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1C_382/2019 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal as Abuse of Process in Repeated Complaint Case

Geschäftsnummer 1C_382/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual repeatedly filed criminal complaints against a person referred to as B.________, involving similar allegations each time. The indictment chamber of the canton St. Gallen repeatedly declined to authorize prosecution, and previous appeals to the Swiss Federal Tribunal were dismissed because the individual did not substantively address the issues with the authorization decisions but merely reiterated accusations in various forms. In a new development, the individual also filed a complaint against another person, C.________, claiming involvement at the behest of B.________. The President of the indictment chamber communicated that further complaints and supporting emails would not be formally processed, interpreting them as abusive given their repetitive nature. Despite the individual advocating that new aspects in the complaints concerning C.________ warranted consideration, the Tribunal found insufficient new substantive elements since these allegations largely echoed prior accusations against B.________. Consequently, the Tribunal did not proceed with the latest complaint, reinforcing previous rulings on similar cases.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal as Abuse of Process in Repeated Complaint Case: The indictment chamber of the canton St. Gallen repeatedly declined to authorize prosecution, and previous appeals to the Swiss Federal Tribunal were dismissed because the individual did not substantively address the issues with the authorization decisions but merely reiterated accusations in various forms. In a new development, the individual also filed a complaint against another person, C.________, claiming involvement at the behest of B.________. The President of the indictment chamber communicated that further complaints and supporting emails would not be formally processed, interpreting them as abusive given their repetitive nature. Despite the individual advocating that new aspects in the complaints concerning C.________ warranted consideration, the Tribunal found insufficient new substantive elements since these allegations largely echoed prior accusations against B.________. Consequently, the Tribunal did not proceed with the latest complaint, reinforcing previous rulings on similar cases.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Verfahrensmissbrauch Strafanzeige Eröffnung des Entscheids Anklagezulassung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Laufendes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

No court costs were levied against the appellant.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (non-entrée en matière) based on the failure to meet the justification requirements (implied by the reference in the reasoning before the dispositive, indicating the procedure used for inadmissibility/non-admission).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_382/2019

Urteil vom 22. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen die Entscheide vom 27. Juni 2019 (ST.2019.20704) und 8. Juli 2019 (ST.2019.20704) des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 teilte der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen A.________ mit, dass die Staatsanwaltschaft seine Eingabe vom 16. Juni 2019 an ihn weitergeleitet habe. Er lege sie im Sinne der Entscheide der Anklagekammer vom 12. April 2017, vom 4. Oktober 2018 und vom 1. Mai 2019 ohne förmliche Erledigung ab.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 teilte der Präsident der Anklagekammer A.________ mit, dass die Staatsanwaltschaft seine Eingabe vom 3. Juli 2019 ebenfalls an ihn weitergeleitet habe. Unter Verweis auf sein Schreiben vom 27. Juni 2019 hielt er fest, dass er in diesem Zusammenhang keine weitere Korrespondenz führe.

Mit Beschwerde vom 11. Juli 2019 beantragt A.________, diese beiden Entscheide in Bezug auf die Strafanzeige gegen C.________ aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen sie eine Strafuntersuchung gemäss seinen Anzeigen zu eröffnen. Im Sinneeiner dringenden vorsorglichen Massnahme sei im Zusammenhang mit der Straftat die Vollstreckung von Vermögenswerten zu stoppen und der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Betreibungsamt Niederhasli entsprechende Weisungen zu erteilen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Die beiden Mitteilungen des Anklagekammerpräsidenten an den Beschwerdeführer, dass er sich mit weiteren Anzeigen des Beschwerdeführers gegen B.________ nicht mehr beschäftige, sind offensichtlich keine anfechtbaren Entscheide. Fragen könnte man sich einzig, ob darin eine (anfechtbare) Rechtsverweigerung liegt. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer erhob immer wieder Strafanzeigen gegen B.________ mit im Kern immer den gleichen Vorwürfen. Die Anklagekammererteilte jeweils die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht, und das Bundesgericht trat auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerden nicht ein, weil er, ohne sich sachgerecht mit den Ermächtigungsentscheiden auseinanderzusetzen, im Wesentlichen jeweils in verschiedenen Variationen einfach seine Vorwürfe gegen B.________ wiederholte. Die Einreichung einer weiteren Strafanzeige, deren Gehalt nicht über die bisherigen, wiederholt beurteilten Anzeigen hinausgeht, erscheint unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich, weshalb der Anklagekammerpräsident die Eröffnungeines weiteren Ermächtigungsverfahrens ohne Verletzung von Bundesrecht ablehnen konnte.

Der Beschwerdeführer beklagt sich darüber nicht, macht aber geltend, er habe neu auch gegen C.________ Strafanzeige erhoben, und diese hätte entgegengenommen und geprüft werden müssen. C.________ hat indessen nach der unwiderlegten Auffassung der Staatsanwaltschaft im Auftrag von B.________ gehandelt, sodass ihr Einbezug ins Verfahren nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen wiederum bloss die alten Vorwürfe an die Adresse von B.________ wiederholt. Zusammenfassend vermag somit der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass er in seiner erneuten Strafanzeige wesentliche neue, von der Anklagekammer und vom Bundesgericht nicht schon mehrfach geprüfte Elemente eingebracht hat. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird. Der Beschwerdeführer wird zudem darauf hingewiesen, dass sich auch das Bundesgericht vorbehält, weitere Beschwerden in dieser Sache, die im Vergleich zu den bisherigen, vom Bundesgericht wiederholt beurteilten Fragen keine wesentlichen neuen Aspekte aufwerfen, ohne Weiterungen abzulegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi