Complainant v. District School Board Members (Federal Supreme Court Appeal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a criminal complaint against members of a local school board, alleging that they endangered a child by sharing sensitive personal data with a person previously suspected of sexual harassment. The local prosecution authority referred the matter to a higher court for authorization to pursue a criminal investigation. However, the court denied the request, finding no evidence of wrongdoing by the accused. The individual then appealed this decision, but the appellate court found the appeal insufficient in legal terms, ultimately deciding not to engage with the complaint and denying requests for free legal assistance, citing the lack of merit in the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 34 Abs. 2 BGG, Art. 37 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Complainant v. District School Board Members (Federal Supreme Court Appeal): The local prosecution authority referred the matter to a higher court for authorization to pursue a criminal investigation. However, the court denied the request, finding no evidence of wrongdoing by the accused. The individual then appealed this decision, but the appellate court found the appeal insufficient in legal terms, ultimately deciding not to engage with the complaint and denying requests for free legal assistance, citing the lack of merit in the case.
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KI-generiertThe appeal was decided based on the simplified procedure due to an obvious defect in its reasoning.
Used to reject the request for free legal aid because the appeal was obviously without prospect of success.
Used in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_378/2013
Urteil vom 30. April 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdegegnerinnen,
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. März 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. X.________ erstattete am 26. Dezember 2012 Strafanzeige gegen die Präsidentin, die Vizepräsidentin und eine Sachbearbeiterin der Kreisschulpflege Glattal wegen "mutmasslicher Kindesgefährdung durch Kooperation, Weitergabe der empfindlichen, durch Gesetze geschützten persönlichen Daten der Kinder an Personen wie D.________, die bereits vielfach mit Verdacht auf sexuelle Belästigung angezeigt worden sind". X.________ wirft den Angeschuldigten vor, sie hätten Informationen über seinen Sohn an D.________ herausgegeben.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich überwies die Akten am 29. Januar 2013 zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung an das Obergericht des Kantons Zürich. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 22. März 2013 die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen die Angezeigten nicht. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass keine Hinweise auf ein Verbrechen oder Vergehen der drei Angezeigten vorliegen würden.
2. X.________ reichte am 22. April 2013 bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen deren Beschluss vom 22. März 2013 ein. Die III. Strafkammer überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 24. April 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Der Beschwerdeführer stellt ein Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht. Er bezieht sich dabei auf ein Verfahren vor der Ersten zivilrechtlichen Abteilung. Abgesehen davon, dass diese Abteilung für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig ist, kann einem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG ). Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag den Ausstand von vornherein nicht zu begründen, weshalb kein Ausstandsverfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt zu werden braucht. Auf das gestellte Ausstandsbegehren ist vielmehr nicht einzutreten ( BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2011 vom 12. April 2011 E. 3).
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli