Company v. Zurich Cantonal Prosecutor (Legal Assistance to Hungary)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation by the Budapest prosecutor's office against an individual for the alleged unauthorized release of a bank account belonging to a company, leading to significant financial damage to the bank. The Swiss authorities were requested for legal assistance, which included the transfer of documents related to the company's account in Switzerland and the ongoing freezing of additional accounts. The company filed an appeal against the decision of the Federal Criminal Court that upheld the prosecutor's actions, arguing for the refusal of the request for assistance. The appeal was ultimately assessed for admissibility based on the criteria of whether it constituted a particularly significant case under Swiss law related to international legal assistance, which it was found not to be.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 43 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Company v. Zurich Cantonal Prosecutor (Legal Assistance to Hungary): The Swiss authorities were requested for legal assistance, which included the transfer of documents related to the company's account in Switzerland and the ongoing freezing of additional accounts. The company filed an appeal against the decision of the Federal Criminal Court that upheld the prosecutor's actions, arguing for the refusal of the request for assistance. The appeal was ultimately assessed for admissibility based on the criteria of whether it constituted a particularly significant case under Swiss law related to international legal assistance, which it was found not to be.
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KI-generiertAlthough cited in the reasoning regarding the procedure for non-entry decisions, this article was not explicitly included in the numbered dispositive section (orders 1, 2, 3, etc.).
The Tribunal imposed court costs on the appellant because the appeal was not entered upon.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_395/2008 /daa
Urteil vom 16. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Kunz,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Rechtshilfe/Geldwäschereiverfahren,
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe an Ungarn - B 207'356,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. August 2008 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Budapest führt gegen Y.________ ein Strafverfahren wegen "Entziehung der Deckung von Schulden" gemäss § 297 Abs. 1 des ungarischen Strafgesetzbuches. Sie wirft ihm vor, als Kundenberater bei der Bank A.________ ein für die Schuldendeckung bankintern gesperrtes Konto der X.________ AG entgegen den vertraglichen Bestimmungen freigegeben zu haben. Dadurch sei die Bank A.________ um HUF 96'000'000 geschädigt worden.
Die Staatsanwaltschaft Budapest ersuchte die schweizerischen Behörden um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 14. März 2008 entsprach die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe verschiedener Unterlagen zum Stammkonto der X.________ AG bei der Bank B.________ in Zürich an die ersuchende Behörde an. Überdies hielt sie die Sperre von zwei Konten der X.________ AG bei der Bank B.________ aufrecht.
Die von der X.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 29. August 2008 zur Hauptsache ab.
B. Die X.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Rechtshilfe sei unter Aufhebung verschiedener Ziffern des Entscheids des Bundesstrafgerichts sowie der Schlussverfügung zu verweigern. Überdies stellt sie Eventualanträge.
C. Das Bundesstrafgericht und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles.
D. Die X.________ AG hat eine Replik eingereicht. Sie beantragt, der Antrag des Bundesamtes in der Vernehmlassung sei abzuweisen. Sie hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv auszulegen ( BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweisen).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160, mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2. Die Beschwerdeführerin äussert sich (S. 16 ff. N. 42-50) zur Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles. Was sie dazu vorbringt, ist jedoch nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Die Beschwerdeführerin stellt den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt in Frage. Dies ist unzulässig, da im schweizerischen Rechtshilfeverfahren keine Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Die Vorinstanz legt das (S. 7 E. 3.5) zutreffend dar. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden. Hinreichende Anhaltspunkte für schwere Mängel des ausländischen Verfahrens fehlen ebenfalls.
Liegt demnach kein besonders bedeutender Fall vor, ist die Beschwerde unzulässig.
Der Antrag um Einräumung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Art. 43 BGG ist damit hinfällig.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Härri