Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_378/2017 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Missed Fee Payment and Unsubstantiated Constitutional Complaint

Geschäftsnummer 1C_378/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for a resident parking permit in the city of Lucerne but was denied by the city's Department of Urban Space and Events on March 17, 2017. Following this, the individual's appeal to the Administrative Court of Lucerne was dismissed on July 3, 2017. Subsequently, the individual filed a legal complaint on July 10, 2017, seeking to overturn the dismissal and compel the issuance of the parking permit. However, the individual's request was found to lack the correct procedural requirements, including the filing of a timely request for free legal aid and payment of a required advance fee, leading to a decision by the Federal Tribunal to not proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 LTF, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Inadmissibility Due to Missed Fee Payment and Unsubstantiated Constitutional Complaint: Following this, the individual's appeal to the Administrative Court of Lucerne was dismissed on July 3, 2017. Subsequently, the individual filed a legal complaint on July 10, 2017, seeking to overturn the dismissal and compel the issuance of the parking permit. However, the individual's request was found to lack the correct procedural requirements, including the filing of a timely request for free legal aid and payment of a required advance fee, leading to a decision by the Federal Tribunal to not proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Erteilung einer Anwohnerparkkarte Parkplatzbenutzungsgebühr Gebührenzahlung Fristversäumnis unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 LTF

The appeal was rejected by way of simplified procedure based on this article.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The basis upon which the Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal (non-entrée en matière).

Art. 66 Abs. 1 LTF

The appellant was ordered to pay the costs of the proceedings based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_378/2017

Urteil vom 6. September 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Luzern, Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit, Obergrundstrasse 1, 6002 Luzern.

Gegenstand

Erteilung einer Anwohnerparkkarte,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. Juli 2017

des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung.

Sachverhalt:

A. Am 17. März 2017 verweigerte die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen der Stadt Luzern A.________ den Bezug einer Anwohnerparkkarte.

Am 3. Juli 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Juli 2017 beantragt A.________, dieses Urteil aufzuheben und die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen anzuweisen, ihm eine Anwohnerparkkarte auszustellen.

C. Das Kantonsgericht und die Stadt Luzern beantragen unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2017 die Bezahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. Nachdem er die erste Zustellung nicht abgeholt hatte, wurde sie ihm ein zweites Mal zugestellt. Auch diese Zustellung wurde vom Beschwerdeführer nicht abgeholt. Mit Verfügung vom 23. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin eine nicht erstreckbare Frist bis zum 4. September 2017 angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten.

1.2. Mit Schreiben vom 30. August 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht die Verfügung vom 23. August 2017 "zur Verbesserung" zurück. Wie dem Bundesgericht bekannt sei, habe er "entgeltfreie Rechtspflege" begehrt. Alle erforderlichen Unterlagen würden dem Bundesgericht vorliegen und seien auch der Buchhaltung des Bundesgerichts aus dem Verfahren 1C_556/2016 bekannt. Um Kosten zu sparen, bitte er zudem um Zustellung mit normaler Briefpost.

1.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2017 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, und auch in seiner Eingabe vom 30. August 2017 hat er dies nicht getan. Der Verweis auf ein anderes von ihm geführtes Verfahren (Urteil 1C_556/2016 vom 14. Juni 2017) ist unbeachtlich und zudem auch unverständlich, weil in diesem Entscheid dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gerade nicht entsprochen wurde.

1.4. Der Beschwerdeführer hat somit innert der Nachfrist weder ein rechtsgenügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt noch den Kostenvorschuss geleistet. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten ( Art. 62 Abs. 3 BGG ), und zwar im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG . Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nicht, als auf seine Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden könnte, da sie den Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen ( BGE 133 II 249 E. 1.4; 133 II 396 E. 3.2) - gegen die Anwendung kommunalen und kantonalen Rechts sind nur solche zulässig - nicht genügt.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Luzern, Direktion Umwelt, Verkehr und Sicherheit, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi