Municipality Land-Use Objection Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves A.A. and B.A. disputing a minor amendment to the zoning plan in the "further city area" of Nidau, decided by the Nidau municipal council. They filed an objection with the Bern Cantonal Office for Municipalities and Spatial Planning, which approved the amendments and dismissed their objection, treating it as a voters' rights complaint. The Cantonal Directorate of the Interior and Justice also dismissed their subsequent complaint for not adequately addressing the initial rejection. The Bern Administrative Court upheld this dismissal, stating that A.A. and B.A. did not sufficiently argue why the Directorate's decision was incorrect and their appeal exceeded the scope of the case, which was limited to whether the previous authorities rightly declined to hear the complaint. A.A. and B.A. then appealed to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Municipality Land-Use Objection Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: Bei diesem Verfahrensausgang wären die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig. Auf eine Kostenauflage kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
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KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure because the grounds for appeal were obviously insufficient to meet the legal requirements.
Used to waive the imposition of court costs despite the claimant's procedural failure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_384/2023
Urteil vom 14. August 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Einwohnergemeinde Nidau, handelnd durch den Gemeinderat, Schulgasse 2, Postfach 240, 2560 Nidau,
Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Münstergasse 2, Postfach, 3000 Bern 8.
Gegenstand
geringfügige Änderung der baurechtlichen Grundordnung; Teilgebiet Weiteres Stadtgebiet,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 10. Juli 2023 (100.2023.95U).
Erwägungen:
1. Die Einwohnergemeinde Nidau hat im Rahmen ihrer Ortsplanungsrevision das Gemeindegebiet in vier Teilgebiete aufgeteilt, die jeweils einzeln überarbeitet werden. Für das Teilgebiet "weiteres Stadtgebiet" fanden verschiedene Planungsschritte statt. Zur Behebung letzter Mängel beschloss der Gemeinderat am 13. Juni 2022 geringfügige Änderungen der Teilgrundordnung. Gegen diesen Beschluss erhoben A.A.________ und B.A.________ "Einsprache" beim Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR). Mit Verfügung vom 16. September 2022 genehmigte das AGR die revidierte Teilgrundordnung "weiteres Stadtgebiet" samt den vom Gemeinderat beschlossenen geringfügigen Änderungen. Auf die "Einsprache" von A.A.________ und B.A.________, die es als Stimmrechtsbeschwerde entgegennahm, trat es nicht ein. Auf die dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ trat die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern (DIJ) mit Entscheid vom 24. Februar 2023 ebenfalls nicht ein. Sie hielt dabei insbesondere fest, A.A.________ und B.A.________ hätten sich nicht in rechtsgenüglicher Weise mit dem Nichteintreten des AGR auseinandergesetzt.
2. Gegen den Entscheid der DIJ gelangten A.A.________ und B.A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 10. Juli 2023 trat auch dieses auf das Rechtsmittel nicht ein. Zur Begründung führte es aus, A.A.________ und B.A.________ erläuterten mit keinem Wort, weshalb der Nichteintretensentscheid der DIJ falsch sein solle. Ihre Beschwerde genüge daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht. Anfechtungsobjekt sei im Weiteren lediglich der Entscheid der DIJ, der zufolge des Devolutiveffekts der Beschwerde an die Stelle der Verfügung des AGR getreten sei. Die planungsrechtlichen Beschwerdeanträge von A.A.________ und B.A.________ gingen sodann über den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinaus, da dieser auf die Frage des Nichteintretens beschränkt sei.
3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. August 2023 an das Bundesgericht beantragen A.A.________ und B.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu "sistieren" und aufzuheben sowie die Einwohnergemeinde zu verpflichten, die Teilgrundordnung "weiteres Stadtgebiet" zu "sistieren" und aufzuheben und im Grundsatz zu überarbeiten. Weiter sei die Einwohnergemeinde zu verpflichten, umfassend zu informieren und die Teilgrundordnung den Stimmbürgerinnen und -bürgern von Nidau zur Abstimmung vorzulegen.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
Die Beschwerdeführenden üben in ihrer Beschwerde zwar Kritik am Planungsverfahren und an der Teilgrundordnung "weiteres Stadtgebiet" und stellen in diesem Zusammenhang die erwähnten materiellen Anträge. Inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, indem sie mit der genannten Begründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, erläutern sie indessen nicht. Vielmehr äussern sie sich zu dieser Frage mit keinem Wort. Insofern genügt ihre Beschwerde deshalb den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit sie materielle Anträge stellen, gehen diese sodann über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist ( BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Insoweit ist die Beschwerde daher offensichtlich unzulässig. Damit ist auf diese im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
5. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Beschwerdeführenden an sich kostenpflichtig. Auf eine Kostenauflage kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Einwohnergemeinde Nidau, der Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur