Driver Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, A.________, who appealed against a decision made by the Road Traffic Office of the Canton of Lucerne concerning the re-issuance of a driver's license under certain conditions. The Cantonal Court of Lucerne had previously dismissed the appeal because A.________ failed to pay a required advance on costs by the specified deadline, as instructed in an order dated May 27, 2019. A.________ argued that he should not be penalized for extending the pick-up period after receiving a notification for the advance payment. He did not request free legal assistance to cover these costs. Subsequently, A.________ filed a public law appeal to the Swiss Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Appeal Dismissed for Failure to Pay Cost Advance: The Cantonal Court of Lucerne had previously dismissed the appeal because A.________ failed to pay a required advance on costs by the specified deadline, as instructed in an order dated May 27, 2019. A.________ argued that he should not be penalized for extending the pick-up period after receiving a notification for the advance payment. He did not request free legal assistance to cover these costs. Subsequently, A.________ filed a public law appeal to the Swiss Federal Tribunal against the Cantonal Court's decision.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in simplified procedure because the statement of reasons did not sufficiently comply with legal formal requirements.
No court costs are levied in the final order.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_385/2019
Urteil vom 19. Juli 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen.
Gegenstand
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsrechts; Nichteintreten auf die Beschwerde,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. Juli 2019 (7H 19 121).
Erwägungen:
1. A.________ erhob gegen den Entscheid des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern vom 22. Mai 2019 betreffend "Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen" Beschwerde. Das Kantonsgericht Luzern forderte ihn mit Verfügung vom 27. Mai 2019 auf, bis zum 11. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Urteil vom 8. Juli 2019 trat das Kantonsgericht Luzern mangels fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass gemäss Rechtsprechung die Verfügung vom 27. Mai 2019 mit Ablauf der ordentlichen Abholfrist von sieben Tagen am 4. Juni 2019 als zugestellt gelte. Daran vermöge nichts zu ändern, dass A.________ die Aufbewahrungsfrist nach Eingang der Abholungsaufforderung verlängert habe. A.________ sei über die Säumnisfolgen informiert worden. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe er nicht gestellt. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, wenn mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 2. Juli 2019 (Postaufgabe: 16. Juli 2019) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintretensentscheid führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Mit der blossen Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern, Abteilung Massnahmen, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli