Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_380/2008 KI-generiert

Appeal Against Extension of Protective Measures (Zurich)

Geschäftsnummer 1C_380/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A legal case was brought before a Swiss Federal Tribunal regarding the extension of protective measures against a respondent, following a directive issued by the city police under a cantonal violence protection law. The original measures included a prohibition on contact and entry into specific areas, intended to safeguard the complainant. After the initial order was extended by a district court judge, the respondent filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the extension or limit its scope. Throughout the process, the court assessed the legality and principles underlying the protective measures, and ultimately concluded that the complaint had become moot since the measures were not extended beyond the set expiration date.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 105 Abs. 1 BGG; Appeal Against Extension of Protective Measures (Zurich): The original measures included a prohibition on contact and entry into specific areas, intended to safeguard the complainant. After the initial order was extended by a district court judge, the respondent filed a complaint with the Federal Tribunal, seeking to overturn the extension or limit its scope. Throughout the process, the court assessed the legality and principles underlying the protective measures, and ultimately concluded that the complaint had become moot since the measures were not extended beyond the set expiration date.

Schlagwörter

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Verlängerung von Schutzmassnahmen Fernhaltemassnahme Verlängerung der Untersuchungshaft persönlicher Verkehr Anspruch auf rechtliches Gehör Restriktive Maßnahmen Verlängerung der therapeutischen Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

The appeal was declared obsolete (abgeschrieben) because the challenged measures had expired.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Confirmed the order requiring the appellant to pay compensation to the opposing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_380/2008 /nip

Verfügung vom 20. Oktober 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, Christoph Erdös,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin, vertreten

durch Rechtsanwalt Patrick Stutz.

Gegenstand

Verlängerung von Schutzmassnahmen,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. Juli 2008

des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.

Sachverhalt:

Gegen X.________ verfügte die Stadtpolizei Zürich am 10. Juli 2008 gestützt auf das kantonale Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH) ein Rayon- und Kontaktverbot zum Schutz von Y.________. Auf deren Ersuchen verlängerte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich am 23. Juli 2008 die angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 10. Oktober 2008.

X.________ hat gegen die Verfügung des Haftrichters am 3. September 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei nur das Rayonverbot aufzuheben, subeventualiter sei das Rayonverbot auf die Rayons gemäss beiliegenden Planskizzen 1 und 2 zu begrenzen. Zudem sei ihm eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.

Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Zudem ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

Mit der angefochtenen Verfügung verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen bis zum 10. Oktober 2008. Weder aus den Akten noch aus den Eingaben der Parteien ist ersichtlich, dass die angefochtenen Massnahmen über den 10. Oktober 2008 hinaus verlängert worden wären. Bei dieser Sachlage erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ).

Im Übrigen hätte die Beschwerde, soweit darauf überhaupt hätte eingetreten werden können, offensichtlich keinen Erfolg gehabt. Der Beschwerdeführer rügt die falsche Anwendung kantonalen Rechts. Nach seiner Auffassung verletze das angeordnete Rayonverbot das Willkürverbot ( Art. 9 BV ), das Verhältnismässigkeitsprinzip ( Art. 5 Abs. 2 BV ) und das Recht auf persönliche Freiheit ( Art. 10 Abs. 2 BV ). Zudem macht er eine Verletzung des Gehörsanspruchs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) geltend. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden. Gestützt darauf erscheint das Rayonverbot keineswegs als verfassungswidrig, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vor dem Haftrichter erklärte, mit der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen einverstanden zu sein und durch die angeordneten Massnahmen nur minim in seiner gewöhnlichen Lebensführung tangiert zu werden. Allerdings scheint es, dass der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt ausgeht als demjenigen, der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt. Eine Rüge im Sinn von Art. 97 Abs. 1 BGG erhebt er jedoch nicht.

Es rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen. Zudem hat dieser die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen ( Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. Bei Uneinbringlichkeit wird dieses Honorar dem Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin aus der Bundesgerichtskasse bezahlt.

4. Diese Verfügung wird den Parteien sowie dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder