Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_389/2011 KI-generiert

Czech Extradition and Political Offense Objection Dismissed

Geschäftsnummer 1C_389/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for extradition from the Czech authorities concerning a Czech national who was arrested in Switzerland in July 2010. Following a formal request for extradition related to a six-year prison sentence, the Swiss Federal Office of Justice approved the extradition, pending the decision of the Federal Criminal Court regarding a potential objection based on political offense. On September 1, 2011, this court dismissed the individual's appeal against the extradition decision, along with the objection. Subsequently, the individual filed a complaint in public law, seeking to overturn the court's decision and prevent the extradition. The Federal Tribunal ultimately deemed the complaint inadmissible, stating it did not constitute a significant case warranting its intervention.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Czech Extradition and Political Offense Objection Dismissed: Following a formal request for extradition related to a six-year prison sentence, the Swiss Federal Office of Justice approved the extradition, pending the decision of the Federal Criminal Court regarding a potential objection based on political offense. On September 1, 2011, this court dismissed the individual's appeal against the extradition decision, along with the objection. Subsequently, the individual filed a complaint in public law, seeking to overturn the court's decision and prevent the extradition. The Federal Tribunal ultimately deemed the complaint inadmissible, stating it did not constitute a significant case warranting its intervention.

Schlagwörter

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Auslieferung an die Tschechische Republik Auslieferungsverfahren Tschechien Vollstreckungsentscheid politisches Delikt Verfahrensrügen Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 BGG
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 107 Abs. 3 BGG
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Art. 109 BGG
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs.
Art. 84 Abs. 1 BGG
1.2 Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist.
Art. 66 Abs. 1 Satz
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Art. 109 Abs. 1 BGG
The decision to not enter upon the appeal (Nichteintreten) is based on the fact that no particularly important case was established, often relating to simplified dismissal procedures for such cases.
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 1 BGG

The decision to not enter upon the appeal (Nichteintreten) is based on the fact that no particularly important case was established, often relating to simplified dismissal procedures for such cases.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_389/2011

Urteil vom 21. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an die Tschechische Republik,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 1. September 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die tschechischen Behörden ersuchten um Verhaftung des tschechischen Staatsangehörigen X.________ zwecks Auslieferung.

Am 27. Juli 2010 wurde er in St. Moritz verhaftet und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt.

Mit Schreiben vom 6. August 2010 ersuchte das tschechische Justizministerium die Schweiz formell um die Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren.

Am 17. Dezember 2010 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung für die dem Ersuchen vom 6. August 2010 zugrunde liegenden Straftaten unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (...). Gleichentags beantragte das Bundesamt beim Bundesstrafgericht die Ablehnung der Einrede des politischen Delikts.

Am 1. September 2011 wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) die von X.________ gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes erhobene Beschwerde ab; ebenso die Einrede des politischen Delikts.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Was er vorbringt, ist nicht geeignet, einen solchen Fall darzutun. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint und die Einrede des politischen Delikts abgewiesen hat (angefochtener Entscheid S. 8 f. E. 6 und S. 10 ff. E. 7). Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Die Beschwerde ist danach unzulässig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri