Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_391/2020 KI-generiert

Appeal Against Judicial Re-election Recommendation Dismissed as Moot

Geschäftsnummer 1C_391/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A judge from the Canton of Graubünden challenged a decision by the Commission for Justice and Security recommending his non-re-election. This recommendation was communicated to the Great Council of the Canton along with responses from the judge and the Cantonal Court. The judge filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the commission's decision, or to have it declared void. He also requested a suspension of the federal proceedings until a related complaint with the cantonal administrative court was settled. The commission did not object to the suspension, which was granted until November 2020. However, during this period, the judges were elected for the 2021-2024 term, and the judge was not re-elected, rendering his complaint obsolete. The proceedings at the federal level were subsequently dismissed as irrelevant, and no court costs or party compensations were awarded as a result.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Appeal Against Judicial Re-election Recommendation Dismissed as Moot: This recommendation was communicated to the Great Council of the Canton along with responses from the judge and the Cantonal Court. The judge filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the commission's decision, or to have it declared void. He also requested a suspension of the federal proceedings until a related complaint with the cantonal administrative court was settled. The commission did not object to the suspension, which was granted until November 2020. However, during this period, the judges were elected for the 2021-2024 term, and the judge was not re-elected, rendering his complaint obsolete. The proceedings at the federal level were subsequently dismissed as irrelevant, and no court costs or party compensations were awarded as a result.

Schlagwörter

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Sistierung des Verfahrens Nichtigkeitsverfahren Parlamentswahl administrative Entlassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtigerklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to justify why court costs are waived due to the suspension of the procedure.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited for the refusal to award party compensation to the respondent (KJS).

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP regarding the refusal to award party compensation to the appellant.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP regarding the refusal to award party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_391/2020

Verfügung vom 17. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Jon Andri Moder,

gegen

Grosser Rat des Kantons Graubünden,

Kommission für Justiz und Sicherheit,

Ratssekretariat, Masanserstrasse 14, 7001 Chur.

Gegenstand

Bericht der Kommission für Justiz und Sicherheit über die Empfehlung der Nichtwiederwahl,

Beschwerde gegen den Beschluss des Grossen Rats des Kantons Graubünden, Kommission für Justiz und Sicherheit, vom 29. Mai 2020.

In Erwägung,

dass die Kommission für Justiz und Sicherheit (KJS) mit Beschluss vom 29. Mai 2020 dem Grossen Rat des Kantons Graubünden ihre Empfehlung auf Nichtwiederwahl von Kantonsrichter A.________, dessen Stellungnahme sowie diejenige des Kantonsgerichts zur Kenntnisnahme übermittelte,

dass A.________ dagegen am 2. Juli 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhob und die Aufhebung des Beschlusses der KJS beantragte, soweit nicht dessen Nichtigkeit festzustellen sei,

dass er zugleich um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens ersuchte, bis über die am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereichte Beschwerde gegen den Beschluss entschieden sei,

dass die KJS keine Einwände gegen die Sistierung erhob und der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 23. Juli 2020 das bundesgerichtliche Verfahren bis zum 27. November 2020 aussetzte,

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 mitteilte, in der Zwischenzeit hätten die Richterwahlen stattgefunden, womit seine Beschwerde gegenstandslos geworden sei und abgeschrieben werden könne,

dass die KJS mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erklärte, sie habe keine Einwände gegen die Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens,

dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der im August 2020 erfolgten Wahl der Mitglieder des Kantonsgerichts für die Amtsperiode 2021-2024 durch den Grossen Rat, bei welcher der Beschwerdeführer nicht wiedergewählt wurde, gegenstandslos geworden ist und abgeschrieben werden kann,

dass mit Blick auf die Sistierung des Verfahrens seit dessen Beginn auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass bei summarischer Prüfung zweifelhaft ist, ob es sich beim angefochtenen Beschluss um ein zulässiges Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde handelt und auf das Rechtsmittel hätte eingetreten werden können,

dass dem Beschwerdeführer daher ohne weitere Erwägungen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]; Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei er eine solche in seiner Eingabe vom 7. Dezember 2020 für den Fall der Abschreibung des Verfahrens auch nicht verlangt hat,

dass der KJS ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist ( Art. 68 Abs. 3 BGG ), wobei sie in ihrer Eingabe vom 15. Februar 2021 ebenfalls keine solche beantragt hat,

verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Grosser Rat des Kantons Graubünden, Kommission für Justiz und Sicherheit, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Baur