Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_385/2018 KI-generiert

Complainant v. Social Services Employees and City Council Member (Criminal Investigation Authorization Refusal)

Geschäftsnummer 1C_385/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complaint was filed against several individuals for alleged misconduct related to the administrative duties in social services, including abuse of power, breach of confidentiality, fraud, and coercion. The complainant claimed to have been targeted as a social assistance recipient, alleging that a social worker threatened to discontinue support and issued demands for repayment of previously granted aid. The case was brought before the local public prosecution, which subsequently referred it to a higher court to determine if a criminal investigation should be initiated. The higher court ultimately decided not to authorize the investigation, stating that the evidence presented did not establish any suspicion of criminal behavior. Following this, the complainant appealed the decision, asserting that the court had made an error, but the appeal was found to lack legal merit and was not admitted.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Social Services Employees and City Council Member (Criminal Investigation Authorization Refusal): The complainant claimed to have been targeted as a social assistance recipient, alleging that a social worker threatened to discontinue support and issued demands for repayment of previously granted aid. The case was brought before the local public prosecution, which subsequently referred it to a higher court to determine if a criminal investigation should be initiated. The higher court ultimately decided not to authorize the investigation, stating that the evidence presented did not establish any suspicion of criminal behavior. Following this, the complainant appealed the decision, asserting that the court had made an error, but the appeal was found to lack legal merit and was not admitted.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Sozialhilfebetrug Strafanzeige Störung der öffentlichen Ordnung verfassungsmässige Anforderung Sozialamt strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed because it did not meet the formal requirements, leading to a ruling not to enter into the merits under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide not to levy court costs for the Federal Tribunal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_385/2018

Urteil vom 15. August 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juli 2018 (TB180062).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 2. April 2018 Strafanzeige gegen C.________, D.________ und allenfalls B.________ wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Betrugs, Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung, Nötigung sowie wegen "Gefährdung der verfassungsmässigen Ordnung bzw. Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung der Eidgenossenschaft oder der Kantone". Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er, auf Sozialhilfe angewiesen, seit Mitte 2017 nur noch schikaniert werde. So habe C.________, Sozialarbeiter der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur, hinter seinem Rücken beim Notariat, Grundbuch- und Konkursamt Wülflingen-Winterthur "irgendwelche" Dokumente bestellt. Überdies habe ihm C.________ mehrfach mit der Einstellung der Unterstützung gedroht und ihn genötigt, die im Jahre 2017 bezogene Sozialhilfe zurückzubezahlen. Trotz gültigem Sozialhilfeentscheid werde ihm seit Januar 2018 die zugesagte Sozialhilfe nicht mehr ausbezahlt. D.________, Leiter Soziale Dienste der Stadt Winterthur, habe seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv sabotiert, seine Beschwerden nicht beantwortet und sachfremde Personen in die Angelegenheit miteinbezogen. Schliesslich habe B.________, Stadtrat der Stadt Winterthur, auf seine Beschwerde betreffend die missbräuchliche, kriminelle Amtsführung seiner Mitarbeiter nicht reagiert bzw. sich an der Sache vorbei geäussert.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies mit Verfügung vom 4. Juni 2018 die Akten an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 11. Juli 2018 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass sich aus den ausführlichen Eingaben des Beschwerdeführers kein Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergebe.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 11. August 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die III. Strafkammer legte in ihrer Begründung ausführlich dar, weshalb sich aus dem beanstandeten Verhalten der drei angezeigten Personen kein Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergeben würde. Der Beschwerdeführer, der sich mit der Begründung der III. Strafkammer überhaupt nicht auseinandersetzt, vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. August 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli