Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_379/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Locus Standi and Insufficient Substantiation in Denial of Criminal Proceedings Against Police Officers

Geschäftsnummer 1C_379/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On February 13, 2022, the St. Gallen Cantonal Police conducted a traffic check on the A1 motorway, during which they stopped a car and requested the driver's license and vehicle registration from the driver, who did not comply. The driver's identity was later ascertained via the vehicle license plate as B.________, who presented a "Delegates' Pass" from the "Office-Human-Rights" instead of formal identification and refused a breathalyzer test. Following consultations, it was decided that B.________ would be summoned for protocol questioning, and then allowed to continue driving. Subsequently, B.________ filed criminal charges against St. Gallen police officers for "threat" and "coercion," among other claims. The public prosecutor's office in Gossau forwarded the matter to the St. Gallen Canton Accusation Chamber to consider permitting a criminal investigation. However, on May 25, 2022, the chamber decided not to authorize opening a criminal case, citing no concrete evidence of criminal conduct by the officers. A.________ then filed a public law appeal against this decision, which the Swiss Federal Tribunal reviewed without seeking additional statements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Locus Standi and Insufficient Substantiation in Denial of Criminal Proceedings Against Police Officers: Es ist Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Polizeibeamte Anklagezulassung Strafanzeige Klagebefugnis Nichtigkeitsverfahren strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was declared inadmissible using the simplified procedure based on this rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_379/2022

Urteil vom 30. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Anklagekammer des Kantons St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2022

(AK.2022.132-AK).

Erwägungen:

1. Die Kantonspolizei St. Gallen führte am 13. Februar 2022 auf der Autobahn A1 eine Verkehrskontrolle durch. Gemäss Polizeirapport wurde anlässlich dieser Kontrolle ein Personenwagen angehalten und vom Lenker zur Feststellung der Identität der Führerausweis und der Fahrzeugausweis verlangt. Der Fahrzeuglenker sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen und dessen Identität habe über das Kontrollschild ermittelt werden müssen. Danach handelte es sich beim Fahrzeuglenker um B.________. Daraufhin habe B.________ ein blaues Papier (Delegiertenpass des "Office-Human-Rights") übergeben, welches gemäss seinen Angaben seinen Ausweis darstelle. Ebenfalls habe er eine Atem-Alkohol-Messung verweigert. Nach Rücksprache mit dem piketthabenden Dienstchef und Staatsanwalt sei beschlossen worden, B.________ auf dem Vorladungsweg protokollarisch einzuvernehmen. Ihm sei dann die Weiterfahrt gewährt worden.

In der Folge erstatte B.________ Strafanzeige gegen Beamte der Kantonspolizei St. Gallen wegen "Bedrohung", "Nötigung" usw. Das Untersuchungsamt Gossau übermittelte die Angelegenheit am 4. April 2022 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zusammenfassend führte sie aus, dass keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten oder einzelne von ihnen ersichtlich seien.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Mai 2022. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Es ist Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

3.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer ( Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ), dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt ( Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG ) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht ( Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG ). Partei im vorinstanzlichen Verfahren war der Anzeiger B.________. Der Beschwerdeführer war nicht Partei und ist deshalb durch den angefochtenen Entscheid formell nicht beschwert. Er unterlässt es auch darzulegen, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Er kommt somit in dieser Hinsicht seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach.

3.2. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass er als Vertreter vom Anzeiger B.________ handle. Dieser hat im Übrigen selbständig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid der Anklagekammer erhoben (Verfahren 1C_380/2022).

3.3. Schliesslich fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern der Entscheid der Anklagekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Damit genügt die Beschwerde auch insoweit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli