Petitioner Denied Swiss Citizenship Due to Untimely Paternity Acknowledgment and Faulty Appeal Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who applied for facilitated naturalization but was informed that he did not meet the necessary requirements due to the timing of his recognition by his father, which occurred after he had reached adulthood. Subsequently, an application was made to amend the civil registry to acknowledge his Swiss citizenship based on a Ukrainian court ruling. However, the local authorities determined that he did not possess the citizenship rights of his city and canton, leading to the dismissal of his appeals by the regional government and ultimately the canton's superior court. The individual later filed a complaint regarding this decision, which was ultimately not accepted by the federal court due to insufficient legal argumentation in relation to the prior rulings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner Denied Swiss Citizenship Due to Untimely Paternity Acknowledgment and Faulty Appeal Filing: Subsequently, an application was made to amend the civil registry to acknowledge his Swiss citizenship based on a Ukrainian court ruling. However, the local authorities determined that he did not possess the citizenship rights of his city and canton, leading to the dismissal of his appeals by the regional government and ultimately the canton's superior court. The individual later filed a complaint regarding this decision, which was ultimately not accepted by the federal court due to insufficient legal argumentation in relation to the prior rulings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule on non-admission of the appeal in simplified procedure due to lack of compliance with formal requirements.
Used to rule that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_381/2018
Urteil vom 11. September 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons
Schaffhausen, Amt für Justiz und Gemeinden, Mühlentalstrasse 105, 8201 Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Feststellung des Bürgerrechts,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Juni 2018 (60/2017/12).
Erwägungen:
1. Nachdem A.C.________ um erleichterte Einbürgerung ersucht hatte, teilte ihm das Bundesamt für Migration mit Schreiben vom 3. September 2014 mit, dass er die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht erfülle, da er bei der Anerkennung durch seinen Vater bereits volljährig gewesen sei. Am 18. November 2014 schrieb das Bundesamt für Migration das Einbürgerungsgesuch formlos als gegenstandslos ab.
Am 11. Oktober 2016 stellte B.C.________ im Auftrag seines Sohnes A.C.________ beim Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen den Antrag, gestützt auf ein ukrainisches Urteil sei im schweizerischen Zivilstandsregister bei seinem Sohn A.C.________ die schweizerische Staatsangehörigkeit einzutragen. Das Amt für Justiz und Gemeinden stellte mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 fest, dass A.C.________ nicht über das Stadt- und Kantonsbürgerrecht von Schaffhausen und damit nicht über das Schweizer Bürgerrecht verfüge, da das Feststellungsurteil, mit welchem das Kindesverhältnis zu B.C.________ begründet wurde, nach der Volljährigkeit datiere. Den dagegen von A.C.________ erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 30. Mai 2017 ab. A.C.________ erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 29. Juni 2018 abwies.
1.1.
A.C.________ erhob mit Eingabe vom 5. August 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen und ersuchte um Erstreckung der Beschwerdefrist. Mit Schreiben vom 7. August 2018 teilte ihm das Bundesgericht mit, dass die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden könne. Es verwies den Beschwerdeführer auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG . In der Folge ging keine Beschwerdeergänzung des Beschwerdeführers ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe vom 5. August 2018 überhaupt nicht mit der Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
3. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justiz und Gemeinden, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli