kataster des BAKOM zugrunde liege, sei die von der Beschwerdeführerin erwähnte vormalige GSM-Mobilfunkanlage nicht aufgeführt. Aus dem Gesagten folgt, dass vom Fehlen einer solchen vormaligen Anlage auszugehen ist, weshalb offen bleiben kann, ob deren Sendeleistung gemäss den Angaben des Bauausschusses und der Beschwerdegegnerin unter 6 Watt ERP lag.

3.

3.1. Für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, erliess der Bundesrat die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710). Diese regelt namentlich die Emissionsbegrenzungen sowie die Immissionsgrenzwerte für Mobilfunksendeanlagen. Zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten, thermischen Wirkungen der Strahlung von Mobilfunkanlagen werden im Anhang 2 NISV Immissionsgrenzwerte festgelegt, welche überall gelten, wo sich Menschen - auch kurzfristig - aufhalten können (vgl. Art. 13 Abs. 1 NISV ; BGE 126 II 399 E. 3a; Urteil 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Insoweit wird von Orten des kurzfristigen Aufenthalts (OKA) gesprochen (Urteil 1C_579/2017 vom 18. Juli 2018 E. 5.3). Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 NISV durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde so weit ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden ( Art. 5 Abs. 1 und 2 NISV ).

Im Anhang 1 der NISV werden Anlagegrenzwerte festgesetzt (Art. 3 Abs. 6 und Art. 4 Abs. 1 sowie Anhang 1 Ziff. 64 NISV). Diese gelten an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), zu denen Räume in Gebäuden zählen, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten ( Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV ). Als Beispiele für solche Räume werden Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und Schulräume sowie Patientenzimmer in Spitälern oder Altersheimen genannt ( BGE 128 II 378 E. 6.1 mit Hinweis). Diese Anlagegrenzwerte sind vorsorgliche Emissionsbegrenzungen, die zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG unter Berücksichtigung der technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit wesentlich tiefer festgelegt wurden als die Immissionsgrenzwerte ( BGE 126 II 399 E. 3b; Urteil 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

3.2. Ist eine Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen, sondern nur berechnet werden. Grundlage der rechnerischen Prognose ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 NISV eingereichte Standortdatenblatt. Dieses muss namentlich Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN enthalten, an denen diese Strahlung am stärksten ist (Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV). Sodann muss das Standortdatenblatt einen Situationsplan enthalten, der insbesondere die Angaben zu den OMEN darstellt ( Art. 11 Abs. 2 lit. d NISV ). Grundlage für die Berechnung sind die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, BUWAL [Hrsg.], Bern 2002 [nachstehend: NISV-Vollzugsempfehlung 2002], S. 24 Ziff. 2.3.1). Bei der NIS-Berechnung wird empfohlen, für OMEN als Höhen bei Innenräumen 1,50 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks zu verwenden (NISV-Vollzugsempfehlung 2002, S. 15 Ziff. 2.1.3).

3.3. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, entgegen der Regel, dass bei OMEN die nichtionisierende Strahlung bei Innenräumen auf der Höhe von 1,5 m über dem Fussboden des betreffenden Stockwerks zu berechnen ist, sei gemäss dem Zusatzblatt zum Standortdatenblatt vom 14. Juni 2018 beim OMEN Nr. 07 die Strahlenbelastung 2,28 m über dem Fussboden berechnet worden. Dies wirke sich jedoch nicht negativ auf die Berechnung aus, da der Messpunkt 1,5 m über dem Fussboden unter dem Hauptstrahl der Antenne mit dem Horizontalwinkel von 220° liege und vertikal weiter von der Hauptstrahlrichtung der Antenne entfernt sei, so dass dort der Anlagegrenzwert von 5 V/m noch weniger überschritten werde als beim zu hohen Berechnungspunkt. Demgemäss lasse sich auch mit diesem Punkt die rechnerische Einhaltung der Anlagegrenzwerte nachweisen.

3.4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, zwar treffe tendenziell zu, dass die Strahlungsbelastung abnehme, je weiter ein OMEN von der Hauptstrahlrichtung einer Mobilfunkanlage entfernt sei. Gemäss der Grafik "Vertical Radiation Pattern" des Antennendiagramms variiere die von einer Anlage ausgehende Strahlung jedoch um eine Position herum. So seien bei Position "-178,4°", wo sich der OMEN Nr. 07 befinde, Schwankungen sichtbar. Die Strahlungsintensität bei diesem OMEN könnte daher auf einer Höhe von 1,5 m über dem Fussboden höher liegen als auf einer Höhe von 2,28 m über diesem Boden. Da die dort berechnete Strahlungsbelastung von 4,58 Volt pro Meter (V/m) relativ nahe am Anlagegrenzwert von 5 V/m liege, könnte dieser Wert beim Punkt 1,5 m über dem Fussboden überschritten sein.

3.5. Das BAFU führte dazu in seiner Stellungnahme zusammengefasst aus, es sei nachvollziehbar, dass beim OMEN Nr. 07 die Strahlenbelastung 2,28 m über dem Fussboden am stärksten sei, weil dieser Ort tiefer liege als die strittige Mobilfunkanlage und die Messposition 1,5 m über dem Fussboden noch weiter unten liege. Zwar nehme bei dieser Position die vertikale Richtungsdämpfung nicht zu, wohl aber vergrössere sich dort die Distanz zu den Antennen, womit die elektrische Feldstärke (leicht) abnehme. Demnach werde die Einhaltung der Anlagegrenzwerte auch dann nachgewiesen, wenn der OMEN Nr. 07 auf 2,28 m anstatt auf 1,5 m über dem Fussboden positioniert werde.

3.6. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von diesen Darlegungen des BAFU abzuweichen, zumal es nachvollziehbar ist, dass die Strahlungsbelastung mit zunehmender Distanz zur Antenne abnimmt. Demnach verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie bezüglich des OMEN Nr. 07 gemäss der rechnerischen Strahlungsprognose im Standortdatenblatt die Einhaltung des Anlagegrenzwerts bejahte.

4.

4.1. Wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird, ist nach Inbetriebnahme der Anlage zur Kontrolle der rechnerischen Prognose eine NIS-Abnahmemessung durchzuführen (NISV-Vollzugsempfehlung 2002, Ziff. 2.1.8; Urteile 1C_680/2013 vom 26. November 2014 E. 6.2.3; 1C_226/2018 vom 3. September 2019 E. 2.7). Diese Messung soll die höchste im Raum vorkommende Feldstärke ermitteln. Dazu muss der Raum mit der Messsonde bzw. -antenne abgetastet werden, wobei man sich gemäss Messempfehlungen bezüglich der Höhe in der Regel auf den Bereich bis zu 1,75 m über dem Fussboden beschränken kann (vgl. Mobilfunk-Basisstationen (GSM), Messempfehlung, BUWAL [Hrsg.], 2002, S. 18 f. Ziff. 4.5; Entwurf einer Messempfehlung für UMTS-Strahlung vom 17. September 2003, BUWAL und METAS [Hrsg.], S. 19 Ziff. 4.5.).

4.2. Die Vorinstanz erwog, der massgebliche Anlagegrenzwert werde gemäss dem eingereichten Standortdatenblatt namentlich am OMEN Nr. 07 zu mindestens 80 % ausgeschöpft, weshalb für diesen Ort zu Recht eine Abnahmemessung verfügt worden sei. Das Begehren, dort eine Abnahmemessung vorzunehmen, laufe ins Leere.

4.3. Die Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, ihr Antrag auf Durchführung einer Abnahmemessung beim OMEN Nr. 07 stosse deshalb nicht ins Leere, weil die Strahlungsbelastung an diesem Ort an der falschen Position 2,28 m über dem Fussboden ermittelt worden sei. Die Abnahmemessung für diesen Ort sei jedoch 1,5 m über dem Fussboden des vierten Geschosses vorzunehmen, weshalb der Antrag auf Durchführung der Messung auf dieser Höhe berechtigt sei.

4.4. Gemäss der Baubewilligung vom 17. September 2018 sind nach Inbetriebnahme der umgebauten Anlage namentlich beim OMEN Nr. 07 Abnahmemessungen gemäss dem Fachbericht NIS vom 17. August 2018 durchzuführen. In diesem Bericht wird bezüglich des OMEN Nr. 07 als besonderer Hinweis zum Messort ausgeführt, dass im obersten bewohnten Geschoss (rund 15 m über Höhenkote [HKO]) zu messen sei. Damit wird in Bezug auf die Höhe der Messungen nur eine ungefähre Angabe gemacht. Inwiefern dies bundesrechtswidrig sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, zumal in den Vollzugsempfehlungen für Abnahmemessungen keine bestimmte Höhe der Messungen vorgegeben wird (vgl. E. 4.1 hievor).

5.

5.1. Die Vorinstanz führte aus, da gemäss den Berechnungen im Standortdatenblatt die Anlagegrenzwerte überall eingehalten würden und sich keine GSM-Antenne in der Nähe der geplanten Antenne befinde, sei nicht zu beanstanden, dass die Bewilligungsbehörde keine weiteren Abmessungen verfügt habe. Die Grenzwerte würden auch für Orte gelten, an denen sich Kinder aufhalten. Dass die Beschwerdeführerin eine Schule für Kinder und Jugendliche betreibe, rechtfertige daher keine verschärften Emissionsbegrenzungen.

