Inadmissibility of political rights challenge against parliamentary value-added tax decisions under constitutional review exclusions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the political rights complaint against a parliamentary decision concerning value-added tax adjustments and upcoming popular vote materials, ruling in favor of the respondent parliament by declaring the action inadmissible. The dispute arose from a citizen challenge seeking to suspend a popular vote and contest parliamentary handling of tax allocations allegedly violating political rights. The decisive legal basis relied upon was Article 189 paragraph 4 of the Federal Constitution, which bars the direct appeal of acts of the Federal Assembly before the Supreme Court unless specifically provided by statute, alongside standard procedural requirements under the Federal Supreme Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 BV, Art. 42 Abs. 3 BGG, Art. 189 Abs. 4 BV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of political rights challenge against parliamentary value-added tax decisions under constitutional review exclusions: "1. Es sei festzustellen, dass der parlamentarische Entscheid, die verfassungswidrig umgeleiteten MWST-Demografieprozente nicht der AHV zurückzuführen, die politischen Rechte gemäss Art. 34 BV verletzt.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_398/2026
Urteil vom 16. Juli 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
Patrick Jaberg,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Eidgenössisches Parlament, Parlamentsdienste, Parlamentsgebäude, 3003 Bern.
Gegenstand
Beschwerde gegen den Entscheid von National-
und Ständerat betreffend MWST-Erhöhung.
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2026 erhebt Patrick Jaberg Stimmrechtsbeschwerde gegen den "parlamentarischen Entscheid, die verfassungswidrig umgeleiteten MWST-Demografie-Prozente nicht der AHV zurückzuführen und gleichzeitig eine MWST-Erhöhung zur Finanzierung der 13. AHV-Rente vorzusehen". Er stellt folgende Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass der parlamentarische Entscheid, die verfassungswidrig umgeleiteten MWST-Demografieprozente nicht der AHV zurückzuführen, die politischen Rechte gemäss Art. 34 BV verletzt.
2. Es sei festzustellen, dass die Entscheidgrundlage für die bevorstehende Volksabstimmung über die MWST-Erhöhung verfassungswidrig ist.
3. Die Durchführung der Volksabstimmung sei zu sistieren, bis die verfassungswidrig umgeleiteten Mittel der AHV zugeführt oder die Entscheidgrundlagen korrigiert wurden.
4. Eventualiter sei der Bundesrat anzuweisen, die Abstimmungsunterlagen unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Zweckbindung zu überarbeiten."
Das Bundesgericht hat keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
2. Der Beschwerdeführer hat seiner Beschwerde den angefochtenen Akt nicht beigelegt (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG). Dies ist jedoch nicht weiter von Bedeutung. Denn gemäss Art. 189 Abs. 4 BV können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats beim Bundesgericht nicht angefochten werden, ausser das Gesetz sieht dies vor. Dies gilt auch bei Beschwerden wegen Verletzung der politischen Rechte (BGE 147 I 194 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Übrigen erfüllt die Beschwerde auch die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Unter anderem ist die Formulierung, die bevorstehende Volksabstimmung über die MWST-Erhöhung basiere auf einer Entscheidgrundlage, die durch die verfassungswidrige Umleitung verzerrt sei, nicht nachvollziehbar.
3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Parlament, Parlamentsdienste, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold