Private Complainant Lacks Standing to Challenge Denial of Prosecution Authorization Against High Court Judge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a criminal complaint with the Zurich Public Prosecutor's Office against a Superior Court judge, seeking to initiate an authorization procedure against the judge. The complaint was forwarded to the Attorney General's Office, which then submitted it to the executive committee of the Zurich Cantonal Council for consideration. On July 4, 2019, the Cantonal Council's executive committee denied the request for authorization. Subsequently, the complainant appealed the decision, requesting the Swiss Federal Tribunal to overturn the denial and authorize the prosecution of the judge. The complainant also sought free legal assistance. The case involved legal determinations regarding the requirements for issuing such authorization and the rights of complainants in such procedures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. e BGG, Art. 113 BGG, Art. 29a BV, Art. 114 i.V.m, Art. 86 Abs. 3 BGG, Art. 115 BGG; Private Complainant Lacks Standing to Challenge Denial of Prosecution Authorization Against High Court Judge: The complaint was forwarded to the Attorney General's Office, which then submitted it to the executive committee of the Zurich Cantonal Council for consideration. On July 4, 2019, the Cantonal Council's executive committee denied the request for authorization. Subsequently, the complainant appealed the decision, requesting the Swiss Federal Tribunal to overturn the denial and authorize the prosecution of the judge. The complainant also sought free legal assistance. The case involved legal determinations regarding the requirements for issuing such authorization and the rights of complainants in such procedures.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertAlthough the reasoning mentions 'vereinfachten Verfahren' (simplified procedure), the dispositive explicitly cites 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' (No entry on the merits), which is typically covered by Art. 93 LTF or procedural rules for inadmissibility. However, since the text explicitly states 'Auf die Beschwerde wird somit im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten' and the final order is 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten', and Art. 108 is not explicitly cited in the final orders, I must rely strictly on what is in the final orders (1, 2, 3). Since the final order 1 is just 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' without an article, I must check if any procedural article was cited in the final orders. Art. 108 is not cited in the final orders. Art. 93 LTF was mentioned in the reasoning as the basis for exclusion of the main appeal, but not in the final orders. Therefore, only cost provisions are explicitly cited in the final orders.
Cited as the basis for the subsidiary constitutional appeal (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) being applicable.
Cited in relation to the admissibility of the appeal against a final decision of a non-judicial cantonal authority.
Cited in relation to the standing (legitimation) required for the constitutional appeal.
Cited in relation to the requirement for the appellant to demonstrate the admissibility requirements for the appeal.
Cited as the basis for dispensing with the collection of court costs.
Cited to establish that the appeal in public law matters was excluded because the decision concerned the refusal of authorization for criminal prosecution of a member of an authority.
Although the reasoning discusses inadmissibility, this article is not explicitly cited in the final orders (1, 2, 3).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_392/2019
Urteil vom 28. Oktober 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Peter Diggelmann, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Gegenstand
Ermächtigungsgesuch,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsrats Zürich vom 4. Juli 2019
(Nr. 18.201).
Sachverhalt:
A. A.________ erstattete am 2. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen den Oberrichter Peter Diggelmann. Diese überwies die Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft mit dem Antrag, bei der Geschäftsleitung des Zürcher Kantonsrates ein Ermächtigungsverfahren gegen den Magistraten einzuleiten. Am 4. Juli 2019 wies die Geschäftsleitung des Kantonsrates das Ermächtigungsgesuch gegen Peter Diggelmann ab.
B. Mit Beschwerde vom 22. Juli 2019 beantragt A.________, diesen Entscheid der Geschäftsleitung aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Peter Diggelmann zu erteilen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
C. Die Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Die Geschäftsleitung des Kantonsrats beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Geschäftsleitung des Kantonsrates als politische Behörde die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung eines Oberrichters und damit eines Magistraten nicht erteilt, wobei er neben strafrechtlichen auch politische Gesichtspunkte mitberücksichtigen durfte ( BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 ; 135 I 113 E. 1 S. 115, je mit Hinweisen). Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren.
1.2. Das Ermächtigungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272 mit Hinweisen). Angefochten ist dementsprechend ein öffentlich-rechtlicher Entscheid. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ausgeschlossen, da es sich um einen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Behördenmitglieds handelt ( Art. 83 lit. e BGG ; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272 mit Hinweisen). Damit ist nach Art. 113 BGG die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben. Angefochten ist ein erst- und gleichzeitig letztinstanzlicher kantonaler Entscheid einer nicht richterlichen Behörde, mithin ein zulässiges Anfechtungsobjekt, da der kantonale Gesetzgeber Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter von der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV ausnehmen kann (Art. 114 i.V.m. Art. 86 Abs. 3 BGG ; BGE 135 I 113 E. 1 S. 116 f. mit Hinweisen).
1.3. Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 BGG befugt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und b. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 353 E. 1; 249 E. 1.1). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Sachurteilsvoraussetzungen. Es kann zwar ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er die Anforderungen von Art. 115 lit. a BGG erfüllt. In Bezug auf lit. b trifft dies indessen nicht zu, es ist keineswegs offensichtlich, dass er über das erforderliche Rechtsschutzinteresse verfügt. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht darlegt, dass er ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Erhebung hat. Das schadet ihm allerdings insofern nicht, als ihm ein solches ohnehin abgeht:
1.4. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Zürich Gebrauch gemacht. Gemäss § 38 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 (KRG; LS 171.1) kann gegen ein Mitglied des Regierungsrates oder eines obersten kantonalen Gerichts eine Strafuntersuchung wegen eines in Ausübung seines Amtes begangenen Verbrechens oder Vergehens nur eröffnet werden, wenn der Kantonsrat dazu die Ermächtigung erteilt hat (Abs. 1). Entsprechende Anträge von Mitgliedern des Kantonsrates oder der genannten Behörden oder Gerichte sowie Anzeigen und Ermächtigungsgesuche Dritter sind an die Geschäftsleitung zu richten. Diese werden der Justizkommission zur Antragstellung an die Geschäftsleitung zugewiesen. Die Geschäftsleitung stellt dem Rat Antrag. Offensichtlich unbegründete Anzeigen und Ermächtigungsgesuche kann die Geschäftsleitung auf Antrag der Justizkommission ohne Weiterungen oder nach Beizug der Akten und einer schriftlichen Stellungnahme der betroffenen Person selbständig von der Hand weisen (Abs. 2). Die Geschäftsleitung kann auch von sich aus dem Rat Antrag stellen (Abs. 3). Beschliesst der Kantonsrat die Eröffnung einer Strafuntersuchung, kann er zu deren Durchführung einen besonderen Staatsanwalt bestimmen (Abs. 4). § 38 KRG regelt das Ermächtigungsverfahren damit nur rudimentär ( BGE 135 I 113 E. 1 S. 115). Er räumt dem privaten Anzeigeerstatter und Gesuchsteller keine Parteirechte ein (Urteil 1D_2/2015 vom 4. November 2015 E. 2.3.3). Der Beschwerdeführer hat daher kein rechtlich geschütztes Interesse, den Ermächtigungsentscheid in der Sache anzufechten.
2. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Kantonsrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi