Extradition Detention Appeal Dismissed for Lack of Stated Particular Significance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a German national who was subjected to an extradition detention order issued by the Swiss Federal Office of Justice based on a request from German judicial authorities. The extradition request was received by Swiss authorities on June 15, 2015, and the individual appealed the detention order to the Swiss Federal Criminal Court, which rejected the appeal on July 9, 2015. Subsequently, the individual filed another complaint against this decision, which was forwarded to the Swiss Federal Tribunal for further consideration. The individual’s complaint raised issues concerning his objection to the grounds for detention, specifically the risk of flight, and he criticized the conditions of his detention, although these aspects were not considered part of the original decision being contested.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; Extradition Detention Appeal Dismissed for Lack of Stated Particular Significance: The extradition request was received by Swiss authorities on June 15, 2015, and the individual appealed the detention order to the Swiss Federal Criminal Court, which rejected the appeal on July 9, 2015. Subsequently, the individual filed another complaint against this decision, which was forwarded to the Swiss Federal Tribunal for further consideration. The individual’s complaint raised issues concerning his objection to the grounds for detention, specifically the risk of flight, and he criticized the conditions of his detention, although these aspects were not considered part of the original decision being contested.
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KI-generiertThe appeal was dismissed due to obviously insufficient substantiation, as explicitly cited in the third main order section and the first order.
This is the general procedural basis for declaring the appeal inadmissible in a single-judge procedure, cited as part of the justification for non-admission.
This rule on insufficient substantiation regarding the non-addressing of the contested decision's reasoning was cited as part of the rule excluding the appeal.
This rule on insufficient substantiation regarding the requirement for a case of particular significance (Art. 84 BGG) was cited as part of the rule excluding the appeal.
This provision was applied in the reasoning to justify the waiver of court costs, which is confirmed in the second order.
This provision was used to justify the waiver of court costs in the dispositive (Order 2).
This article defines the requirement for a case of particular significance, the absence of which formed a basis for non-admission via Art. 108 BGG.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_380/2015
Urteil vom 31. Juli 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Am 10. Juni 2015 erliess das Bundesamt für Justiz (gestützt auf das Verhaftsersuchen der deutschen Strafjustizbehörden) einen Auslieferungshaftbefehl gegen den deutschen Staatsangehörigen A.________. Das Auslieferungsersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg wurde den schweizerischen Behörden am 15. Juni 2015 übermittelt. Die vom Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, am 9. Juli 2015 ab.
B. Am 22. Juli 2015 reichte der Verfolgte eine Beschwerdeeingabe beim Bundesstrafgericht ein, welche sich sinngemäss gegen den Entscheid der Beschwerdekammer vom 9. Juli 2015 richtet. Am 28. Juli 2015 übermittelte das Bundesstrafgericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1. Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde in Rechtshilfesachen als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid ( Art. 107 Abs. 3 BGG ). Dieser Entscheid wird - unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127).
Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des "besonders bedeutenden Falles" betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG ) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei
offensichtlich
fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die
allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege ( Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128). Offensichtlich nicht substanziiert (im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ) sind zudem auch Beschwerden, die sich mit dem Gegenstand und den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzen. Diese Verfahrensregelung gilt auch für Beschwerden gegen Auslieferungshaft (Bundesgerichtsurteil 1C_489/2010 vom 3. November 2010 E. 1).
Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im
einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109 Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist. In diesem Fall erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im Verhältnis zu Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) als "lex specialis" und hat insoweit Vorrang ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).
2. Die Beschwerdeschrift enthält keine (auch keine sinngemässen) Ausführungen zur Sachurteilsvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles ( Art. 84 BGG ). Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128; Urteil 1C_489/2010 vom 3. November 2010 E. 1-2).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeschrift sich auch mit den Erwägungen und dem Gegenstand des angefochtenen Entscheides nicht auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG ) :
Gegenstand des Entscheides des Bundesstrafgerichtes vom 9. Juli 2015 ist der Auslieferungshaftbefehl vom 10. Juni 2015. In seiner handgeschriebenen Laieneingabe bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er "erneut Beschwerde einlegen" wolle "gegen die Auslieferung nach Deutschland". Ohne ihn zu erwähnen, bezieht sich der Beschwerdeführer dabei offenbar auf den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 9. Juli 2015, indem er ausführt, es bestehe "aus der Sichtweise der Beschwerdekammer Fluchtgefahr". Dies könne er "zwar nachvollziehen", jedoch nicht akzeptieren. In der Folge setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Haftgrund der Fluchtgefahr (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.3-4.5) nicht auseinander. Statt dessen kritisiert er die Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis (betreffend Besuchs-, Brief- und Telefonverkehr, Unterredungen mit der Leitung des Untersuchungsgefängnisses sowie ärztliche Betreuung).
Konkrete Anträge betreffend Besuchs-, Brief- und Telefonverkehr, Unterredungen mit der Leitung des Untersuchungsgefängnisses oder ärztliche Betreuung bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Solche Begehren wären an das verfahrensleitende Bundesamt für Justiz bzw. an die Direktion des Untersuchungsgefängnisses zu richten. Wie auch die Vorinstanz erwähnt, hat das Bundesamt für Justiz bestätigt, dass der Beschwerdeführer "auf entsprechenden Antrag" hin (und im Rahmen der üblichen Einschränkungen gemäss Gefängnisreglement) insbesondere die Möglichkeit erhalte, Besuche von Verwandten und Geschäftspartnern zu empfangen, um seine privaten und geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln (angefochtener Entscheid, E. 4.6).
3. Auf die Beschwerde ist wegen offensichtlich ungenügender Beschwerdebegründung im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Forster