Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_398/2009 KI-generiert

Mutual Legal Assistance Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 1C_398/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual under investigation for fraud by the Stuttgart public prosecutor's office, which requested assistance from the Zurich public prosecutor's office. Subsequently, the Zurich authorities issued a decree to interview the individual and conduct further investigations. The individual contested this decree, leading to a decision by the Federal Criminal Court that dismissed the appeal on the grounds that the decree was an unappealable interim decision, and imposed court costs on the individual. Following this, the individual requested a waiver of the court fees and sought to challenge the court's decision, but the court clarified that such decisions could not be reconsidered. The individual's subsequent correspondence was interpreted as an appeal against the original decision, but it was found to be inadmissible as it did not meet the criteria for such appeals in international legal assistance matters.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Mutual Legal Assistance Challenge Dismissed: Subsequently, the Zurich authorities issued a decree to interview the individual and conduct further investigations. The individual contested this decree, leading to a decision by the Federal Criminal Court that dismissed the appeal on the grounds that the decree was an unappealable interim decision, and imposed court costs on the individual. Following this, the individual requested a waiver of the court fees and sought to challenge the court's decision, but the court clarified that such decisions could not be reconsidered. The individual's subsequent correspondence was interpreted as an appeal against the original decision, but it was found to be inadmissible as it did not meet the criteria for such appeals in international legal assistance matters.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Rechtshilfe Pfändungsbegehren Betrugsermittlung Auslieferung Rückzug des Rechtsbegehrens anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited as the procedural basis enabling the single judge to issue the decision on non-entry into the merits.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited as the basis for waiving the collection of court costs.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning as the basis for determining that interlocutory decisions in international legal assistance are generally not appealable.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_398/2009

Urteil vom 17. September 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren/Einziehung,

Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juli 2009

des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts des Betrugs.

Am 5. Mai 2009 ersuchte sie die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich um Rechtshilfe.

Mit Eintretensverfügung vom 19. Juni 2009 beauftrage die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Kantonspolizei, X.________ zu befragen und weitere Ermittlungen vorzunehmen.

B. Dagegen reichte X.________ Beschwerde beim Bundesamt für Justiz ein, welches sie zuständigkeitshalber an das Bundesstrafgericht weiterleitete.

Mit Entscheid vom 28. Juli 2009 trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) auf die Beschwerde nicht ein. Es befand (S. 3) die Eintretensverfügung stelle eine nicht anfechtbare Zwischenverfügung dar. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegte es X.________.

C. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 an das Bundesstrafgericht stellte X.________ das Begehren, es sei ihm die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- zu erlassen.

Am 5. August 2009 schrieb das Bundesstrafgericht X.________, Gerichtsentscheide könnten nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Es bat X.________ um Mitteilung, ob sein Schreiben als Beschwerde gegen den bundesstrafgerichtlichen Entscheid gelte. Bejahendenfalls werde es das Bundesstrafgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermitteln.

Mit Schreiben vom 29. August 2009 an das Bundesstrafgericht hielt X.________ an seinem Rechtsbegehren fest. Er ersuchte darum, "diesen behördlichen rechtswidrigen Entscheid" (gemeint: den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 28. Juli 2009) aufheben zu lassen.

Am 10. September 2009 sandte das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht zuständigkeitshalber die zwei Schreiben X.________ vom 31. Juli und 29. August 2009.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Bundesstrafgericht bemerkt im Schreiben vom 10. September 2009, es sei ihm auch auf Nachfrage bei X.________ hin nicht klar, ob es sich um eine Beschwerde gegen seinen Entscheid vom 28. Juli 2009 handle.

X.________ nahm vom Schreiben des Bundesstrafgerichts vom 5. August 2009 Kenntnis. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass Gerichtsentscheide nicht in Wiedererwägung gezogen werden können. Es musste ihm also klar sein, dass das Bundesstrafgericht nicht auf seinen Entscheid zurückkommen konnte. Gleichwohl hielt er in der Folge mit Schreiben vom 29. August 2009 an seinem Rechtsbegehren fest. Er bezeichnete den bundesstrafgerichtlichen Entscheid vom 28. Juli 2009 als rechtswidrig und ersuchte darum, ihn aufheben zu lassen. X.________ wollte damit offenbar, dass sich eine andere - notwendig übergeordnete - Behörde mit der Sache befasst. Unter diesen Umständen müssen seine Schreiben als Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 28. Juli 2009 betrachtet werden.

1.2 Der angefochtene Entscheid schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid.

Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind.

Im vorliegenden Fall geht es weder um Auslieferungshaft noch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen. Die Beschwerde ist daher unzulässig.

Die Beschwerde genügte im Übrigen auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die Beschwerde kann danach nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 108 BGG ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt (vgl. insb. Abs. 1 lit. a und b).

2. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Härri