Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_385/2010 KI-generiert

Failure to Pay Costs Leads to Dismissal of Appeal Under BGG Article 42(2)

Geschäftsnummer 1C_385/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the Department of Security and Justice of a Swiss canton. The administrative court required the individual to pay a fee as a prerequisite for proceeding with the complaint. Due to the failure to pay the required fee, the court refused to consider the complaint. Subsequently, the individual appealed the court's decision to the Federal Court, but the appeal was deemed insufficiently justified, as the individual did not adequately address the reasons for the lower court's dismissal of the complaint. Consequently, the Federal Court decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Pay Costs Leads to Dismissal of Appeal Under BGG Article 42(2): The administrative court required the individual to pay a fee as a prerequisite for proceeding with the complaint. Due to the failure to pay the required fee, the court refused to consider the complaint. Subsequently, the individual appealed the court's decision to the Federal Court, but the appeal was deemed insufficiently justified, as the individual did not adequately address the reasons for the lower court's dismissal of the complaint. Consequently, the Federal Court decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss administrative Entlassung Verwaltungskosten vereinfachtes Verfahren verspätete Gebührenzahlung Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Federal Tribunal decided not to enter upon the appeal using the simplified procedure due to obvious defects in the grounds for appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy any costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_385/2010

Urteil vom 16. September 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Rathaus, 9043 Trogen.

Gegenstand

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. August 2010

des Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter.

Erwägungen:

1. X.________ erhob gegen einen Rekursentscheid des Departements Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell A.Rh. vom 9. Juli 2010 Beschwerde. Nach Eingang der Beschwerde forderte ihn das Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh. zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde, trat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 30. August 2010 auf die Beschwerde nicht ein.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 5. September 2010 (Postaufgabe 8. September 2010) Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der keinen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Departement Sicherheit und Justiz und dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli