Building Permit Denial for Restaurant Conversion in Residential Zone
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for a building permit to construct a takeaway restaurant attached to an existing two-family house, including the conversion of a garage into a seating area for 16-26 people. The local district council initially denied the permit due to concerns about zoning compliance and noise emissions, stating that the proposed establishment was not suitable for the designated residential zone. Subsequent appeals by the applicant were rejected by the cantonal government and the administrative court, which upheld the decision based on the zoning laws prohibiting disruptive businesses in the area. The applicant's further complaint to the federal court was deemed insufficiently justified, leading to a dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Building Permit Denial for Restaurant Conversion in Residential Zone: The local district council initially denied the permit due to concerns about zoning compliance and noise emissions, stating that the proposed establishment was not suitable for the designated residential zone. Subsequent appeals by the applicant were rejected by the cantonal government and the administrative court, which upheld the decision based on the zoning laws prohibiting disruptive businesses in the area. The applicant's further complaint to the federal court was deemed insufficiently justified, leading to a dismissal of the appeal.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted (non-entrée en matière) in the simplified procedure due to a manifest defect in the statement of reasons.
The request for legal aid was denied.
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_39/2010
Urteil vom 1. Februar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
6. G.________,
7. H.________,
Beschwerdegegner,
Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176,
6403 Küssnacht,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. November 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
Erwägungen:
1. A.________ ersuchte am 19. April 2007 um Erteilung einer Baubewilligung für den Anbau eines Take-Away-Restaurants an das bestehende Zweifamilienhaus in Küssnacht, inklusive Umnutzung der bestehenden Doppelgarage in einen Aufenthaltsraum mit Sitzgelegenheiten für 16-26 Personen. Der Bezirksrat Küssnacht hiess mit Beschluss vom 20. Februar 2008 die gegen das Bauvorhaben eingegangenen Einsprachen bezüglich Zonenkonformität und Lärmimmissionen gut und verweigerte A.________ die Baubewilligung. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss vom 12. Mai 2009 ab. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob A.________ am 9. Juni 2009 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. November 2009 im Sinne der Erwägungen abwies. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass sich das Grundstück, auf dem der geplante Gastgewerbebetrieb entstehen soll, in der Wohnzone W2B (Wohnzone mit mittlerer Ausnützung) befinde. Diese Zone sei der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet, in welcher keine störenden Betriebe zugelassen sind. Der vom Beschwerdeführer geplante Take-Away-Betrieb mit dem vorgesehenen Betriebskonzept könne nicht mehr als ein nicht störender Betrieb qualifiziert werden. Der beabsichtigte Gastgewerbebetrieb sei daher nicht zonenkonform.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 21. Januar 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Das Verwaltungsgericht legte im angefochtenen Entscheid ausführlich dar, weshalb es den beabsichtigten Gastgewerbebetrieb in der fraglichen Wohnzone als nicht zonenkonform beurteilte. Mit diesen Ausführungen, die zur Abweisung der Beschwerde führten, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit, ohne indessen nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Verweigerung einer Baubewilligung für einen nicht zonenkonformen Gastgewerbebetrieb die genannten Grundrechte verletzten sollte; solches ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Er legt im Weiteren auch nicht dar, weshalb das Verwaltungsgericht aus verfassungsrechtlicher Sicht gehalten gewesen sein sollte, sich trotz der fehlenden Zonenkonformität des Bauvorhabens zu den genannten Grundrechten zu äussern. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt somit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksrat Küssnacht sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli