Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_387/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Asset Blocking Order Challenge Interlocutory Decision in Mutual Assistance Case

Geschäftsnummer 1C_387/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Swiss Federal Tribunal was dealing with a complaint concerning the maintenance of a freeze on a bank account belonging to two individuals, initiated by the Federal Prosecutor's Office in an international legal assistance process with Brazil regarding the confiscation of assets. The account freeze was upheld, and the initial complaint by the individuals to the Federal Criminal Court was dismissed due to their failure to pay the required advance costs on time. The individuals sought to have the decision to dismiss their complaint overturned, suggesting a procedural error prevented them from meeting the advance payment deadline. However, their request to have the deadline reinstated was denied by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 84 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Asset Blocking Order Challenge Interlocutory Decision in Mutual Assistance Case: The account freeze was upheld, and the initial complaint by the individuals to the Federal Criminal Court was dismissed due to their failure to pay the required advance costs on time. The individuals sought to have the decision to dismiss their complaint overturned, suggesting a procedural error prevented them from meeting the advance payment deadline. However, their request to have the deadline reinstated was denied by the court.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien Beschlagnahme von Vermögenswerten Zwischenentscheid Rechtshilfe Sperrkonto materielle Überprüfung Zahlungsbefehl Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The court ordered the appellants to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 93 Abs. 2 BGG

The appeal was not admitted because the decision was an interlocutory decision in international legal assistance matters, which are generally not appealable under this provision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The court considered whether the interlocutory decision could cause irreparable harm, a condition for appealability under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_387/2019

Urteil vom 29. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

1. A.C.________,

2. B.C.________,

Beschwerdeführerinnen,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,

gegen

Bundesanwaltschaft,

Guisanplatz 1, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien;

Beschlagnahme von Vermögenswerten,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 9. Juli 2019 (RR.2019.121 RR.2019.122).

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 erhielt die Bundesanwaltschaft in einem Rechtshilfeverfahren die Sperre eines auf A. C.________ und B. C.________ lautenden Kontos bei einer schweizerischen Bank aufrecht.

Auf die von A. C.________ und B. C.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 9. Juli 2019 mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Das Gesuch von A. C.________ und B. C.________ um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wies es ab.

B. A. C.________ und B. C.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid bleibt es bei der Aufrechterhaltung der Kontosperre. Er schliesst das Rechtshilfeverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Gemäss Art. 93 Abs. 2 BGG sind auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden unter anderem über die Beschlagnahme von Vermögenswerten, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.

Nach der Rechtsprechung ist bei einer rechtshilfeweisen Beschlagnahme kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anzunehmen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöge das Gegenteil darzutun (Urteil 1C_152/2018 vom 18. Juni 2018 E. 1.2). Die Beschwerdeführerinnen legen nicht dar, weshalb ihnen aufgrund der Kontosperre ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen soll. Schon deshalb kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.2. Im Übrigen hätte im Lichte der insoweit restriktiven Praxis ( BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f.) auch kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG angenommen werden können. Die Erwägungen der Vorinstanz, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, lassen keine Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze erkennen. Eine aussergewöhnliche Tragweite kommt der Angelegenheit nicht zu.

2. Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri