Germany v. Switzerland International Legal Assistance Appeal Dismissed for Lack of Special Significance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal investigation conducted by the public prosecutor's office in Germany against an individual accused of corruption and breach of trust. In May 2011, the German authorities requested international legal assistance from Switzerland, which resulted in a decision by a Swiss cantonal public prosecutor's office in December 2012 to release documents and data to the requesting authorities. The individual challenged this ruling, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed the complaint in June 2013. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the prior decision overturned, but the Tribunal ultimately deemed the appeal inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Germany v. Switzerland International Legal Assistance Appeal Dismissed for Lack of Special Significance: In May 2011, the German authorities requested international legal assistance from Switzerland, which resulted in a decision by a Swiss cantonal public prosecutor's office in December 2012 to release documents and data to the requesting authorities. The individual challenged this ruling, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed the complaint in June 2013. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the prior decision overturned, but the Tribunal ultimately deemed the appeal inadmissible.
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KI-generiertThe Tribunal refers to the reasoning of the lower court based on this procedural article for the summary decision on inadmissibility.
Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_391/2013
Urteil vom 1. Juli 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Raschle,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau , Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juni 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz führt eine Strafuntersuchung unter anderem gegen X.________ wegen des Verdachts der Korruption und der Untreue.
Am 13. Mai 2011 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 5. Dezember 2012 ordnete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Herausgabe von Unterlagen und Datenträgern an die ersuchende Behörde an.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 13. Juni 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Hauptantrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Ein besonders bedeutender Fall kann jedoch nicht angenommen werden. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und überzeugen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Durchsuchung der Räumlichkeiten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschwerdebefugnis abgesprochen hat (angefochtener Entscheid E. 2.4 f. S. 5 f.). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu.
Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri