Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_397/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal on Turkish Asset Extradition

Geschäftsnummer 1C_397/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for international legal assistance from Turkey to Switzerland, primarily concerning the release of bank documents related to accounts belonging to an individual linked to a financial crime investigation. The Turkish authorities are investigating allegations of embezzlement and related offenses, examining how assets from a specific bank were allegedly misappropriated to benefit a certain family. Following several requests, including a request to freeze accounts, Turkey asked for the release of the blocked assets, which the Swiss Federal Prosecutor's Office agreed to, prompting the individual to file a complaint against this decision. The Swiss Federal Criminal Court subsequently dismissed the complaint, leading to an appeal being made to the Federal Tribunal for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on Turkish Asset Extradition: The Turkish authorities are investigating allegations of embezzlement and related offenses, examining how assets from a specific bank were allegedly misappropriated to benefit a certain family. Following several requests, including a request to freeze accounts, Turkey asked for the release of the blocked assets, which the Swiss Federal Prosecutor's Office agreed to, prompting the individual to file a complaint against this decision. The Swiss Federal Criminal Court subsequently dismissed the complaint, leading to an appeal being made to the Federal Tribunal for reconsideration.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei Herausgabe zur Einziehung Auslieferungsverfahren Pfändungsbegehren ausländischer Entscheid Kontensperre Vermögen Reihenfolge der Pfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed/not entered.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

RR.2026.20 (2026-04-27)
Bank's Good Faith in International Confiscation Case Prevails
«…al MPC a sostegno di quanto sopra (v. sentenze del Tribunale federale 1C_431/2008 del 22 gennaio 2009 consid. 4.3; 1C_397/2017 del 7 agosto 2017 consid. 1.2) riguarda casi di persone oggetto di procedimenti penali esteri che hanno censu…»
RR.2021.202 (2023-04-04)
Switzerland Extradites Frozen Assets to Peru Amidst Due Process and Retroactivity Claims
«…verzich- tete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Ur- teile des Bundesgerichts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3; Entscheide des Bundesstrafge- richts RR.…»
RR.2023.9 (2023-04-03)
Extradition to Germany for Fraud Upheld
«…seine Vorbringen vielmehr im ausländischen Verfahren geltend machen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2) und dort zur Wah- rung seiner Rechte, soweit nötig, wirksame Rechtsmittel einlegen kön…»
1C_82/2021 (2021-02-16)
Applicant v. Spain (Extradition for Embezzlement)
«…t vor. Hinzu kommt, dass Mängel des ausländischen Verfahrens primär im ersuchenden Staat geltend zu machen sind (Urteil 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer versuchte erfolglos, das Strafverfahren vom Landgericht Pa…»
1C_719/2020 (2021-02-10)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Refusal to Enforce Italian Confiscation Order Due to Lack of "Particular Importance" for Appeal
«…e nell'ambito dell'assistenza in caso di esito negativo del procedimento penale estero ( art. 5 cpv. 3 Cost. ; sentenza 1C_397/2017 del 7 agosto 2017 consid. 1.2 e rinvio; cfr. DTF 138 I 97 consid. 4.1.5 pag. 100; OLIVIER THORMANN/ANNE-CLAUDE SCHEID…»
1C_732/2020 (2021-02-10)
Federal Tribunal Upholds Confiscation of Market Manipulation Shares Following Italian Request
«…e nell'ambito dell'assistenza in caso di esito negativo del procedimento penale estero ( art. 5 cpv. 3 Cost. ; sentenza 1C_397/2017 del 7 agosto 2017 consid. 1.2 e rinvio; cfr. DTF 138 I 97 consid. 4.1.5 pag. 100; OLIVIER THORMANN/ANNE-CLAUDE SCHEID…»
RR.2018.349 (2020-03-09)
Switzerland v. Turkey: Account Holder's Waiver of Rights in Confiscation Proceedings
«…e verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteile des Bundesge- richts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Ja- nuar 2009 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafge…»
1C_565/2019 (2020-02-10)
Turkey v. Account Holder (Swiss Supreme Court on Right to be Heard in Confiscation)
«…en) konnexen Fall zum gegenteiligen Ergebnis gelangt ist. 7.6. Auch im Lichte des von der Vorinstanz erwähnten Urteils 1C_397/2017 vom 7. August 2017 (E. 1.2) drängt sich hier kein anderes Ergebnis auf, zumal jenem (nicht sachkonnexen) Urteil eine de…»
RR.2018.348 (2019-11-20)
Switzerland Denies Seizure of Turkish Bank Assets Due to Due Process Violations
«…e verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteile des Bundesge- richts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Ja- nuar 2009 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafge…»
RR.2018.253 (2019-02-14)
Kazakhstan v. Swiss Bank Account Holder (Asset Seizure and Repatriation)
«…desstrafgerichts RR.2017.30 vom 13. Juli 2017 E. 5.5; bestätigt im Nichtein- tretensentscheid des Bundesgerichts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2). Dass die Beschwerdeführerin dies getan hätte, wird von ihr nicht be- hauptet. D…»
RR.2018.22 (2019-01-17)
Swiss Court Refuses Asset Confiscation for Turkey, Citing Due Process Concerns
«…e verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteile des Bundesge- richts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Ja- nuar 2009 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafge…»
RR.2018.25 (2019-01-17)
Switzerland Upholds Asset Transfer to Turkey Amidst Due Process Claims
«…e verzichtete, mit denen er Mängel des dortigen Verfahrens hätte rügen können (Urteile des Bundesge- richts 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Ja- nuar 2009 E. 4.3; vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafge…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_397/2017

Urteil vom 7. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,

gegen

Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Türkei; Herausgabe zur Einziehung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2017

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Januar 2005 ersuchte die Türkei die Schweiz insbesondere um die Edition und Herausgabe von Bankunterlagen verschiedener zur B.________-Gruppe gehörender Konten. Hintergrund des Ersuchens bildete das von der Oberstaatsanwaltschaft Sisli, Istanbul, u.a. gegen C.________ geführte Strafverfahren wegen Veruntreuung und weiterer Delikte. Die Oberstaatsanwaltschaft untersuchte, ob und wie Aktiven der Bank D.________, als deren Vorstandsvorsitzende E.________ und stellvertretend A.________ fungierten, zugunsten der Mitglieder der Familie B.________ entzogen worden waren. Das Rechtshilfeersuchen wurde zum Vollzug der Bundesanwaltschaft übertragen.

Mit ergänzendem Ersuchen vom 12. Juni 2007 verlangte die Türkei die Sperre mehrerer Konten, darunter derjenigen von A.________ bei der Bank F.________ und der Bank G.________. Am 24. Oktober 2008 wurden die Konten rechtshilfeweise gesperrt.

Mit ergänzendem Ersuchen vom 4. Mai 2015 verlangte die Türkei die Herausgabe der gesperrten Vermögenswerte. Mit Schlussverfügung vom 13. Januar 2017 entsprach die Bundesanwaltschaft dem Gesuch insoweit, als sie entschied, die nach Abzug der Gebühren und Spesen verbleibenden Vermögenswerte auf den Konten Nrn. xxx, xxx und xxx bei der Bank F.________ sowie Nr. xxx bei der Bank G.________, jeweils lautend auf A.________, würden der ersuchenden Behörde herausgegeben.

Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 13. Juli 2017 ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 27. Juli 2017 beantragt A.________ in der Hauptsache, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Herausgabe von Vermögenswerten betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um die Herausgabe von Vermögenswerten und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Das Bundesstrafgericht legte dar, dass nach Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (SR 0.311.53) die ersuchte Vertragspartei an die tatsächlichen Feststellungen gebunden sei, soweit sie in einer Verurteilung oder einer gerichtlichen Entscheidung der ersuchenden Vertragspartei dargelegt sind oder der Verurteilung oder Entscheidung stillschweigend zugrunde liegen. Weiter hielt es nach einer Zusammenfassung des türkischen Einziehungsurteils vom 29. März 2013 fest, dieses scheine nicht offensichtlich unzutreffend.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei in jenem Verfahren weder anwesend noch vertreten gewesen. Zudem sei das Einziehungsurteil inhaltlich falsch, da es davon ausgehe, sämtliche vom Rechtshilfeersuchen erfassten Vermögenswerte seien deliktischen Ursprungs. Ein Teil dieser Vermögenswerte sei jedoch "älter" als die behaupteten Straftaten.

Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid war der Beschwerdeführer im erwähnten türkischen Verfahren vertreten gewesen. Selbst wenn seine gegenteilige Behauptung zutreffe, habe er jedenfalls vom Einziehungsurteil spätestens im Rechtshilfeverfahren Kenntnis erhalten. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte er bei der türkischen Justiz intervenieren können. Dass er dies versucht hätte oder dass ein entsprechender Versuch von vornherein aussichtslos gewesen wäre, macht er nicht geltend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, entsprechende Mängel erst im Rechtshilfeverfahren geltend zu machen (Urteil 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4 mit Hinweis).

Eine rechtliche Grundsatzfrage stellt sich nicht. Auch sonst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was es rechtfertigen könnte, den vorliegenden Fall als besonders bedeutend einzustufen.

2. Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Dold