5.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, da unklar sei, ob bezüglich der Strahlung der bewilligten Antennengruppe eine GSM-Antenne auf dem Baugrundstück zu berücksichtigen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Immissionsgrenzwerte überschritten würden, weshalb gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 NIVS verschärfte Emmissionsbegrenzungen gerechtfertigt seien.

Dieser Rüge fehlt in tatsächlicher Hinsicht die Grundlage, weil die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen durfte, dass auf dem Baugrundstück keine bereits bestehende GSM-Mobilfunkanlage betrieben wird (vgl. E. 2 hievor). Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern eine solche Anlage gemäss Art. 5 NISV zur Überschreitung des massgeblichen Immissionsgrenzwerts führen könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, da gemäss den Ausführungen des BAFU in seiner Stellungnahme die von der geplanten Anlage erzeugte elektrische Feldstärke am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt 14,95 V/m beträgt und damit der Immissionsgrenzwert nur zu 30 % ausgeschöpft wird.

5.3. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss dem Fachbericht NIS sei zwar vor Ort überprüft worden, ob im Standortdatenblatt die kritischen OMEN erfasst seien. Der Fachbericht erwähne in Ziff. 4 jedoch verbleibende Unsicherheiten, ohne anzugeben, worin diese genau bestünden. Diese Unsicherheiten könnten sich auf die Höhe der Strahlungsbelastung beziehen. Zudem könne an anderen Orten in ihrer Schule höhere Belastungswerte als am OMEN Nr. 07 nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ort werde im Standortdatenblatt mit "Arbeit" bezeichnet, obwohl sich dort ein Klassenzimmer befinde, in dem sich Kinder und Jugendliche aufhielten. Diese seien vor nichtionisierender Strahlung besonders gut zu schützen, weil sie darauf empfindlicher reagierten als Erwachsene. Aufgrund des erhöhten Schutzbedürfnisses von Kindern sei eine detailliertere Berechnung und messtechnische Überprüfung in den Klassenzimmern zu verlangen.

5.4. Im angerufenen Fachbericht NIS wird zwar erwähnt, dass nach Inbetriebnahme der Anlage Abnahmemessungen durchgeführt werden müssen, um verbleibende Unsicherheiten auszuräumen, mit denen die Berechnungen behaftet sind (Ziff. 4). Diese Angabe entspricht den Vollzugsempfehlungen, welche uner Berücksichtigung der mit der rechnerischen Strahlungsprognose verbundenen Unsicherheiten Abnahmemessungen vorsehen, wenn gemäss dieser Prognose der Anlagegrenzwert an einem OMEN zu 80 % erreicht wird (vgl. E. 4.1 hievor). Vorliegend ist ein Abweichen von diesen Empfehlungen nicht angezeigt, zumal die Beschwerdeführerin nicht begründet und auch nicht ersichtlich ist, weshalb entgegen den Angaben im Standortdatenblatt die höchste zu erwartende Strahlenbelastung in den Schulgebäuden der Beschwerdeführerin nicht beim OMEN Nr. 07 liegen soll. Demnach verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie bezüglich dieser Gebäude einzig am OMEN Nr. 07 eine rechnerische Prognose der Strahlungsbelastung und eine nachträgliche Abnahmemessung verlangte. Dass der OMEN Nr. 07 im Standortdatenblatt der Kategorie "Arbeit" zugeordnet wurde, ist nicht erheblich, weil unabhängig davon, ob OMEN Arbeits-, Schul- oder Wohnzwecken dienen oder von Kindern bzw. Erwachsenen benutzt werden, die gleichen Anlagegrenzwerte gelten. Der Schutz von Kindern vor nichtionisierender Strahlung geht damit bundesrechtlich nicht über die auch für Erwachse geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte hinaus (vgl. Urteil 1C_451/2017 vom 30. Mai 2018 E. 4.2.2). Demnach gelten bei Schulen keine besonderen Anforderungen an die Berechnung der zu erwartenden NIS-Belastung und die Abnahmemessungen. Daran ändert nichts, dass Mobilfunkanlagen in unmittelbarer Nähe von Schulen, Kindergärten oder Alterspflegeheimen erhebliche ideelle Immissionen verursachen können, welche kommunale oder kantonale Beschränkungen von Standorten von Mobilfunkanlagen rechtfertigen können (vgl. Urteil 1C_167/2018 vom 8. Januar 2019 E. 2.4).

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Diese hat der anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegende anwaltlich vertretene Bauausschuss Dübendorf hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauausschuss Dübendorf, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Gelzer