Driver's License Suspension Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who had their driver's license revoked by the relevant authority for three months due to unsafe driving behavior on the highway, specifically for speeding and improper lane changes. The individual contested this decision through an appeal to a commission, which upheld the revocation. Subsequently, the individual sought to advance their case to the Swiss Federal Tribunal, claiming legal violations in the commission's decision. However, their appeal lacked sufficient legal grounds and failed to adequately address the commission's reasoning, leading the tribunal to decline to consider the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's License Suspension Appeal Inadmissible Due to Procedural Defects: The individual contested this decision through an appeal to a commission, which upheld the revocation. Subsequently, the individual sought to advance their case to the Swiss Federal Tribunal, claiming legal violations in the commission's decision. However, their appeal lacked sufficient legal grounds and failed to adequately address the commission's reasoning, leading the tribunal to decline to consider the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to a manifest defect in the reasoning.
The court imposed court costs on the appellant based on the outcome of the proceeding.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_391/2009
Urteil vom 18. September 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern, Schermenweg 5, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. März 2009 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 3. Februar 2009 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf die Dauer von drei Monaten. X.________ sei am 2. November 2008 mit seinem Personenwagen auf der zweiten Überholspur der Autobahn A1 bei Spreitenbach Richtung Bern gefahren. Gemäss Feststellungen einer Polizeipatrouille sei er auf die vor ihm fahrenden Autos aufgeschlossen und habe dann auf die erste Überholspur gewechselt. Danach habe er sein Tempo erhöht, sei rechts an den Fahrzeugen auf der zweiten Überholspur vorbeigefahren und anschliessend sofort wieder auf diese eingebogen.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes erhob X.________ Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 11. März 2009 abwies.
2. X.________ reichte gegen diese Verfügung bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern einen "Rekurs" ein und beantragte die Weiterleitung an das Bundesgericht. Die Rekurskommission überwies die Eingabe antragsgemäss an das Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen der Rekurskommission, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli