Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_383/2013 KI-generiert

Driver License Withdrawal Appeal Rejection on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1C_383/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the revocation of a driver's license for a period of eight months due to the individual driving a vehicle despite being previously banned from doing so. After appealing the decision, the administrative review committee reduced the revocation period to six months, deeming the amendment appropriate while confirming the legal basis for the initial revocation. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal against this decision, which was ultimately determined not to satisfy the necessary legal requirements for consideration, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver License Withdrawal Appeal Rejection on Procedural Grounds: After appealing the decision, the administrative review committee reduced the revocation period to six months, deeming the amendment appropriate while confirming the legal basis for the initial revocation. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal against this decision, which was ultimately determined not to satisfy the necessary legal requirements for consideration, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge Führerausweisentzug gesetzliche Voraussetzungen Motorfahrzeugbenutzung Verfahrensrechte Taxibewilligung Bewilligungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious formal deficiencies in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs are to be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_383/2013

Urteil vom 2. Mai 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2012 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 26. März 2012 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf die Dauer von acht Monaten, da sie am 19. Juli 2011 trotz Ausweisentzug ihren Personenwagen gefahren habe. Dagegen erhob X.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer. Die Rekurskommission hiess mit Entscheid vom 7. November 2012 die Beschwerde teilweise gut und reduzierte die Dauer des Führerausweisentzugs - entsprechend dem Antrag des Strassen- und Schifffahrtsamtes - auf sechs Monate. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, dass sich der Warnungsentzug als gesetzlich begründet erweise, die Dauer des Führerausweisentzugs jedoch auf das gesetzlich vorgeschriebene Minimum zu reduzieren sei.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 20. April 2013 (Postaufgabe 29. April 2013) Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer vom 7. November 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli