Husband's Appeal Against Domestic Violence Protection Extension Rejected on Formal Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA spouse reported feeling threatened by her husband, leading the police to implement protective measures, including a 14-day eviction and contact ban against him. This initial measure was later extended for two months at the request of the wife. The husband subsequently appealed the extension, but the administrative court upheld the police's decision. He later filed a further appeal, which was not accepted due to insufficient grounds. The case centers on the application of domestic violence protection laws and whether the actions taken by the authorities were justified.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Husband's Appeal Against Domestic Violence Protection Extension Rejected on Formal Grounds: This initial measure was later extended for two months at the request of the wife. The husband subsequently appealed the extension, but the administrative court upheld the police's decision. He later filed a further appeal, which was not accepted due to insufficient grounds. The case centers on the application of domestic violence protection laws and whether the actions taken by the authorities were justified.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it clearly did not meet the formal requirements (no admissible ground for appeal mentioned) and consequently the case was decided using the simplified procedure.
Used to dismiss the request for legal aid because the appeal was obviously without prospect of success.
Used to rule that no court costs would be levied for an appeal decided without proceeding to the merits.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_381/2014
Urteil vom 20. August 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Frau Marina Weibel,
Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle Häusliche Gewalt .
Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter,
vom 9. Juli 2014.
Erwägungen:
1. B.________ wandte sich am 12. Mai 2014 an die Stadtpolizei Winterthur, da sie das Verhalten ihres Ehemanns A.________ als bedrohlich empfand. Am 13. Mai 2014 befragte die Polizei beide Ehepartner im Rahmen separater Einvernahmen und verfügte gegenüber A.________ für die Dauer von 14 Tagen gewaltschutzrechtliche Massnahmen, nämlich die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau sowie ein Betretverbot in ihrer Arbeits- und Wohnumgebung.
2. Am 19. Mai 2014 ersuchte B.________ den Haftrichter am Bezirksgericht Winterthur um dreimonatige Verlängerung der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Der Haftrichter verfügte am 23. Mai 2014 nach einer separaten Anhörung der Ehepartner eine zweimonatige Verlängerung der Massnahmen bis am 27. Juli 2014. Dagegen erhob A.________ am 29. Mai 2014 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Juli 2014 abwies.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 17. Juli 2014 (Postaufgabe 9. August 2014) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die ausführliche Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das verwaltungsgerichtliche Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Winterthur, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli