Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_385/2011 KI-generiert

Refusal of Jurisdiction Due to Lack of Proper Legal Substantiation in Planning Appeal

Geschäftsnummer 1C_385/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual regarding a decision by the Cantonal Department of Construction, which dismissed their appeals and request for the restoration of a deadline, citing that these were submitted late. The individual then appealed to the Cantonal Administrative Court, which upheld the initial decision. Subsequently, the individual brought the case before the Swiss Federal Tribunal, arguing that the court's reasoning was flawed, but failed to provide sufficient grounds for the appeal or to address the previous court's justifications. The Federal Tribunal ultimately decided not to proceed with the appeal due to these deficiencies.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Jurisdiction Due to Lack of Proper Legal Substantiation in Planning Appeal: The individual then appealed to the Cantonal Administrative Court, which upheld the initial decision. Subsequently, the individual brought the case before the Swiss Federal Tribunal, arguing that the court's reasoning was flawed, but failed to provide sufficient grounds for the appeal or to address the previous court's justifications. The Federal Tribunal ultimately decided not to proceed with the appeal due to these deficiencies.

Schlagwörter

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Ortsplanungsrevision Nichteintreten/Wiederherstellung einer Frist sachliche Unzuständigkeit Planungsverfahren verfassungsmässige Anforderung gesetzliche Fristen ersuchter Staat Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal could be decided in simplified procedure due to obvious defects in reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision dispensed with levying court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_385/2011

Urteil vom 14. September 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

W.________, Beschwerdeführerin,

gegen

1. X.________,

2. Y.________,

3. Z.________,

Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde Quarten, vertreten durch

den Gemeinderat, Gemeindeverwaltung,

Walenseestrasse 7, 8882 Unterterzen,

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Rechtsabteilung, Lämmlisbrunnenstrasse 54,

9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ortsplanungsrevision; Nichteintreten/Wiederherstellung einer Frist,

Beschwerde gegen das Urteil vom 11. August 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. Das Baudepartement des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 8. April 2011 auf die Rekurse und auf ein Wiederherstellungsgesuch von W.________ nicht ein, da diese verspätet eingereicht wurden. Dagegen erhob W.________ am 18. April 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Urteil vom 11. August 2011 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass das Baudepartement zu Recht wegen verspäteter Einreichung auf die Rekurse und das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht eingetreten sei.

2. W.________ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Eingaben vom 25. August 2011 und 5. September 2011 (Postaufgabe 8. September 2011) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich daher nicht, inwiefern die Begründung des angefochtenen Urteils bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Quarten sowie dem Baudepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli