Complainant v. Livestock Control Specialists (Authorization to Prosecute Refused)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplainant v. Livestock Control Specialists (Authorization to Prosecute Refused) A complainant sought authorization to prosecute two livestock control specialists for alleged abuse of office, coercion, usurpation of authority, and trespass following a second inspection that again found deficiencies in animal husbandry, imposing conditions and administrative costs. The lower court refused the authorization, concluding there was no concrete indication of criminal conduct by the officials, specifically addressing and dismissing the claims of abusive behavior and trespass, noting insufficient evidence that the officials entered a barn without permission. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal without deliberation because the complainant failed to adequately engage with the reasoning of the lower court's decision, offering only general and unsubstantiated criticisms, thus not meeting the required justification standards for an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Complainant v. Livestock Control Specialists (Authorization to Prosecute Refused): Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen (AVSV) führte im August 2022 eine Kontrolle bei A.________ durch. Es stellte dabei verschiedene Mängel im Zusammenhang mit der Tierhaltung fest und ordnete verschiedene Auflagen an; zudem stellte es A.________ den Arbeits- und Verwaltungsaufwand von Fr. 150.-- in Rechnung. In der Folge erhob A.________ Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AVSV. Mit Entscheid vom 18. Januar 2023 verweigerte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure due to insufficient substantiation.
The appellant was not ordered to pay costs.
No party compensation was awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_387/2025
Urteil vom 14. Juli 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt Uznach,
Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der
Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2025 (AK.2025.221-AK, AK.2025.222-AK [ST.2025.14817]).
Erwägungen:
1. Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Kantons St. Gallen (AVSV) führte im August 2022 eine Kontrolle bei A.________ durch. Es stellte dabei verschiedene Mängel im Zusammenhang mit der Tierhaltung fest und ordnete verschiedene Auflagen an; zudem stellte es A.________ den Arbeits- und Verwaltungsaufwand von Fr. 150.-- in Rechnung. In der Folge erhob A.________ Strafanzeige gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AVSV. Mit Entscheid vom 18. Januar 2023 verweigerte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens.
Am 11. März 2025 führten B.________ und C.________, Fachspezialistin bzw. Fachspezialist Tierschutz beim AVSV, eine weitere Kontrolle bei A.________ durch. Sie stellten erneut verschiedene Mängel im Zusammenhang mit der Tierhaltung fest und ordneten mit Inspektionsbericht vom 31. März 2025 verschiedene Auflagen an; zudem stellten sie A.________ den Arbeits- und Verwaltungsaufwand von Fr. 300.-- in Rechnung. Am 4. April 2025 erstattete A.________ beim Untersuchungsamt Uznach Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Amtsanmassung, Haus- und Landfriedensbruchs sowie aller weiterer in Frage kommenden Straftaten und Sachverhalte. Das Untersuchungsamt leitete die Strafanzeige zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer weiter. Mit Entscheid vom 5. Juni 2025 verweigerte diese die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ und C.________.
2. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 5. Juni 2025. Sie beantragt dessen Aufhebung und die Erteilung der Ermächtigung.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1.
Nach
Art. 42 Abs. 1 BGG
haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den
Art. 95 ff. BGG
. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (
BGE 140 V 136
E. 1.1
;
138 I 171
E. 1.4).
3.2.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in Berücksichtigung (u.a.) der Vorbringen der Beschwerdeführerin einlässlich begründet, wieso sich keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerschaft ergäben und die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen diese deshalb zu verweigern sei. Sie ist dabei namentlich auf den Vorwurf der Beschwerdeführerin eingegangen, die Beschwerdegegnerschaft habe während der Kontrolle vom 11. März 2025 über die Kontrolleure des Kontrolldienstes für umweltschonende und tierfreundliche Qualitätsproduktion (KUT) gelästert und sie als inkompetent dargestellt, und hat insbesondere dargelegt, weshalb das geltend gemachte Verhalten nicht amtsmissbräuchlich und nötigend sei. Auch hat sie sich zum Vorwurf des Haus- und Landfriedensbruchs geäussert und insofern unter anderem festgehalten, es bestünden keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerschaft die Stalltür geöffnet und den Stall in Abwesenheit der Beschwerdeführerin betreten habe.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzen soll. Ihre im Wesentlichen appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, in deren Rahmen sie unter anderem in allgemeiner und pauschaler Weise auch geltend macht, die Tierhalter in den Ostschweizer Kantonen würden "drangsaliert", genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (
Art. 68 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur