Provisional Driving License Revocation Appeal Timeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant whose driver's license was provisionally revoked by an administrative commission due to ongoing investigations into potential exclusion criteria. The complainant challenged this decision, arguing they needed additional time to collect necessary documentation for their appeal. However, the court initially rejected the appeal, stating it was submitted late and designated as an interim decision, which had specific deadlines for appeal. The complainant subsequently filed another appeal which was forwarded to the federal court, but the federal court found that the appeal did not meet the formal legal requirements, resulting in the dismissal of the appeal without further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Provisional Driving License Revocation Appeal Timeliness: The complainant challenged this decision, arguing they needed additional time to collect necessary documentation for their appeal. However, the court initially rejected the appeal, stating it was submitted late and designated as an interim decision, which had specific deadlines for appeal. The complainant subsequently filed another appeal which was forwarded to the federal court, but the federal court found that the appeal did not meet the formal legal requirements, resulting in the dismissal of the appeal without further consideration.
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KI-generiertThe Tribunal decided on the appeal using the simplified procedure.
The Tribunal decided not to levy any court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_387/2017
Urteil vom 24. Juli 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kommission für Administrativmassnahmen im
Strassenverkehr des Kantons Freiburg, Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707 Freiburg.
Gegenstand
Strassenverkehr und Transportwesen (vorsorglicher Entzug des Führerausweises),
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017
des Kantonsgerichts Freiburg, Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofes.
In Erwägung,
dass die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr am 15. Mai 2017 u.a. verfügte, A.________ den Führerausweis ab dem 9. Mai 2017 bis zur Abklärung der Ausschlussgründe vorsorglich auf unbestimmte Zeit zu entziehen;
dass A.________ hiergegen gemäss Schreiben vom 5. Juni 2017 Ein-sprache erhob mit dem Hinweis darauf, er benötige zur Dokumentierung der Beschwerde noch verschiedene Unterlagen und Angaben, weshalb ihm die Beschwerdefrist um 30 Tage zu erstrecken sei;
dass die Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofs des Kantonsgerichts Freiburg mit Verfügung vom 26. Juni 2017 auf die Beschwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, bei der - dem Beschwerdeführer am 18. Mai eröffneten - Verfügung vom 15. Mai 2017 handle es sich um einen Zwischenentscheid, der (laut der ihm zutreffend beigefügten Rechtsmittelbelehrung) innert zehn Tagen an die obere kantonale Instanz hätte weitergezogen werden können, weshalb die ab dem 19. Mai 2017 laufende Beschwerdefrist am 29. Mai 2017 abgelaufen sei;
dass die erst am 5. Juni 2017 der Post übergebene Eingabe des Be-schwerdeführers somit verspätet sei, was Nichteintreten zur Folge habe;
dass A.________ gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 mit Schreiben vom 18. Juli 2017 abermals eine Beschwerde ans Kantonsgericht sandte, welches diese Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesgericht überwiesen hat;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet, dabei indes nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Nichteintretensverfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die vorliegende Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG );
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Präsidentin des III. Verwaltungsgerichtshofes, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp