Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_396/2013 KI-generiert

Cantonal High Court Upholds Denial of Criminal Prosecution for Defamation Against City Officials

Geschäftsnummer 1C_396/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against the city council and unnamed employees of the municipal administration of Zurich for defamation, citing a statement made in a legal response during a previous employment dispute. The city council's response included remarks about a poor working relationship and verbal attacks allegedly made by the complainant, which the individual claimed constituted defamation. The local prosecutor referred the complaint to the Cantonal Court of Zurich for a decision on whether to authorize prosecution, but the court ultimately denied the request for prosecution. The individual then appealed this decision, seeking to overturn it and obtain authorization for criminal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 173 Ziff. 1 StGB; Cantonal High Court Upholds Denial of Criminal Prosecution for Defamation Against City Officials: The city council's response included remarks about a poor working relationship and verbal attacks allegedly made by the complainant, which the individual claimed constituted defamation. The local prosecutor referred the complaint to the Cantonal Court of Zurich for a decision on whether to authorize prosecution, but the court ultimately denied the request for prosecution. The individual then appealed this decision, seeking to overturn it and obtain authorization for criminal proceedings.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Prozessleitung Ermächtigung zur Strafverfolgung Verwaltungsbeschwerde Strafuntersuchung Staatshaftung der Gemeinde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the appellant being ordered to bear the costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_396/2013

Urteil vom 5. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich .

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. April 2013.

Sachverhalt:

A. Am 19. Februar 2013 stellte X.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen den Zürcher Stadtrat und unbekannte Mitarbeiter der Stadtverwaltung Strafantrag wegen übler Nachrede. Zur Begründung führte er an, er stehe als ehemaliger Mitarbeiter der Wasserversorgung Zürich in einem Rechtsstreit mit der Stadt Zürich wegen ungerechtfertigter Kündigung. In diesem Verfahren habe der Stadtrat in der Beschwerdeantwort ans Verwaltungsgericht vom 6. Februar 2013 folgenden strafrechtlich relevanten Satz geschrieben:

"Das schlechte Arbeitsklima sowie das zerstörte Vertrauensverhältnis sind aktenkundig und bestätigten sich mehrfach durch verbale Angriffe des Beschwerdeführers im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens."

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl überwies diese Strafanzeige ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens zu entscheiden.

Am 23. April 2013 erteilte das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung der vom Beschwerdeführer angezeigten Personen nicht.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, diesen obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung der angezeigten Personen zu erteilen.

C. Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und dessen Strafantrag nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist befugt, sie zu erheben ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

2. Üble Nachrede im Sinn von Art. 173 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.

Der Beschwerdeführer hat seinen Strafantrag mit der eingangs unter A. zitierten Stelle der Beschwerdeantwort des Zürcher Stadtrats vom 6. Februar 2013 begründet. Darin wird von diesem zunächst die Parteibehauptung aufgestellt, das schlechte Arbeitsklima und das zerstörte Vertrauensverhältnis seien aktenkundig. Eine Schuldzuweisung an den Beschwerdeführer in dem Sinn, dass er allein oder überwiegend für die Störung des Arbeitsfriedens bzw. den Bruch des Vertrauensverhältnisses verantwortlich sei, wird dabei nicht vorgenommen. Hingegen sieht der Stadtrat die Zerrüttungserscheinungen des Arbeitsverhältnisses durch "verbale Angriffe des Beschwerdeführers im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens" bestätigt. Für den Beschwerdeführer hat er sich dadurch der üblen Nachrede verdächtig gemacht.

Davon kann keine Rede sein. Zwar beanstandet der Beschwerdeführer die Bezeichnung der ihm in der Beschwerdeantwort vorgehaltenen Angriffe als "verbal" zu Recht. Verbal hat nach Duden drei Bedeutungen - als Verb gebraucht; wörtlich; mündlich -, von denen im Kontext des schriftlichen Rechtsmittelverfahrens keine einen Sinn ergibt. Das ist indessen unerheblich. Wer wie der Beschwerdeführer ein kontradiktorisches Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüchen einleitet, greift damit naturgemäss die Rechtsauffassung der Gegenpartei sowie regelmässig auch deren tatsächlichen Behauptungen an, mit denen sie sich verteidigt, um die Ansprüche abzuwehren. Wenn der Stadtrat daher in der Beschwerdeantwort ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe ihn bzw. die auf Seiten der Stadt ins Verfahren involvierten Personen im Rechtsmittelverfahren angegriffen, so unterstellt er ihm damit in keiner Weise ein unstatthaftes oder gar ehrenrühriges Verhalten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Stadtrat bzw. die für den Inhalt der Beschwerdeantwort verantwortlichen Mitarbeiter durch den zitierten Satz strafbar gemacht haben könnten.

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die beanstandete Beschwerdeantwort sei nur "die letzte Aktion einer ganzen Reihe von Diffamierungen" gewesen (Beschwerde S. 2) und verweist auf ein Schreiben des Direktors der Wasserversorgung vom 13. Dezember 2010 und eine Rekurseingabe der Wasserversorgung vom 29. August 2011. Ob in diesen Schreiben der Beschwerdeführer in strafrechtlich relevanter Weise eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigt wird, ist indessen nicht zu prüfen, da die dreimonatige Strafantragsfrist am 19. Februar 2013 in beiden Fällen längs abgelaufen war (Art. 31 i.V.m. Art. 173 Ziff. 1 StGB ).

Aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2013 ergibt sich damit kein hinreichender Tatverdacht im Sinn von Art. 309 Ziff. 1 lit. a StPO gegen die angezeigten Personen, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Das Obergericht hat damit kein Bundesrecht verletzt, indem es die Ermächtigung zu deren Verfolgung nicht erteilte.

3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi