Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_397/2014 KI-generiert

Federal Administrative Office for Roads v. Driver (Speeding and License Revocation)

Geschäftsnummer 1C_397/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a driver who was convicted of grossly violating traffic rules for exceeding the speed limit by 64 km/h on a section of the A2 motorway, resulting in a conditional fine and a monetary penalty. Following this incident, the relevant authority revoked the driver's foreign driving license for two years. The driver contested this decision, leading to a court ruling that reduced the license suspension to five months. The federal agency responsible for roads appealed this decision, arguing that the violation should be categorized as a more severe infraction warranting a longer suspension. The central issue at hand is the classification of the driver's speeding under traffic laws and the appropriate penalty duration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 4 SVG, Art. 83 BGG, Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 16c Abs. 1 lit. a i.V.m, Art. 90 Abs. 1 SVG; Federal Administrative Office for Roads v. Driver (Speeding and License Revocation): Following this incident, the relevant authority revoked the driver's foreign driving license for two years. The driver contested this decision, leading to a court ruling that reduced the license suspension to five months. The federal agency responsible for roads appealed this decision, arguing that the violation should be categorized as a more severe infraction warranting a longer suspension. The central issue at hand is the classification of the driver's speeding under traffic laws and the appropriate penalty duration.

Schlagwörter

KI-generiert
Aberkennung des ausländischen Führerausweises Fahrverbot als Massnahme Geschwindigkeitsüberschreitung verwaltungsrechtlicher Widerruf rechtliche Vermutung Fremdes Recht Verkehrsunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdegegner) was ordered to bear the court costs according to this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (45)

BGE 142 IV 137
Driver's Liability for Excessive Speeding Despite Rejection of Irrebuttable Presumption of Intent
«…140 IV 133 du 16 mai 2014; ATF 139 IV 250 du 25 avril 2013) et d'autre part, le retrait du permis de conduire (arrêt 1C_397/2014 du 20 novembre 2014). BGE 142 IV 137 S. 141 5.1 Selon les arrêts publiés aux ATF 140 IV 133 et ATF 139 IV 250 , l'…»
SB240052 (2024-06-24) · zh
Appeal Against Conviction for Excessive Speeding and Drunk Driving
«…nd ob er das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sei (Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1). Demgegenüber hat das Bundesgericht in BGE 142 IV 137 = Pra 106 (2017) Nr. 42 erkannt,…»
SK1 2021 32 (2022-11-03) · gr
State v. [Appellant Name] (Traffic Offenses and DWI Conviction Appeal)
«…ndestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. b und c SVG; Maurer, a.a.O., N 33 in fine zu Art. 90 SVG; BGer 1C_397/2014 v. 20.11.2014 E. 2.4.1). Subjektiv muss Vorsatz oder Eventualvorsatz gegeben sein. Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vors…»
B.2021.245.B.2021.2 (2022-04-25) · sg
Driving License Withdrawal for Foreign Speeding Violation and Prior Offense Recidivism
«…ens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). 3.2. Unbestritten blieb im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerdeführer 1 am 11. J…»
B.2021.245.B.2021.2 (2022-04-25) · sg
Swiss Court Limits License Withdrawal for Foreign Speeding Offense
«…ens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). 3.2. Unbestritten blieb im vorliegenden Verfahren, dass der Beschwerdeführer 1 am 11. J…»
603 2021 175 (2022-03-18) · fr
Appeal Against Driving License Revocation for Extreme Speeding Upheld
«…tion et l'accepte au cas où celle-ci se produirait (ATF 142 IV 137 consid. 3.3); que, dans l'arrêt du Tribunal fédéral 1C_397/2014 du 20 novembre 2014 - ayant fait l'objet d'un revirement de jurisprudence dans l'ATF 142 IV 137 - alors que le conducte…»
IV.2021.25 (2021-12-14) · sg
Administrative Review of Driver's License Withdrawal for Excessive Speeding
«…tsunterschied zu korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern, die nicht mit so schnellen Fahrzeugen rechnen müssen (vgl. BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1). Gerade die Reaktion, wenn jemand durch ein plötzlich vorbeischiessendes Fahrzeug ersch…»
IV.2021.25 (2021-12-14) · sg
License Suspension Upheld for Excessive Speeding
«…tsunterschied zu korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern, die nicht mit so schnellen Fahrzeugen rechnen müssen (vgl. BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1). Gerade die Reaktion, wenn jemand durch ein plötzlich vorbeischiessendes Fahrzeug ersch…»
IV.2021.27 (2021-10-28) · sg
Speeding Violation Abroad and Swiss License Withdrawal Period
«…ens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). c) Es ist unbestritten, dass der Rekurrent am 11. Juli 2020 um 12.30 Uhr innerorts auf…»
IV.2021.27 (2021-10-28) · sg
License Withdrawal Period Reduced to Duration of Foreign Driving Ban
«…ens 50 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG; BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.2). c) Es ist unbestritten, dass der Rekurrent am 11. Juli 2020 um 12.30 Uhr innerorts auf…»
603 2021 56 (2021-07-13) · fr
Driver License Withdrawal Annulled for Insufficient Grounds Following Extreme Speeding
«…e vitesse illicites avec des véhicules automobiles; l'art. 90, al. 4, s'applique; que, dans l'arrêt du Tribunal fédéral 1C_397/2014 du 20 novembre 2014 - ayant fait l'objet d'un revirement dans l'ATF 142 IV 137 - alors que le conducteur avait été cond…»
IV.2019.190 (2020-02-27) · sg
Appeal Against Three-Month Driving License Revocation for Excessive Speeding
«…tsunterschied zu korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern, die nicht mit so schnellen Fahrzeugen rechnen müssen (vgl. BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1). Gerade die Reaktion, wenn jemand durch ein plötzlich vorbeischiessendes Fahrzeug ersch…»
IV.2019.190 (2020-02-27) · sg
Driver License Revocation Upheld Despite Appeal on Execution Timing
«…tsunterschied zu korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern, die nicht mit so schnellen Fahrzeugen rechnen müssen (vgl. BGer 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1). Gerade die Reaktion, wenn jemand durch ein plötzlich vorbeischiessendes Fahrzeug ersch…»
SK 2019 227 (2020-02-17) · be
State v. Driver (Reckless Speeding and Sentence Imposition)
«…über- schreitung nach Abs. 4 besteht daher kein Spielraum für eine einzelfallweise Risi- kobeurteilung (BGE 1C_397/2014, Urteil vom 20.11.2014, E. 2.4.1). Bezüglich des subjektiven Tatbestands sei auch noch auf den Bundesgerichtsent-…»
P1 18 71 (2019-09-18) · vs
Speeding Violation Reclassification Based on Extraordinary Circumstances
«…nd das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen hatte (Bundesgerichtsurteil 1C_397/2014 vom 20. November 2014 E. 2.4.1). In seiner neueren Rechtsprechung gelangte das Bundesgericht demgegenüber zur Erkenntni…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_397/2014

Urteil vom 20. November 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Karlen,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

Bundesamt für Strassen ,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann Roland Etter,

Departement des Innern des Kantons Solothurn , vertr. durch Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Administrativmassnahmen.

Gegenstand

Aberkennung des ausländischen Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Solothurn verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 29. Juli 2013 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000.--. Sie hielt für erwiesen, dass A.________ am 12. Januar 2013, um 20:28 Uhr, am Steuer eines Personenwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf der Verzweigungsrampe BE/BS der Autobahn A2 in Härkingen um netto 64 km/h überschritten hatte. Der Strafbefehl blieb unangefochten.

Am 3. Dezember 2013 aberkannte das Departement des Innern A.________ den (ausländischen) Führerausweis in Anwendung von Art. 16c lit. a bis und Art. 90 Abs. 4 SVG für zwei Jahre.

Am 23. Juni 2014 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen diese Entzugsverfügung teilweise gut, hob sie auf und setzte die Dauer des Warnungsentzugs auf 5 Monate fest.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das Bundesamt für Strassen (ASTRA), dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und A.________ den Führerausweis für die Dauer von 2 Jahren abzuerkennen.

C. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen. A.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bau- und Justizdepartement, Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, beantragt, die Beschwerde gutzuheissen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Das ASTRA ist zur Beschwerde befugt ( Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 6. Dezember 1999, SR 172.217.1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Nach dem in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner beim fraglichen Vorfall auf einer Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 64 km/h überschritt. In rechtlicher Hinsicht wird dies von der Staatsanwaltschaft als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG qualifiziert.

Das ASTRA hält diese rechtliche Würdigung für falsch und vertritt die Auffassung, es handle sich um einen qualifiziert groben Verstoss gegen die Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG . Das entspreche einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. a bis SVG, was verwaltungsrechtlich mit einem Führerausweisentzug von minimal 2 Jahren geahndet werden müsse.

2.2. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Handlungsprogramms des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr ("Via sicura") die Strafbestimmungen des SVG per 1. Januar 2013 verschärft (AS 2012 6291; BBl 2010 8447). Dabei hat er zu den beiden bisherigen Kategorien von Verkehrsregelverletzungen - der als Übertretung strafbaren einfachen ( Art. 90 Abs. 1 SVG ) und der als Vergehen strafbaren groben Verkehrsregelverletzung ( Art. 90 Abs. 2 SVG ) - eine dritte Kategorie von als Verbrechen strafbaren, besonders bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen hinzugefügt ( Art. 90 Abs. 3 SVG ). Danach wird mit Freiheitsstrafe zwischen einem und vier Jahren bestraft, "wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen". In Art. 90 Abs. 4 SVG wird sodann aufgelistet, welche Geschwindigkeitsübertretungen in jedem Fall nach Abs. 3 geahndet werden. Wird, was dem Beschwerdegegner vorgeworfen wird, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten, liegt eine qualifiziert grobe Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Abs. 3 vor ( Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG ).

2.3. Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, Art. 90 Abs. 4 SVG ergebe nur auf den ersten Blick den klaren Sinn, dass derjenige als "Raser" strafbar sei, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 60 km/h oder mehr überschreite. Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG verlange nämlich neben der vorsätzlichen Verletzung elementarer Verkehrsregeln primär das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten, welches durch eine krasse Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG entstehen könne. Ob ein solches Risiko bei der Geschwindigkeitsübertretung vom 12. Januar 2013 bestanden habe, sei fraglich, sei sie doch auf einem gut ausgebauten, mehrspurigen Autobahnabschnitt begangen worden, welcher zwar mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert sei, der aber grundsätzlich mit einer erheblich höheren Geschwindigkeit befahren werden könne, ohne dass allein dadurch ein hohes Unfallrisiko entstehe. Anderseits sei unklar, ob sich der Begriff "Höchstgeschwindigkeit" in Art. 90 Abs. 4 SVG auf die konkrete, signalisierte Höchstgeschwindigkeit oder die für bestimmte Strassen und Zonen geltende generelle Höchstgeschwindigkeit beziehe. Es kam zum Schluss, letzteres sei richtig. Geschwindigkeitsüberschreitungen auf richtungsgetrennten Autobahnen seien weniger risikoreich als solche auf nicht richtungsgetrennten Strassen. Es könne daher nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, dass ein Automobilist, der auf einem mit 80 km/h signalisierten Autobahnabschnitt 64 km/h zu schnell fahre, gleich behandelt werde wie einer, der dieselbe Widerhandlung auf einer Strecke ausserorts begehe. Der Beschwerdegegner habe sich daher (nur) einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG bzw. einer Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht.

2.4. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen; die Bedeutung von Art. 90 Abs. 4 SVG ist nicht nur auf den ersten Blick klar, sondern bleibt dies auch bei näherer Prüfung.

2.4.1. Art. 90 Abs. 4 SVG stellt die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung auf, dass besonders krasse Geschwindigkeitsübertretungen nach Massgabe der lit. a bis d qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Abs. 3 darstellen ("Abs. 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn..."). Fällt somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung unter den "Rasertatbestand" von Art. 90 Abs. 4 SVG , so ist kraft gesetzlicher Vermutung zwingend davon auszugehen, dass sie vorsätzlich begangen wurde und das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen hat. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinn von Art. 90 Abs. 4 SVG besteht daher kein Spielraum für eine einzelfallweise Risikobeurteilung mit der Möglichkeit, sie gegebenenfalls zu einer als Vergehen strafbaren groben Verletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG "herabzustufen". Das Verwaltungsgericht hat daher Bundesrecht verletzt, indem es zum Schluss kam, der Beschwerdegegner habe sich "nur" eine grobe Verkehrsregelverletzung zu Schulden kommen lassen, weil er kein hohes Risiko eines schweren Unfalls geschaffen habe. Diese Folgerung wird durch die Faktenlage ohnehin nicht gestützt, da der Beschwerdegegner in eine automatische Geschwindigkeitsmessung geraten war und dementsprechend tatsächliche Feststellungen zur konkreten Gefahrensituation fehlen.

Die (allgemeine) Überlegung des Verwaltungsgerichts, auf dem übersichtlichen, zweispurigen und mit einem Pannenstreifen ausgerüsteten Autobahnabschnitt, der nur deshalb eine auf 80 km/h reduzierte Höchstgeschwindigkeit aufweise, weil er Teil einer Verzweigung sei, habe die vom Beschwerdegegner bei schwachem Verkehrsaufkommen begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 64 km/h keine besondere Gefahr geschaffen, leuchtet zudem nicht ohne weiteres ein. Das potenziell hohe Unfallrisiko ergibt sich nicht nur aus der absoluten Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, sondern insbesondere auch aus dem grossen Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem Raser und den korrekt fahrenden Verkehrsteilnehmern, die nicht mit so schnellen Fahrzeugen rechnen müssen.

2.4.2. Eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen ist der Überlegung des Verwaltungsgerichts, das Gefahrenpotenzial von Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen sei geringer als auf nicht richtungsgetrennten Strassen.

Der Gesetzgeber hat entschieden, dass derjenige, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um ein bestimmtes, nach ihrer Höhe abgestuftes Mass überschreitet, in jedem Fall eine qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung begeht ( Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ), mithin als "Raser" einzustufen ist. Generelle Abstufungen und Grenzziehungen dieser Art haben naturgemäss etwas Zufälliges an sich, und man könnte die vom Gesetzgeber gewählten vier Stufen noch verfeinern, z.B. durch eine differenzierte Behandlung von Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen und nicht richtungsgetrennten Strassen. Wenn sich der Gesetzgeber demgegenüber für ein relativ grobes Schema entschieden und von weiteren Differenzierungen abgesehen hat, liegt das in seinem Ermessen und ist hinzunehmen, auch wenn dadurch unter Umständen Geschwindigkeitsexzesse auf Autobahnen strenger geahndet werden als solche auf Hauptstrassen. Von einer im Ergebnis stossenden Ungleichbehandlung kann indessen nicht die Rede sein, und das Bundesgericht ist ohnehin an das Gesetz gebunden ( Art. 190 BV ).

Mit Höchstgeschwindigkeit ist klarerweise die maximal zulässige Geschwindigkeit gemeint, d.h. die signalisierte Höchstgeschwindigkeit ( Art. 4a Abs. 5 VRV ) oder, wenn eine solche fehlt, die für die Strassenart oder den Bereich geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 4a Abs. 1 VRV . Dass sich Art. 90 Abs. 4 SVG nicht auf die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten im Sinn von Art. 4a Abs. 1 VRV bezieht, ergibt sich einerseits bereits aus der Formulierung, indem sich die Bestimmung ausdrücklich auf die Höchstgeschwindigkeiten bezieht, nicht auf die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten. Das ist auch sachgerecht, wäre doch sonst z.B. derjenige, der eine auf 60 km/h begrenzte Autobahnbaustelle mit 190 km/h befährt, kein Raser, weil er die auf Autobahnen geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h "nur" um 70 km/h überschreitet. Schon dieses Beispiel zeigt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zutreffen kann. Im Urteil 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.2 ist das Bundesgericht (wie zuvor schon die Solothurner Staatsanwaltschaft) denn auch ohne weiteres davon ausgegangen, dass sich Art. 90 Abs. 4 SVG auf die für den betreffenden Strassenabschnitt effektiv geltende Höchstgeschwindigkeit bezieht. Daran ist festzuhalten.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit ergibt sich, dass die (unzutreffende) strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls von der verwaltungsrechtlichen abweicht. Das ist zwar unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung unbefriedigend, aber nicht unzulässig (vgl. Urteil 1C_302/ 2011 vom 4. November 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Vor allem aber wirkt sich der fehlerhafte Strafbefehl zu Gunsten des Beschwerdegegners aus, der bei richtiger Rechtsanwendung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr hätte verurteilt werden müssen ( Art. 90 Abs. 3 SVG ).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdegegner die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2014 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem ASTRA, dem Beschwerdegegner, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi