Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_38/2023 KI-generiert

Denial of Authorization for Criminal Proceedings Against Debt Enforcement Officials

Geschäftsnummer 1C_38/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person filed a criminal complaint against a member of a municipal administration and several employees of a debt enforcement office, alleging abuse of office. The complaint was forwarded by the cantonal public prosecutor's office to the court in St. Gallen for a permit process. The court decided not to authorize the initiation of criminal proceedings against the accused individuals. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking permission to expand his complaint to include political and administrative figures who allegedly facilitated the misuse of office, and to challenge the functions of all Swiss debt enforcement offices as operating illegally after the abolition of the civil servant status. However, the Swiss Federal Tribunal found the appeal inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 287 StGB; Denial of Authorization for Criminal Proceedings Against Debt Enforcement Officials: The complaint was forwarded by the cantonal public prosecutor's office to the court in St. Gallen for a permit process. The court decided not to authorize the initiation of criminal proceedings against the accused individuals. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking permission to expand his complaint to include political and administrative figures who allegedly facilitated the misuse of office, and to challenge the functions of all Swiss debt enforcement offices as operating illegally after the abolition of the civil servant status. However, the Swiss Federal Tribunal found the appeal inadequately substantiated.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermächtigung Schuldbetreibung Prozessleitung strafbare Handlung Anklagezulassung öffentliches Personalrecht Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal is not heard due to violation of the legal duty to state reasons (Art. 42 para. 2 BGG) in simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the procedural decision not to enter upon the appeal, as the appellant failed to meet the requirement to demonstrate the violation of federal law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that, as an exception, no court costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_38/2023

Urteil vom 26. Januar 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Mitarbeiterinnen des Betreibungsamts Uzwil, Stickereiplatz 1, 9240 Uzwil,

2. B.________, Gemeindeverwaltung Uzwil, Stickereiplatz 1, 9240 Uzwil,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Kantonales Untersuchungsamt,

Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 21. Dezember 2022 (AK.2022.457-AK, AK.2022.458-AK (ST.2022.39761)).

Erwägungen:

1. Am 20. November 2022 reichte A.________ Strafanzeige gegen B.________ (C.________ der Gemeindeverwaltung Uzwil) sowie mehrere Mitarbeiterinnen des Betreibungsamts Uzwil wegen des Verdachts der Amtsanmassung ein. Das kantonale Untersuchungsamt überwies die Anzeige am 22. November 2022 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2022 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Mitarbeiterinnen des Betreibungsamts sowie B.________ nicht.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt u.a., die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Mitarbeiterinnen des Betreibungsamts Uzwil und B.________ sei zu erteilen. Weiter sei seine Strafanzeige auf Personen in Verwaltung und Politik zu erweitern, welche die Amtsanmassungen durch ihr Tun ermöglicht hätten sowie auch auf sämtliche Betreibungsämter der Schweiz, da sie gegen das Gesetz verstossen würden. Ihnen sei die Tätigkeit zu untersagen und sämtliche seit Abschaffung des Beamtentums in der Schweiz vorgenommenen Betreibungen seien rückgängig zu machen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO; sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Mitarbeiterinnen des Betreibungsamts sowie des C.________s der Gemeindeverwaltung, alles Beamtinnen bzw. Beamte im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der beschwerdeführenden Person, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

2.2. Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den angezeigten Beschwerdegegnerinnen um vom Gemeinderat gewählte Betreibungsbeamtinnen handelt bzw. Angestellte in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen. Ihre Tätigkeiten sind von Gesetzes wegen sowie aufgrund der Wahlen und der bestehenden öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge legitimiert. Sie geben nicht vor, Trägerinnen eines Amts zu sein, welches sie gar nicht innehaben, vielmehr sind sie Trägerinnen des entsprechenden Amts. Eine Amtsanmassung gemäss Art. 287 StGB scheidet deshalb von vornherein aus. Die Anklagekammer erwog folglich, es lägen keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Angezeigten vor und erteilte aus diesem Grund die Ermächtigung zu deren strafrechtlicher Verfolgung nicht. Inwiefern B.________ sich in seiner Funktion als C.________ der Gemeinde strafrechtlich verhalten haben soll, ergebe sich überdies nicht aus der Anzeige. Er arbeite nicht auf dem Betreibungsamt. Die Ausführungen in der Anzeige würden sich einzig gegen das Betreibungsamt richten.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerecht auseinander. Er behauptet lediglich, dass angeblich sämtliche Betreibungsämter gegen geltendes Gesetz verstossen würden, da der Beamtenstatus abgeschafft worden sei, Art. 2 des SchKG aber vorsehe, dass jedes Betreibungsamt von einem Beamten geleitet werde. Der Gesetzgeber habe es versäumt, das Gesetz nach Abschaffung des Beamtenstatus zu ändern, womit sämtliche Betreibungsämter ohne Leitung durch Beamte handeln würden, was gesetzwidrig sei. Diese Ausführungen sind indes untauglich, die offensichtlich zutreffende Einschätzung der Anklagekammer, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien von vornherein nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner zu begründen, in Frage zu stellen.

3. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier