Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_39/2023 KI-generiert

Municipality v. Property Owner (Dismantling of Illegal Screen)

Geschäftsnummer 1C_39/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a property owner in the municipality of Gachnang who was ordered to dismantle a corrugated metal privacy wall on their property because it was erected without a valid building permit. Despite claims that a verbal permission was granted by former municipal authorities, the municipality insisted on the removal after determining no official approval was obtained. The owner's attempts to secure a retroactive permit were unsuccessful, leading to enforced legal actions, including the threat of substitute performance by the municipality for non-compliance. The owner challenged these enforcement decisions through various appeals, which were ultimately rejected, prompting a further appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Municipality v. Property Owner (Dismantling of Illegal Screen): Despite claims that a verbal permission was granted by former municipal authorities, the municipality insisted on the removal after determining no official approval was obtained. The owner's attempts to secure a retroactive permit were unsuccessful, leading to enforced legal actions, including the threat of substitute performance by the municipality for non-compliance. The owner challenged these enforcement decisions through various appeals, which were ultimately rejected, prompting a further appeal to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Wegnahmerecht nicht bewilligtes Gebäude Privatbereich Zulassung der Zwangsvollstreckung Immobilienbesitz Auflage der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision orders that no costs shall be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_39/2023

Urteil vom 14. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Gachnang,

Neues Schloss, Islikonerstrasse 7, 8547 Gachnang.

Gegenstand

Rückbau Wellblechwand/Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes/Ersatzvornahme auf der Liegenschaft Nr. 6875,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Dezember 2022 (VG.2022.99/E).

Erwägungen:

1. A.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 6875 in Gachnang. Am 30. September 2017 reichte ein Nachbar bei der Gemeinde Gachnang eine Anzeige betreffend einer auf der Liegenschaft Nr. 6875 ohne gültige Baubewilligung erstellten Sichtschutzwand ein. In der Folge forderte die Gemeinde Gachnang A.________ zwei Mal erfolglos zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs auf. Anlässlich einer Aussprache mit der Gemeinde machte A.________ geltend, die damalige Gemeindebehörde habe seinem Vater mündlich eine Baubewilligung erteilt bzw. erklärt, dafür benötige er keine Baubewilligung. Mit Entscheid vom 2. Juli 2018 entschied die Gemeinde Gachnang, dass für die bestehende Wellblechwand kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Den dagegen erhobenen Rekurs hiess das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau am 9. September 2019 gut und wies die Gemeinde Gachnang an, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

In der Folge reichte A.________ am 10. November 2019 ein nachträgliches Baugesuch ein, gegen welches Einsprache erhoben wurde. Mit Entscheid vom 15. Juni 2020 verweigerte die Gemeinde Gachnang die nachträgliche Baubewilligung und ordnete den Rückbau der Wellblechwand bis 30. September 2020 an. Dagegen erhob A.________ Rekurs, den das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 8. Februar 2021 abwies und A.________ verpflichtete, die Schutzwand innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids vollständig zu entfernen und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

2. Die Gemeinde Gachnang forderte A.________ unter Androhung der Ersatzvornahme sowohl am 13. Juli 2021 wie auch am 12. Januar 2022 zum Rückbau der Schutzwand auf. Am 27. Februar 2022 reichte A.________ bei der Gemeinde Gachnang ein Baugesuch für die Erstellung einer Holzwand ein. Mit Entscheid vom 6. April 2022 trat die Gemeinde Gachnang auf das Baugesuch nicht ein. Am 26. September 2022 ordnete die Gemeinde Gachnang die Ersatzvornahme an. A.________ focht den Vollstreckungsentscheid am 3. Oktober 2022 an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess mit Entscheid vom 14. Dezember 2022 die Anfechtung insoweit gut, als es die Verfahrensgebühr für den Vollstreckungsentscheid auf Fr. 400.-- reduzierte. Im Übrigen wies es die Anfechtung ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass es einzig um den Rückbau der Wellblechwand gehe. Der Zwangsvollstreckungsentscheid stimme inhaltlich mit dem Entscheid in der Sache überein und die Ersatzvornahme erweise sich als verhältnismässig. Die Frage der Zonenkonformität der Holzwand sei nicht Verfahrensgegenstand.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Januar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtsgerichts des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Mit der blossen Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag er nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Gachnang und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli