Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_39/2011 KI-generiert

Germany v. Swiss Federal Supreme Court on Mutual Legal Assistance Evidentiary Review

Geschäftsnummer 1C_39/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an investigation by the Dortmund public prosecutor's office against individuals residing in Germany for bankruptcy and aiding bankruptcy. Following a request for mutual legal assistance from Germany, the Chur investigative authority ordered the release of various banking documents and evidence. The individuals appealed this decision, but the Federal Criminal Court did not consider their appeal, citing the failure to pay the required court costs within the stipulated time or to request legal aid. The appeal to the Swiss Federal Tribunal sought to challenge this decision, requesting a further opportunity to pay the costs and have their case considered substantively.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Germany v. Swiss Federal Supreme Court on Mutual Legal Assistance Evidentiary Review: Following a request for mutual legal assistance from Germany, the Chur investigative authority ordered the release of various banking documents and evidence. The individuals appealed this decision, but the Federal Criminal Court did not consider their appeal, citing the failure to pay the required court costs within the stipulated time or to request legal aid. The appeal to the Swiss Federal Tribunal sought to challenge this decision, requesting a further opportunity to pay the costs and have their case considered substantively.

Schlagwörter

KI-generiert
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses Rechtshilfe Beweisgründe Verfahrensüberprüfung Konkursverfahren neues rechtliches Vorbringen Bankunterlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Basis for ordering the appellants to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 84 BGG

Used to justify the non-admissibility (Nichteintreten) of the appeal because the case did not qualify as being of particular significance.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

1C_533/2014 (2014-12-16)
Platinum Ore Seizure Appeal Dismissed
«…en befasst, denen im konkreten Fall keine praktische Bedeutung zukommt (Urteile 1C_553/2011 vom 19. Januar 2012 E. 1.2; 1C_39/2011 vom 23. März 2011 E. 2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3, in: RtiD 2008 I S. 711). Die Beschwerdeführerin legt in ih…»
1C_551/2011 (2012-01-19)
Zurich Prosecutor v. Federal Supreme Court (Mutual Legal Assistance Appeal)
«…ten nicht ein, da es sich nicht mit Fragen befasst, denen im konkreten Fall keine praktische Bedeutung zukommt (Urteile 1C_39/2011 vom 23. März 2011 E. 2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3, in: RtiD 2008 I S. 711). Der Beschwerdeführer legt in der…»
1C_553/2011 (2012-01-19)
India-Switzerland Mutual Assistance Dispute on Bank Documentation Seizure
«…ten nicht ein, da es sich nicht mit Fragen befasst, denen im konkreten Fall keine praktische Bedeutung zukommt (Urteile 1C_39/2011 vom 23. März 2011 E. 2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3, in: RtiD 2008 I S. 711). Die Beschwerdeführer legen in der…»
1F_38/2011 (2011-12-12)
Application for Revision Regarding Swiss Assistance Order Dismissed
«…eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. März 2011 (1C_39/2011) nicht ein. Auf das von X.________ und Y.________ gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 23. März 2011 eingereichte Re…»
1F_28/2011 (2011-11-08)
Applicants' Revision Request Against Bank Document Handover Order Dismissed as Untimely
«…gegen Untersuchungsrichteramt Chur, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur. Gegenstand Revision Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_39/2011 vom 23. März 2011 des Schweizerischen Bundesgerichts. Erwägungen: 1. Mit Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 entsprac…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_39/2011

Urteil vom 23. März 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

1. Verfahrensbeteiligte

A.X.________,

2. B.X.________,

3. C.X.________,

Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Blöchlinger,

gegen

Untersuchungsrichteramt Chur, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Januar 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Dortmund führt gegen die in Deutschland wohnhaften A.X.________, B.X.________ und deren Sohn C.X.________ ein Ermittlungsverfahren wegen Bankrotts bzw. Beihilfe dazu.

Mit Rechtshilfeersuchen vom 5. August 2010 bat die Staatsanwaltschaft Dortmund die Staatsanwaltschaft Graubünden um Durchführung verschiedener Untersuchungshandlungen.

Mit Schlussverfügung vom 11. Oktober 2010 entsprach das Untersuchungsrichteramt Chur dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen und Beweismittel an die ersuchende Behörde an.

Auf die von A.X.________, B.X.________ und C.X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 19. Januar 2011 nicht ein, da die Beschwerdeführer innert Frist weder den verlangten Kostenvorschuss bezahlt noch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hatten.

B. A.X.________, B.X.________ und C.X.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Dabei sei den Beschwerdeführern erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen.

C. Das Bundesstrafgericht und die Staatsanwaltschaft Graubünden haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

D. A.X.________, B.X.________ und C.X.________ haben auf Bemerkungen zur Vernehmlassung des Bundesamtes verzichtet.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2. Es geht um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde insoweit nach Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Im Fall, der dem Urteil 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 zugrunde lag, war das Bundesstrafgericht auf eine gegen eine Schlussverfügung erhobene Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten. Das Bundesgericht erwog, der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass - die Beschwerdelegitimation angenommen - seine Beschwerde vor dem Bundesstrafgericht in der Sache ernsthafte Aussicht auf Erfolg gehabt hätte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dies sei auch nicht ersichtlich. Damit sei kein besonders bedeutender Fall gegeben. Für das Bundesgericht bestehe kein Anlass, zur streitigen Frage Stellung zu nehmen, der keine praktische Bedeutung zukomme (E. 1.3).

Im vorliegenden Fall verhält es sich ebenso. Bei den von den Beschwerdeführern beim Bundesstrafgericht eingereichten Beschwerde handelt es sich um eine Laienbeschwerde (act. 9.1). Was die Beschwerdeführer darin vorbringen, ist offensichtlich ungeeignet, die Rechtswidrigkeit der Schlussverfügung (act. 2) darzutun. Die Beschwerdeführer äussern sich im Wesentlichen zu Fragen der Beweiswürdigung, was im Rechtshilfeverfahren unzulässig ist ( BGE 118 Ib 111 E. 5b; 117 Ib 64 E. 5c; je mit Hinweisen). Daran, dass die Bank- und weiteren Beweisunterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben sind, würde sich somit auch nichts ändern, wenn den Beschwerdeführern - wie von ihnen verlangt - eine Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses einzuräumen wäre und die Vorinstanz in der Folge die Beschwerde in der Sache zu behandeln hätte.

Sind die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erörterten Fragen im Ergebnis ohne Belang, kann der Fall nicht als besonders bedeutend im Sinne von Art. 84 BGG eingestuft werden.

Die Beschwerde ist daher unzulässig.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Untersuchungsrichteramt Chur, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Härri