Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_394/2013 KI-generiert

Zurich Tram Driver Prosecution Authorization Appeal

Geschäftsnummer 1C_394/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tram driver who was involved in a collision between a tram and a car in Zurich on June 5, 2012. Following the incident, the Zurich appellate court authorized the local public prosecutor to initiate criminal proceedings against the tram driver. The driver filed a complaint to challenge this authorization, seeking to have the court's decision overturned and the matter remanded for a new ruling with due legal process. The prosecutor's office and the appellate court refrained from responding to the complaint, while the prosecutor sought to dismiss it. The key legal consideration in the case pertains to the tram driver's status as a public servant, which necessitates court authorization for prosecution related to actions performed in the course of their professional duties.

Legislator-Regeste

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Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zurich Tram Driver Prosecution Authorization Appeal: Following the incident, the Zurich appellate court authorized the local public prosecutor to initiate criminal proceedings against the tram driver. The driver filed a complaint to challenge this authorization, seeking to have the court's decision overturned and the matter remanded for a new ruling with due legal process. The prosecutor's office and the appellate court refrained from responding to the complaint, while the prosecutor sought to dismiss it. The key legal consideration in the case pertains to the tram driver's status as a public servant, which necessitates court authorization for prosecution related to actions performed in the course of their professional duties.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Verletzung der Verkehrsregeln Ermächtigung zur Strafverfolgung Anspruch auf rechtliches Gehör Straftaten gegen den öffentlichen Verkehr Leitverfahren Strassenverkehrsunfälle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the operative part to impose court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_394/2013

Urteil vom 28. Juni 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl , Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Am 5. Juni 2012 kam es in Zürich an der Kreuzung der Giesshübelstrasse mit der Wanner- und der Bubenbergstrasse zu einer Kollision zwischen einem von X.________ gelenkten Tram der Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) und einem Personenwagen.

Am 19. März 2013 erteilte das Obergericht Zürich der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ermächtigung zur Strafverfolgung von X.________.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu zu entscheiden.

C. Der Oberstaatsanwalt und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

X.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer ist als VBZ-Tramführer Beamter im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB . Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess darf er für mit seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Delikte nur mit Ermächtigung des Obergerichts verfolgt werden. Mit dem angefochtenen Beschluss erteilte es der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl kantonal letztinstanzlich diese Ermächtigung. Der Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern ermöglicht im Gegenteil dessen Einleitung bzw. Fortführung. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1; Urteil 1C_129/2013 vom 28. Mai 2013 E. 1), wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Diese Sachurteilsvoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte ( BGE 133 IV 139 E. 4). Der angefochtene Ermächtigungsentscheid ist damit unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar, selbst wenn im Ermächtigungsverfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte, wird er doch im allfälligen Strafverfahren seine vollen Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Die Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ohnehin ausser Betracht, da das Ermächtigungsverfahren weder besonders aufwendig ist noch ein Beweisverfahren erfordert.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Störi