Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_396/2010 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Declines Appeal Against Mutual Legal Assistance Order to Denmark in Fraud Investigation

Geschäftsnummer 1C_396/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves Danish authorities conducting a criminal investigation against an individual and others for suspected fraud, market manipulation, and providing false information about corporate relationships. On November 19, 2008, they requested legal assistance from Switzerland. The Zurich public prosecutor's office granted this request on February 12, 2010, allowing the release of various banking documents and witness statements to Denmark. The individual and co-defendants appealed this decision, but their appeal was dismissed by the Federal Criminal Court on August 31, 2010. They later filed a complaint regarding the handling of the legal assistance request, seeking to have the Federal Tribunal treat the case as particularly significant, with various requests including the refusal of legal assistance, but ultimately their arguments did not meet the criteria for a significant case.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Swiss Federal Supreme Court Declines Appeal Against Mutual Legal Assistance Order to Denmark in Fraud Investigation: On November 19, 2008, they requested legal assistance from Switzerland. The Zurich public prosecutor's office granted this request on February 12, 2010, allowing the release of various banking documents and witness statements to Denmark. The individual and co-defendants appealed this decision, but their appeal was dismissed by the Federal Criminal Court on August 31, 2010. They later filed a complaint regarding the handling of the legal assistance request, seeking to have the Federal Tribunal treat the case as particularly significant, with various requests including the refusal of legal assistance, but ultimately their arguments did not meet the criteria for a significant case.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark Herausgabe von Beweismitteln Rechtshilfe Betrugsermittlung Edition von Bankunterlagen Auskunftsverlangen Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the reasoning of the lower court when deciding not to enter into the merits of the appeal due to the lack of a particularly significant case.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellants were ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_396/2010

Urteil vom 12. Oktober 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

1. Verfahrensbeteiligte

A.________,

2. Firma B.________,

3. Firma C.________,

4. Firma D.________,

5. Firma E.________,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren Einziehung,

Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Dänemark; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die dänischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen A.________ und weitere Personen wegen des Verdachts des Betrugs, der Kursmanipulation und der Angabe von unrichtigen Auskünften über Gesellschaftsverhältnisse.

Am 19. November 2008 ersuchten sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 12. Februar 2010 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe insbesondere von Bankunterlagen und der Protokolle von Zeugeneinvernahmen an die ersuchende Behörde an.

Die von A.________ und Mitbeteiligten dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 31. August 2010 ab, soweit es darauf eintrat.

B. A.________ und Mitbeteiligte führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der vorliegende Fall sei als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 BGG einzustufen. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts sowie die Schlussverfügung seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Subeventualiter seien lediglich die für den angeblich deliktsrelevanten Zeitraum (12. Januar bis 23. Februar 2006) massgeblichen Dokumente an Dänemark herauszugeben.

C. Das Bundesstrafgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

D. A.________ und Mitbeteiligte haben eine Replik eingereicht. Sie halten an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Was sie vorbringen, ist nicht geeignet, einen solchen darzutun. Es geht um kleine Rechtshilfe an einen anerkannten Rechtsstaat. Der Fall bietet keine besonderen Schwierigkeiten und ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Vielmehr handelt es sich um einen Durchschnittsfall. Die Vorinstanz hat zu den wesentlichen Einwänden Stellung genommen. Ihre Erwägungen stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Darauf kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Grund, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerde ist danach unzulässig.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri