Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_380/2013 KI-generiert

Withdrawal of Appeal Due to Change in Appellant Standing and Settlement

Geschäftsnummer 1C_380/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a property owner contested changes to a zoning plan and building regulations made by a municipality. The municipal assembly's decision was initially rejected by the cantonal government, leading the property owner to appeal in court. After the cantonal court upheld the government's decision, the property owner sought to challenge this ruling at the Federal Court. However, during the proceedings, the property owner sold the property to another entity, which then entered the case. This new entity subsequently withdrew the appeal, resulting in the court discontinuing the proceedings and imposing costs on both the withdrawing party and the original property owner.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 3 BGG; Withdrawal of Appeal Due to Change in Appellant Standing and Settlement: The municipal assembly's decision was initially rejected by the cantonal government, leading the property owner to appeal in court. After the cantonal court upheld the government's decision, the property owner sought to challenge this ruling at the Federal Court. However, during the proceedings, the property owner sold the property to another entity, which then entered the case. This new entity subsequently withdrew the appeal, resulting in the court discontinuing the proceedings and imposing costs on both the withdrawing party and the original property owner.

Schlagwörter

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Raumplanung Beschwerdelegitimation Rückzug nach Vergleich Verfahrensabschreibung Betriebsvereinbarung Legitimation der Gemeinde Praxisänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The procedure is closed due to the withdrawal of the appeal.

Art. 66 Abs. 3 BGG

The court costs are imposed on the appellant (and the former party) following the withdrawal of the appeal.

Art. 71 BGG

This article is cited in conjunction with Art. 17 Abs. 2 BZP regarding the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_380/2013

Verfügung vom 12. März 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, als Instruktionsrichter,

Gerichtsschreiber Gelzer.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,

gegen

Gemeinde Dierikon , 6036 Dierikon,

handelnd durch den Gemeinderat Dierikon, Schulhaus, 6036 Dierikon,

Regierungsrat des Kantons Luzern , Regierungsgebäude, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Raumplanung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Februar 2013.

Erwägungen:

1. Am 17. Mai 2011 beschloss die Gemeindeversammlung der Gemeinde Dierikon Änderungen des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements (BZR). Gegen diesen Beschluss erhob die Y.________ AG (nachstehend: Z.________ AG) als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 146, GB Dierikon, eine Verwaltungsbeschwerde, die der Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid vom 12. Juni 2012 abwies, soweit er darauf eintrat. Eine dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Z.________ AG wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 28. Februar 2013 ab.

2. Die Z.________ AG focht dieses Urteil beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an. Das damit gestellte Gesuch, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2013 abgewiesen. Nach der Einholung von Vernehmlassungen und der Einreichung einer Stellungnahme der Z.________ AG teilte diese dem Bundesgericht mit Schreiben vom 17. Januar 2014 mit, sie habe die sie zur Beschwerde legitimierende Liegenschaft an die X.________ AG verkauft, die in das Verfahren eintrete. Obwohl die X.________ AG dieses Schreiben mitunterzeichnet hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 27. Februar 2014 dem Bundesgericht den vollumfänglichen Rückzug der Beschwerde und führte aus, auf die Zusprechung von Parteientschädigungen werde gegenseitig verzichtet. Indem die Gemeinde Dierikon dieses Schreiben mitunterzeichnete, hat sie dem Parteiwechsel konkludent zugestimmt (vgl. Urteile 1C_41/2012 vom 28. März 2013 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 139 II 470 ; 5A_602/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Demnach ist anstelle der Z.________ AG die X.________ AG als Beschwerdeführerin in das Verfahren eingetreten, weshalb ihre Rückzugserklärung gültig ist ( Art. 71 BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947, BZP, SR 273).

3. Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde ist das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG vom Instruktionsrichter abzuschreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung mit der Z.________ AG als ausgeschiedenen Partei aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 3 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 2 BZP ). Es besteht kein Grund, vom vereinbarten Verzicht auf Parteientschädigungen abzuweichen, weshalb keine solchen zuzusprechen sind.

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführerin und der Y.________ AG auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Y.________ AG, der Gemeinde Dierikon, dem Regierungsrat des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Gelzer