Federal Supreme Court Dismisses Compensation Appeal for Inadequate Briefing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who submitted multiple requests for compensation and satisfaction under the Swiss Victim Assistance Act due to alleged severe injuries inflicted by law enforcement during various incidents in 2012 and 2014. After the health and social services department of the relevant canton rejected most of the requests, the individual appealed to the cantonal administrative court, which did not consider the appeal on the grounds that the individual failed to adequately address the reasoning behind the prior decision. Subsequently, a further appeal was made to the Federal Tribunal against the cantonal court's ruling, which was also dismissed due to insufficient argumentation and failure to meet legal requirements.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Compensation Appeal for Inadequate Briefing: After the health and social services department of the relevant canton rejected most of the requests, the individual appealed to the cantonal administrative court, which did not consider the appeal on the grounds that the individual failed to adequately address the reasoning behind the prior decision. Subsequently, a further appeal was made to the Federal Tribunal against the cantonal court's ruling, which was also dismissed due to insufficient argumentation and failure to meet legal requirements.
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KI-generiertThe appeal was not admitted under the simplified procedure due to failure to meet formal requirements.
No costs were imposed in the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_383/2017
Urteil vom 11. August 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Bern,
handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Opferhilfe,
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juni 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Erwägungen:
1. A.________ stellte am 11. März 2016, 21. März 2016 und 8. Juni 2016 bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Gesuche um Entschädigung und Genugtuung sowie um weitere Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG), weil sie angeblich bei Vorfällen vom 22. April 2014 und 28. Oktober 2014 sowie vom 6. November 2012 durch Einsatzkräfte der Kantonspolizei Bern schwer verletzt worden sei. Am 5. Januar 2017 stellte sie bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion ein weiteres Gesuch um Entschädigung und Genugtuung, da sie am 7. Juni 2013 und 1. Januar 2017 Opfer von Sprengstoffanschlägen geworden sei.
Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion wies mit Verfügung vom 8. Februar 2017 die Gesuche ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 22. März 2017 Beschwerde, auf welche das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 9. Juni 2017 nicht eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass sich A.________ mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht sachbezogen auseinandergesetzt habe, weshalb mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 15. Juli 2017 (Postaufgabe 17. Juli 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihren weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf ihre Beschwerde führte, auseinander. Sie zeigt nicht nachvollziehbar auf, inwiefern das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollte, als es zum Schluss kam, es fehle eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli