Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_378/2023 KI-generiert

Appeal on Untimely Objection to District Heating Vote Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1C_378/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A citizen contested an upcoming vote in the city of Wetzikon regarding the development of a district heating network sourced from KEZO and ARA by filing a voting rights appeal with the Hinwil District Council on June 5, 2023. He requested the cancellation of the vote scheduled for June 18, 2023. However, the District Council dismissed the appeal on June 13, 2023, due to its late submission. During the vote, the citizens of Wetzikon approved the proposal. Subsequently, the Zurich cantonal Administrative Court rejected the appeal against the District Council's decision on June 29, 2023, and imposed court costs on the appellant. The appellant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on August 3, 2023, seeking the annulment of both the Administrative Court's decision and the associated "fine for expressing an opinion" while also reporting the initiation of another appeal with the District Council.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Untimely Objection to District Heating Vote Dismissed by Federal Supreme Court: He requested the cancellation of the vote scheduled for June 18, 2023. However, the District Council dismissed the appeal on June 13, 2023, due to its late submission. During the vote, the citizens of Wetzikon approved the proposal. Subsequently, the Zurich cantonal Administrative Court rejected the appeal against the District Council's decision on June 29, 2023, and imposed court costs on the appellant. The appellant then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on August 3, 2023, seeking the annulment of both the Administrative Court's decision and the associated "fine for expressing an opinion" while also reporting the initiation of another appeal with the District Council.

Schlagwörter

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Anfechtung der Löschung gesetzliche Frist Beschwerdelegitimation Wahlanfechtungen Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to justify the refusal to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation (procedural ground implied by the non-entry decision in judgment number 1).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Mentioned in the final decision to rule on cost exemption for the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_378/2023

Urteil vom 17. August 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

Fridolin Voegeli,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Wetzikon,

Stadtrat Wetzikon, Stadtratskanzlei, Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon ZH.

Gegenstand

Abstimmung "Erschliessung der Stadt Wetzikon mit Fernwärme aus KEZO und ARA",

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,

vom 29. Juni 2023 (VB.2023.00339).

Erwägungen:

1. Am 5. Juni 2023 erhob Fridolin Voegeli beim Bezirksrat Hinwil Stimmrechtsrekurs gegen die Abstimmung der Stadt Wetzikon vom 18. Juni 2023 über die "Erschliessung der Stadt Wetzikon mit Fernwärme aus KEZO und ARA" mit dem Antrag, diese abzusagen.

Am 13. Juni 2023 trat der Bezirksrat auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein.

An der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 stimmten die Stimmberechtigten von Wetzikon der Vorlage zu.

Am 29. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von Fridolin Voegeli gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats erhobene Beschwerde ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 570.--.

Mit Beschwerde vom 3. August 2023 beantragt Fridolin Voegeli, dieses Urteil mitsamt der "Busse für Meinungsäusserung" aufzuheben und seinen Rekurs materiell zu bearbeiten. Mit Eingabe vom 10. August 2023 teilt Fridolin Voegeli dem Bundesgericht mit, dass er in dieser Sache einen weiteren Rekurs an den Bezirksrat erhoben habe.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser bundesrechtswidrig sein könnte. Er bringt in der auf den 3. August 2023 datierten Beschwerde bloss vor, in den letzten zwei Wochen - d.h. in den letzten beiden Juli-Wochen - hätten sich "Meldungen und Fakten" überschlagen, die alle "Ausfluss behördlicher Inkompetenzen und Selbstbereicherungen" seien, was ihn zur Einreichung einer Beschwerde veranlasst habe. Diese Vorbringen beziehen sich indessen auf "Meldungen und Fakten" aus der zweiten Juli-Hälfte und sind damit von vornherein nicht geeignet, das vorher - am 29. Juni 2023 - ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Abgesehen davon stehen die angeführten "Meldungen und Fakten" in keinem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand - der Frage, ob der Rekurs verspätet war und ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es die Frist nicht wiederherstellte. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Wetzikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi