Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_380/2022 KI-generiert

Driver's Complaint Against Officers Dismissed on Formal Grounds

Geschäftsnummer 1C_380/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On February 13, 2022, the St. Gallen Cantonal Police conducted a traffic control on the A1 highway, stopping a vehicle whose driver failed to provide identification upon request. The driver, identified through the vehicle's license plate, presented a blue paper claiming it was their identification and refused an alcohol breath test. Despite these actions, they were allowed to continue their journey but were required to report later for questioning. Subsequently, the driver filed a criminal complaint against the police officers for "threat" and "coercion." The Gossau Public Prosecutor's Office referred the case to the St. Gallen Cantonal Prosecution Chamber for a permission procedure. On May 25, 2022, the chamber declined to authorize the initiation of criminal proceedings, citing no evidence of criminal behavior by the officers, leading the driver to file an appeal with the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's Complaint Against Officers Dismissed on Formal Grounds: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren polizeiliche Anhaltung Strafanzeige Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Anklagezulassung Fahren ohne Berechtigung polizeiliches Fehlverhalten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements (Art. 42 BGG) and was therefore decided through the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered that the court costs be imposed on the appellant due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_380/2022

Urteil vom 30. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2022

(AK.2022.132-AK).

Erwägungen:

1. Die Kantonspolizei St. Gallen führte am 13. Februar 2022 auf der Autobahn A1 eine Verkehrskontrolle durch. Gemäss Polizeirapport wurde anlässlich dieser Kontrolle ein Personenwagen angehalten und vom Lenker zur Feststellung der Identität der Führerausweis und der Fahrzeugausweis verlangt. Der Fahrzeuglenker sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und dessen Identität habe über das Kontrollschild ermittelt werden müssen. Danach handelte es sich beim Fahrzeuglenker um A.________. Daraufhin habe A.________ ein blaues Papier (Delegiertenpass des "Office-Human-Rights") übergeben, welches gemäss seinen Angaben seinen Ausweis darstelle. Ebenfalls habe er eine Atem-Alkohol-Messung verweigert. Nach Rücksprache mit dem piketthabenden Dienstchef und Staatsanwalt sei beschlossen worden, A.________ auf dem Vorladungsweg protokollarisch einzuvernehmen. Ihm sei dann die Weiterfahrt gewährt worden.

In der Folge erstatte A.________ Strafanzeige gegen Beamte der Kantonspolizei St. Gallen wegen "Bedrohung", "Nötigung" usw. Das Untersuchungsamt Gossau übermittelte die Angelegenheit am 4. April 2022 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zusammenfassend führte sie aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten oder einzelne von ihnen ersichtlich seien.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, dass die Anklagekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise die Ermächtigung verweigert hätte. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid der Anklagekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli