Swiss Federal Supreme Court Declines Extradition Appeal to Kosovo as Not "Particularly Significant"
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request from the Ministry of Justice of the Republic of Kosovo to the Swiss authorities for the extradition of an individual, identified as A.________, to serve a prison sentence of three years and ten days for robbery, minus 132 days of pre-trial detention. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on March 27, 2020. A.________ appealed this decision, but the Federal Criminal Court dismissed the appeal on June 19, 2020. Subsequently, A.________ filed a public law appeal to the Swiss Federal Tribunal to overturn the decision and deny the extradition. The appeal included arguments that the extradition contravened Switzerland's human rights obligations and would impact A.________’s right to private and family life.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17a IRSG, Art. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Swiss Federal Supreme Court Declines Extradition Appeal to Kosovo as Not "Particularly Significant": The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on March 27, 2020. A.________ appealed this decision, but the Federal Criminal Court dismissed the appeal on June 19, 2020. Subsequently, A.________ filed a public law appeal to the Swiss Federal Tribunal to overturn the decision and deny the extradition. The appeal included arguments that the extradition contravened Switzerland's human rights obligations and would impact A.________’s right to private and family life.
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KI-generiertThe court refers in its reasoning (E. 2.2) to this article in connection with the possibility of referring to the reasoning of the lower court's decision, although the final order merely states non-admission (E. 2).
Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_388/2020
Urteil vom 13. Juli 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Thomet,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an die Republik Kosovo;
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 19. Juni 2020 (RR.2020.104).
Sachverhalt:
A. Am 14. Januar 2020, ergänzt am 4. und 10. Februar 2020, ersuchte das Justizministerium der Republik Kosovo die Schweiz um die Auslieferung von A.________ zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Tagen (abzüglich 132 Tage Untersuchungshaft) wegen Raubes.
Am 27. März 2020 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 19. Juni 2020 ab.
B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Auslieferung zu verweigern.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 17a IRSG gilt das Gebot der raschen Erledigung. Nach dessen Absatz 1 erledigt die zuständige Behörde die Ersuchen beförderlich. Sie entscheidet ohne Verzug. Diese Bestimmung gilt auch für das Bundesgericht (Urteil 1C_284/2011 vom 18. Juli 2011 E. 1 mit Hinweis). Wie die folgenden Erwägungen zeigen, ist die vorliegende Sache spruchreif. Für die beantragte Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht deshalb kein Anlass.
2.
2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f.; 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Gemäss Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2.2. Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann jedoch kein besonders bedeutender Fall angenommen werden.
Die Vorinstanz hat sich mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf die gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG vollumfänglich verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Dies gilt namentlich, soweit die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Auslieferung stehe in Einklang mit den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz und sei mit Blick auf den Anspruch auf Privat- und Familienleben zulässig (angefochtener Entscheid E. 3, insb. E. 3.3 und 3.5; E. 4, insb. E. 4.3). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist demnach unzulässig.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Härri