Cantonal Judge's Moot Appeal Against Reprimand After Loss of Office
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a disciplinary proceeding initiated by the Cantonal Court of Graubünden against a cantonal judge. The court requested the Grand Council of the Canton of Graubünden to initiate and conduct a removal procedure against the judge. Consequently, the Commission for Justice and Security of the Grand Council began a supervisory investigation, considering whether to recommend the judge's removal if sufficient grounds were found. During this process, the court withdrew its initial request, conditional on recommending the judge's non-re-election. Ultimately, the Commission issued a formal reprimand to the judge and decided not to pursue removal, instead recommending the judge's non-re-election. The judge contested the reprimand in the Graubünden Administrative Court and alternatively, filed an appeal in public law and a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal. By the time of these appeals, the judge had not been re-elected and thus was not under cantonal disciplinary authority anymore, rendering the appeals moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 lit. g BGG, Art. 115 lit. b BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 72 BZP; Cantonal Judge's Moot Appeal Against Reprimand After Loss of Office: The court requested the Grand Council of the Canton of Graubünden to initiate and conduct a removal procedure against the judge. Consequently, the Commission for Justice and Security of the Grand Council began a supervisory investigation, considering whether to recommend the judge's removal if sufficient grounds were found. During this process, the court withdrew its initial request, conditional on recommending the judge's non-re-election. Ultimately, the Commission issued a formal reprimand to the judge and decided not to pursue removal, instead recommending the judge's non-re-election. The judge contested the reprimand in the Graubünden Administrative Court and alternatively, filed an appeal in public law and a constitutional complaint with the Swiss Federal Tribunal. By the time of these appeals, the judge had not been re-elected and thus was not under cantonal disciplinary authority anymore, rendering the appeals moot.
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KI-generiertThe appeal was dismissed as devoid of purpose because the federal court proceedings became irrelevant while pending.
Applied in conjunction with Art. 72 BZP to decide on costs upon dismissal due to mootness.
Applied in conjunction with Art. 71 BGG to determine the procedure for court costs upon dismissal due to mootness.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_385/2020
Verfügung vom 20. März 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Mattle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Jon Andri Moder,
gegen
Grosser Rat des Kantons Graubünden,
Kommission für Justiz und Sicherheit,
Ratssekretariat, Masanserstrasse 14, 7001 Chur.
Gegenstand
aufsichtsrechtliche Untersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. Mai 2020 des Grossen Rats des Kantons Graubünden, Kommission für Justiz und Sicherheit.
Sachverhalt:
A. Das Kantonsgericht Graubünden beantragte am 5. Juni 2019 beim Grossen Rat des Kantons Graubünden, es sei gegen Kantonsrichter A.________ ein Amtsenthebungsverfahren zu eröffnen und durchzuführen. Die Kommission für Justiz und Sicherheit des Grossen Rates (KJS) eröffnete am 21. Juni 2019 ein aufsichtsrechtliches Verfahren. Sie stellte in Aussicht, dass sie dem Grossen Rat Antrag auf Einleitung und Durchführung eines Amtsenthebungsverfahrens stellen würde, falls sie im Laufe der Untersuchung zum Schluss gelange, dass ausreichend Gründe für eine Amtsenthebung vorlägen. Am 15. Mai 2020 zog das Kantonsgericht den Antrag auf Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens unter der Bedingung, dass die KJS dem Grossen Rat die Nichtwiederwahl von A.________ als Kantonsrichter empfehle, zurück.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 entschied die KJS unter anderem, gegenüber A.________ werde in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 (GOG/GR; BR 173.000) ein Verweis ausgesprochen. Gleichzeitig entschied sie, die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens beim Grossen Rat nicht zu beantragen. Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 empfahl die KJS dem Grossen Rat die Nichtwiederwahl von A.________ als Kantonsrichter.
B. Gegen den von der KJS ausgesprochenen Verweis erhob A.________ am 29. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Für den Fall, dass das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig sein sollte, focht er den Verweis der KJS am 29. Juni 2020 zusätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde direkt beim Bundesgericht an. A.________ beantragt beim Bundesgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren einzustellen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügungen vom 23. Juli 2020 und vom 1. Februar 2021 wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis zum 27. November 2020 bzw. bis zum 30. April 2021 ausgesetzt.
Erwägungen:
1. Mit Urteil 1C_277/2023 vom 12. März 2024 hat das Bundesgericht festgestellt, dass das von einem Kantonsrichter gegen einen aufsichtsrechtlichen Verweis der KJS geführte Verfahren in den Bereich fällt, welcher nach Art. 83 lit. g BGG von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgenommen ist, womit zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für die Erhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ) erfüllt sind (a.a.O., E. 1). Im gleichen Urteil ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass für den erwähnten Beschwerdeführer an der Überprüfung des von der KJS ausgesprochenen Verweises kein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG mehr besteht, nachdem er als Kantonsrichter per Ende 2020 zurükgetreten ist (a.a.O., E. 2).
2. Der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens wurde im Rahmen der vom Grossen Rat am 27. August 2020 durchgeführten Wahl der Richterinnen und Richter und für die am 1. Januar 2021 beginnende Amtsdauer nicht mehr wiedergewählt. Dementsprechend untersteht er seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr der Disziplinargewalt des Kantons Graubünden. Der gegen ihn ausgesprochene Verweis der KJS beeinflusst seine Rechtsstellung nicht mehr. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der gerichtlichen Überprüfung des Verweises ist mit der Beendigung des Dienstverhältnisses per Ende 2020 dahingefallen (vgl. Urteil 1C_277/2023 vom 12. März 2024, E. 2). Die Empfehlung der KJS auf Nichtwiederwahl und die Nichtwiederwahl des Beschwerdeführers durch den Grossen Rat sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch die Verfügung 1C_391/2020 vom 17. November 2022). Sofern die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen überhaupt erfüllt wären, ist das vorliegende Verfahren während der Hängigkeit des Verfahrens gegenstandslos geworden. Damit ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.
3.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP ). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil 1C_159/2022 vom 2. November 2023 E. 6.1).
3.2. Bei summarischer Prüfung ergibt sich, dass auf die vorliegende Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs mutmasslich nicht hätte eingetreten werden können. Damit würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Allerdings ist umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. Eine Parteientschädigung ist nach dem Ausgeführten nicht anzuordnen.
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Grossen Rat des Kantons Graubünden, Kommission für Justiz und Sicherheit, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Müller
Der Gerichtsschreiber: Mattle