Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_392/2012 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Inadmissibility and Lack of Standing Regarding Traffic-Medical Exam Order Annulment

Geschäftsnummer 1C_392/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against the regional traffic authority regarding the validity of administrative decisions that mandated a medical examination related to driving privileges and temporarily revoked a driver's license. The individual contested the legality of these decisions and sought to overturn them. Initially, the administrative court ruled that certain of the decisions were null and freed the individual from having to bear the associated procedural costs, but it did not address other concerns raised by the complainant. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, questioning the court's decision to not consider the broader issues raised. The Federal Tribunal found the appeal to be inadmissible, concluding that the individual lacked a legitimate interest in contesting the favorable aspects of the lower court's ruling and did not adequately address the legal grounds for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Inadmissibility and Lack of Standing Regarding Traffic-Medical Exam Order Annulment: The individual contested the legality of these decisions and sought to overturn them. Initially, the administrative court ruled that certain of the decisions were null and freed the individual from having to bear the associated procedural costs, but it did not address other concerns raised by the complainant. Subsequently, the individual appealed to the Federal Tribunal, questioning the court's decision to not consider the broader issues raised. The Federal Tribunal found the appeal to be inadmissible, concluding that the individual lacked a legitimate interest in contesting the favorable aspects of the lower court's ruling and did not adequately address the legal grounds for the appeal.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Prozessrecht Beschwerdelegitimation Strassenverkehrsrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Rückzugsfiktion Ärztliche Untersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used because the appeal was declared inadmissible and decided upon in the simplified procedure, as cited in the reasoning leading to the final order.

Art. 66 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs following the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_392/2012

Urteil vom 31. August 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug.

Gegenstand

Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung, vorsorglicher Führerausweisentzug; Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,

vom 5. Juli 2012.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 5. Juli 2012 hat die Verwaltungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug eine von X.________ gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug erhobene Beschwerde insofern gutgeheissen, als sie festgestellt hat, "dass die angefochtenen Verfügungen (dieses Amts) vom 27. September und 13. Oktober 2011 nichtig sind und der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten gestützt auf diese Verfügungen schuldet". Im Übrigen ist das Gericht auf die Beschwerde nicht eingetreten (Dispo.-Ziff. 1 des Urteils).

Mit der Gutheissung hat das Gericht die Einwände des Beschwerdeführers geschützt, das Strassenverkehrsamt habe gemäss den genannten Verfügungen zu Unrecht eine verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung angeordnet, während des dagegen hängigen Beschwerdeverfahrens den vorsorglichen Ausweisentzug verfügt und ihm, dem Beschwerdeführer, Verfahrenskosten auferlegt. Auf dessen darüber hinausgehende Rügen ist das Gericht mangels direkten Bezug zum Beschwerdegegenstand bzw. mangels Relevanz nicht eingetreten.

2. Gegen dieses Urteil führt X.________ mit Eingabe vom 16. August (Postaufgabe: 19. August) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

3.

3.1 Soweit der Beschwerdeführer den Gutheissungspunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils anficht, ergibt sich, dass er dadurch nicht beschwert ist. Er hat insoweit kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung, weshalb er insoweit nicht beschwerdebefugt ist (s. Art. 89 Abs. 1 BGG ).

3.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Soweit die Beschwerde das Nichteintreten gemäss dem verwaltungsgerichtlichen Urteil betrifft, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich nicht im Einzelnen mit den diesem Urteilspunkt zugrunde liegenden Erwägungen auseinander setzt. Vielmehr übt er wie in früheren Verfahren ganz allgemein Kritik an einer Vielzahl namentlich eidgenössischer und kantonaler Justizbehörden sowie an verschiedenen politischen Behörden bzw. Institutionen und Privatpersonen, die in irgend einem Bezug zu ihn betreffenden früheren Verfahren stehen. Sodann beruft er sich wiederum nur ganz allgemein auf eine Vielzahl von Rechtsbestimmungen, deren Verletzung er den genannten Behörden bzw. Privaten zur Last legt. Dabei legt er indes nicht dar, inwiefern der angefochtene verwaltungsgerichtliche Nichteintretensentscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten.

3.3 Demgemäss ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Da sie nach dem Gesagten offensichtlich unzulässig bzw. mangelhaft ist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Bopp