Claimant's Appeal Against Zurich Judiciary Delay Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a delay-of-justification complaint to the Swiss Federal Tribunal, claiming that their criminal charges filed against three officials in June 2021 had not yet been processed by the authorities, specifically alleging intentional delay by the Zurich judicial system. The complainant sought permission to proceed with criminal prosecution, frustrated by the lack of response. They had already filed a related complaint of refusal to act with the Higher Court of the Canton of Zurich in May 2022, but it appears no decision had been made yet. The complaint did not meet the necessary requirements under Swiss law, particularly lacking precision in detailing the allegations and process status, and was therefore not admitted by the Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Against Zurich Judiciary Delay Dismissed for Procedural Defects: The complainant sought permission to proceed with criminal prosecution, frustrated by the lack of response. They had already filed a related complaint of refusal to act with the Higher Court of the Canton of Zurich in May 2022, but it appears no decision had been made yet. The complaint did not meet the necessary requirements under Swiss law, particularly lacking precision in detailing the allegations and process status, and was therefore not admitted by the Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was considered inadmissible in the simplified procedure.
The court ruled that no costs shall be imposed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_389/2022
Urteil vom 11. Juli 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
Gegenstand
Rechtsverweigerung.
Erwägungen:
1. A.________erhebt mit Eingabe vom 25. Juni 2022 (Postaufgabe 29. Juni 2022) Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die "Zürcher Justiz". Sie macht, soweit verständlich, geltend, ihre Strafanzeigen vom Juni 2021 gegen drei Beamte seien "bis heute absichtlich nicht bearbeitet" worden. Es sei endlich die "Freigabe zur Strafverfolgung zu erteilen". Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin muss gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG den angefochtenen Entscheid bezeichnen bzw. ausführen, gegen wen sich die Beschwerde überhaupt richten sollte.
3. Die Beschwerdeführerin unterlässt es genau aufzuzeigen, welcher Behörde sie eine Rechtsverzögerung vorwirft. Sie wirft zwar einem Staatsanwalt vor, ihre Anzeigen seit einem Jahr nicht bearbeitet zu haben. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Anzeigen noch nicht an das Obergericht des Kantons Zürich zur Durchführung des Ermächtigungsverfahren überwiesen wurden. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin offenbar im Mai 2022 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Obergericht eingereicht haben will, weil der Staatsanwalt nach Ausführungen der Beschwerdeführerin seit Einreichung der Anzeigen nicht reagiert habe. Das Bundesgericht ist indessen nicht zuständig, erstinstanzlich über eine gegen den Staatsanwalt gerichtete Rechtsverzögerungsrüge zu befinden. Das Bundesgericht könnte lediglich einen in dieser Sache ergangenen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid überprüfen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, und dies ist auch nicht ersichtlich, dass bereits ein entsprechender Entscheid ergangen ist. Soweit sich die Beschwerde gegen das Obergericht richten sollte, weil dieses über die im Mai 2022 eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde noch nicht entschieden habe, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerdeführerin macht weder Ausführungen über den genauen Zeitpunkt ihrer Beschwerdeeinreichung noch über den Verfahrensstand. Sie legt auch nicht dar, weshalb das Obergericht verpflichtet sein sollte, innert zwei Monaten nach Erhalt der Beschwerde bereits einen Entscheid über die geltend gemachte Rechtsverzögerung zu treffen. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern das Obergericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht genügt bzw. kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vorliegt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juli 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli